§ 1 DVO-BauGB - Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Landkreise
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Die Landkreise nehmen hinsichtlich der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen, die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch (BauGB) wahr, ausgenommen
- 1.
die Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 BauGB für Bauleitpläne, die die Landkreise selbst erarbeitet haben,
- 2.
die Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2, § 246 Abs. 14 Satz 1 und § 246b Abs. 1 Satz 1 BauGB,
- 3.
die Aufgaben der Enteignungsbehörde (§ 104 Abs. 1 BauGB) und Entschädigungsfestsetzungen außerhalb von Enteignungsverfahren (§ 18 Abs. 2, § 28 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 185 Abs. 2 und § 209 Abs. 2 BauGB) sowie
- 4.
die Aufgaben nach § 138 Abs. 2 und § 149 Abs. 1, 5 und 6 BauGB.
(2) Die Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.