§ 9 DVO-BauGB - Bildung der Gutachterausschüsse und eines Oberen Gutachterausschusses
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
Für den Bereich jeder Regionaldirektion des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (Landesamt) wird ein Gutachterausschuss nach § 192 BauGB und für den Bereich des Landes ein Oberer Gutachterausschuss nach § 198 BauGB jeweils als Landesbehörde gebildet.