Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 9 DVO-BauGB - Bildung der Gutachterausschüsse und eines Oberen Gutachterausschusses

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

Für den Bereich jeder Regionaldirektion des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (Landesamt) wird ein Gutachterausschuss nach § 192 BauGB und für den Bereich des Landes ein Oberer Gutachterausschuss nach § 198 BauGB jeweils als Landesbehörde gebildet.