Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.11.2006, Az.: 6 W 117/06
Anspruch auf Löschung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch; Sicherung eines Anspruchs aus einem Schenkungsversprechen durch Vormerkung; Schenkweise Übereignung eines Grundstücks in einem Erbvertrag; Geltendmachung der Einrede des Notbedarfs; Anspruch auf Herausgabe des Schenkungsgegenstands
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.11.2006
- Aktenzeichen
- 6 W 117/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 28639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:1124.6W117.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 06.09.2006 - AZ: 3 O 216/06
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 519 Abs. 1 BGB
- § 528 Abs. 1 S. 1 BGB
- § 812 BGB
- § 886 BGB
Fundstellen
- NJW-RR 2007, 891-892 (Volltext mit amtl. LS)
- NotBZ 2007, 259 (amtl. Leitsatz)
- OLGReport Gerichtsort 2007, 315-316
- ZEV 2008, 191
Amtlicher Leitsatz
Ist der Anspruch aus einem Schenkungsversprechen durch eine Vormerkung gesichert, kann der verarmte Schenker nicht Beseitigung der Vormerkung, sondern nur Zahlung eines Notbedarfs Zug um Zug gegen Übereignung des Grundstücks verlangen, an dem die Vormerkung besteht.
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 28. September 2006,
die als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 6. September 2006 aufzufassen ist,
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Oberlandesgericht ...
am 24. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
I.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch darauf, dass dieser die Löschung der für ihn in Abt. II lfd. Nr. 2 des Grundbuchs von H., Blatt 2211 (Amtsgericht Burgdorf) eingetragenen Auflassungsvormerkung bewilligt. Denn nach § 886 BGB, der einzigen Vorschrift, aus welcher sie den Anspruch herleiten könnte, kann derjenige, dessen Grundstück von der Vormerkung betroffen wird, vom Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung nur verlangen, wenn ihm, dem Grundstückseigentümer, eine Einrede zusteht, "durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird".
1.
Durch die Einrede des Notbedarfs (§ 519 Abs. 1 BGB), welche die Antragstellerin erhebt, ist der aufschiebend bedingte Anspruch des Antragsgegners aus dem zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Erbvertrag vom 24. November 1992 (Bl. 6 d. A.) auf schenkweise Übereignung des Grundstücks, den die Vormerkung sichert, nicht dauernd ausgeschlossen, sondern nur, solange der Notbedarf der Antragstellerin besteht (Staudinger-Wimmer-Leonhardt, BGB (2005), § 519 Rn. 15). Es lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Notbedarf der Antragstellerin bis zu deren Lebensende unverändert fortbesteht und den Wert des Grundstücks erschöpft.
2.
Der Antragsgegner muss sich nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als schlösse der Notbedarf der Antragstellerin seinen Anspruch für immer aus. Die Antragstellerin könnte nicht, falls sie die Bedingung für den Anspruch des Antragsgegners auf schwenkweise Übereignung des Grundstücks herbeiführte, diese Übereignung nach Treu und Glauben mit der Begründung verweigern, der Antragsgegner habe ihr das Grundstück sogleich zurückzuübertragen. Denn der Antragsgegner wäre nach Erhalt des Grundstücks nicht aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Rückübereignung verpflichtet, da es "ständiger Rechtsprechung (entspricht), dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gem. § 528 Abs. 1 S. 1, § 812 BGB in dem Umfang ("soweit") besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie ein Grundstück von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist" (BGH NJW 2005, Seite 670 f. m. w. N.). Der geltend gemachte Notbedarf der Antragstellerin erschöpft den Wert des Grundstücks bisher nicht.
II.
In entsprechender Anwendung des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, die sich aus dem Zweck des § 519 Abs. 1 BGB rechtfertigt, den Schenker zu berechtigen, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, "soweit ... sein angemessener Unterhalt gefährdet wird" (vgl. insoweit auch Staudinger-Wimmer-Leonhardt, a. a. O., § 519 Rn. 14 m. w. N.), hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner lediglich den bisher nicht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung ihres monatlichen Notbedarfs Zug um Zug gegen Übereignung des Grundstücks an ihn. Nur auf diese Weise lässt sich ein angemessener Ausgleich schaffen zwischen dem Recht der Antragstellerin, das ihr gehörende Grundstück für ihren Lebensunterhalt einzusetzen, und dem Sicherungsrecht des Antragsgegners, welches das Grundstück ihm unentziehbar gemacht hat. Diese Unentziehbarkeit darf nicht dazu führen, dass der Antragsgegner das Grundstück - spätestens mit dem Tode der Antragstellerin - erhält, ohne sich an deren Lebensunterhalt, für den sie nicht mehr vollständig aufkommen kann, zu beteiligen. Führte nämlich die Antragstellerin die Bedingung für die schenkweise Übereignung des Grundstücks an den Antragsgegner durch Veräußerung an einen Dritten herbei, hätte der Antragsgegner nur die Wahl, auf das Grundstück zu verzichten oder es mit der Folge zu übernehmen, dass er der Antragstellerin gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung verpflichtet wäre. Daraus folgt, dass der Antragsgegner den Zahlungsanspruch abwenden kann, indem er freiwillig die Löschung der Auflassungsvormerkung bewilligt.
III.
Aus diesen Erwägungen folgt gleichzeitig, dass der Antragstellerin der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch gegen den Antragsgegner auf Bewilligung einer Grundschuld nicht zusteht.