§ 19 DVO-BauGB - Geschäftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Für jeden Gutachterausschuss wird bei der Regionaldirektion des Landesamtes und für den Oberen Gutachterausschuss beim Landesamt eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) 1Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegt es,
- 1.
den Gutachterausschuss und das vorsitzende Mitglied bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
- 2.
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, über Bodenrichtwerte, über sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten und über Grundstücksmarktinformationen zu erteilen,
- 3.
die Befugnisse nach § 197 BauGB auszuüben, soweit sie vom vorsitzenden Mitglied des Gutachterausschusses beauftragt worden ist,
- 4.
Verwaltungskosten und Entschädigungen nach § 15 festzusetzen sowie
- 5.
laufende Verwaltungsgeschäfte zu erledigen.
2Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses kann der Geschäftsstelle Weisungen erteilen.
(3) 1Der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses obliegt es,
- 1.
den Oberen Gutachterausschuss und das vorsitzende Mitglied bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
- 2.
überregionale Auskünfte aus den Kaufpreissammlungen, über Bodenrichtwerte, über sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten und über Grundstücksmarktinformationen zu erteilen,
- 3.
Verwaltungskosten und Entschädigungen nach § 15 festzusetzen,
- 4.
laufende Verwaltungsgeschäfte zu erledigen und
- 5.
an bundesweiten Projekten zur Verbesserung der Transparenz auf dem Grundstücksmarkt mitzuwirken.
2Die Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 5 erfolgt im Einvernehmen mit dem Fachministerium. 3Das vorsitzende Mitglied des Oberen Gutachterausschusses kann der Geschäftsstelle Weisungen erteilen.