§ 3 DVO-BauGB - Umlegungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) 1Die Gemeinden bilden für die Durchführung der Umlegung Umlegungsausschüsse. 2Werden mehrere Umlegungsausschüsse gebildet, so ist die örtliche Zuständigkeit durch Satzung zu bestimmen.
(2) 1Umlegungsausschüsse haben die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse. 2Sie können selbständig vereinfachte Umlegungsverfahren durchführen, wenn ihnen diese Zuständigkeit von der Gemeinde übertragen worden ist.