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§ 19 DVO-BauGB - Geschäftsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Für jeden Gutachterausschuss wird bei der Regionaldirektion des Landesamtes und für den Oberen Gutachterausschuss beim Landesamt eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) 1Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegt es,

  1. 1.

    den Gutachterausschuss und das vorsitzende Mitglied bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,

  2. 2.

    Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, über Bodenrichtwerte, über sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten und über Grundstücksmarktinformationen zu erteilen,

  3. 3.

    die Befugnisse nach § 197 BauGB auszuüben, soweit sie vom vorsitzenden Mitglied des Gutachterausschusses beauftragt worden ist,

  4. 4.

    Verwaltungskosten und Entschädigungen nach § 15 festzusetzen sowie

  5. 5.

    laufende Verwaltungsgeschäfte zu erledigen.

2Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses kann der Geschäftsstelle Weisungen erteilen.

(3) 1Der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses obliegt es,

  1. 1.

    den Oberen Gutachterausschuss und das vorsitzende Mitglied bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,

  2. 2.

    überregionale Auskünfte aus den Kaufpreissammlungen, über Bodenrichtwerte, über sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten und über Grundstücksmarktinformationen zu erteilen,

  3. 3.

    Verwaltungskosten und Entschädigungen nach § 15 festzusetzen,

  4. 4.

    laufende Verwaltungsgeschäfte zu erledigen und

  5. 5.

    an bundesweiten Projekten zur Verbesserung der Transparenz auf dem Grundstücksmarkt mitzuwirken.

2Die Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 5 erfolgt im Einvernehmen mit dem Fachministerium. 3Das vorsitzende Mitglied des Oberen Gutachterausschusses kann der Geschäftsstelle Weisungen erteilen.