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§ 14 DVO-BauGB - Beratung und Beschlussfassung des Oberen Gutachterausschusses

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) 1Über Obergutachten (§ 198 Abs. 3 BauGB, § 17 Abs. 4) berät und beschließt der Obere Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern. 2 § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Über die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten und die Ergebnisse der Auswertung nach § 17 Abs. 2 berät und beschließt der Obere Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern. 2 § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 13 Abs. 1 und 4 bis 7 gilt entsprechend.