§ 1a DVO-BauGB - Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Ämter für regionale Landesentwicklung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
1Die Ämter für regionale Landesentwicklung nehmen hinsichtlich der kreisfreien und der großen selbständigen Städte die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch wahr, ausgenommen die in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Aufgaben. 2Außerdem nehmen die Ämter für regionale Landesentwicklung hinsichtlich der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen, die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 BauGB für Bauleitpläne wahr, die die Landkreise erarbeitet haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1).