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§ 22 DVO-BauGB - Auskunft aus der Kaufpreissammlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind so zu erteilen, dass sie nicht auf bestimmte oder bestimmbare Personen und nicht auf bestimmte oder bestimmbare Grundstücke bezogen werden können.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 erhalten Auskünfte, die auf bestimmte oder bestimmbare Grundstücke bezogen werden können, für die Erstellung von Verkehrswertgutachten, die Erstellung von Gutachten über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust und für die Erstellung von Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile auf Antrag

  1. 1.

    Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,

  2. 2.

    öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken,

  3. 3.

    Sachverständige für Grundstückswertermittlung, die von einer akkreditierten Personalzertifizierungsstelle, die die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17024 erfüllt, zertifiziert sind, und

  4. 4.

    Personen oder sonstige Stellen, denen gegenüber eine durch Rechtsvorschrift begründete Auskunftspflicht besteht,

soweit es im Einzelfall für die Wertermittlung erforderlich ist. 2Die Antragstellenden nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 erhalten eine Auskunft nach Satz 1 nur, wenn sie versichern, die Auskunft sachgerecht zu verwenden und die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. 3Die Norm DIN EN ISO/IEC17024 "Konformitätsbewertung - Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren" ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

(3) Für Antragstellende nach Absatz 2 Satz 1 kann die Datenübermittlung zur Auskunftserteilung nach den Absätzen 1 und 2 durch automatisierten Abruf erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass die Daten nur im zulässigen Umfang abgerufen werden können und jeder Abruf im Einzelnen nachvollzogen werden kann.

(4) Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind.