Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 29 DVO-BauGB - Schlussvorschrift (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 9. Dezember 1989 (Nds. GVBl. S. 419) außer Kraft.

(3) Hat die Gemeinde den Bebauungsplan oder die Satzung vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung angezeigt, so verbleibt es insoweit bei der bisherigen Zuständigkeit.

Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 22. April 1997 (Nds. GVBl. S. 112). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnungen.

Hannover, den 22. April 1997

Die Niedersächsische Landesregierung

S c h r ö d e r

W e b e r

Niedersächsisches Innenministerium

G l o g o w s k i

Minister