§ 17 DVO-BauGB - Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses und weitere Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-BauGB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000300000
(1) Der Obere Gutachterausschuss hat die überregionalen Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens (§ 198 Abs. 2 Satz 1 BauGB) mindestens jährlich zu erstellen.
(2) 1Über seine gesetzlichen Aufgaben hinaus kann der Obere Gutachterausschuss die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB) landesweit ermitteln. 2Die Ergebnisse werden den Gutachterausschüssen für die Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten bereitgestellt.
(3) 1Der Obere Gutachterausschuss hat die wesentlichen Ergebnisse nach Absatz 1 zu veröffentlichen. 2Die Ergebnisse nach Absatz 2 können veröffentlicht werden. 3Die Veröffentlichung soll im Internet erfolgen.
(4) Der Obere Gutachterausschuss hat über seine gesetzlichen Aufgaben hinaus ein Obergutachten auf Antrag einer Behörde in einem gesetzlich geregelten Verfahren zu erstatten, wenn in derselben Sache schon ein Gutachten des Gutachterausschusses vorliegt.