§ 10 DVO-BauGB - Amtsperiode, Bestellung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Die Amtsperiode des Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses dauert fünf Jahre.
(2) 1Das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium (Fachministerium) bestellt für die Dauer der Amtsperiode für jeden Gutachterausschuss und den Oberen Gutachterausschuss ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied oder mehrere stellvertretende vorsitzende Mitglieder. 2Es dürfen nur Beschäftigte des Landesamtes bestellt werden.
(3) 1Das jeweilige vorsitzende Mitglied bestellt für die Dauer der Amtsperiode die ehrenamtlichen weiteren Gutachterinnen und Gutachter (ehrenamtliche Mitglieder). 2Mindestens ein ehrenamtliches Mitglied eines jeden Gutachterausschusses muss die Voraussetzung nach § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB erfüllen.
(4) 1Nicht bestellt werden darf, wer nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VwGO vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist oder wer in Vermögensverfall geraten ist. 2Als ehrenamtliches Mitglied darf nicht bestellt werden, wer nicht mehr erwerbstätig ist; davon kann in Sonderfällen ausnahmsweise abgewichen werden, je Person jedoch nur einmal. 3Die Mitgliedschaft in mehreren Gutachterausschüssen sowie in dem Oberen Gutachterausschuss und einem Gutachterausschuss oder mehreren Gutachterausschüssen ist zulässig.
(5) Eine Bestellung während der Amtsperiode erfolgt für den Rest der Amtsperiode.