Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.11.2006, Az.: 13 U 120/06
Verstoß gegen das Irreführungsverbot durch Erweckung bestimmter Vorstellungen der Kostenübernahme der Krankenkassen bei der Versorgung mit Hörgeräten mittels einer Werbeaussage; Werbung für den Kauf eines Hörgerates als Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Ermittlung der wettbewerbsrechtlichen Relevanz einer Werbeaussage; Höhe der Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 09.11.2006
- Aktenzeichen
- 13 U 120/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 34050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:1109.13U120.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 18.05.2006 - AZ: 8 O 7/06
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
- § 3 UWG
- § 5 UWG
- § 12 Abs. 1 S. 2 UWG
- § 288 Abs. 1 BGB
- § 288 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- GRUR 2007, VII Heft 4 (amtl. Leitsatz) "Hörgeräte"
- GRUR-RR 2007, 111-112 "Hörgeräte"
- NJW-RR 2007, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2007, 26-28
Amtlicher Leitsatz
Die Werbung für ein Hörgerät mit der Aussage "Handeln Sie jetzt, so lange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen!" ist irreführend im Sinn des § 5 Abs.. 1 UWG, wenn ein Wegfall der Zuschüsse für Hörgeräte durch die Krankenkasse nach den konkreten Planungen der zuständigen Stellen nicht unmittelbar bevorsteht.
Der von einem Verband gegenüber einem Unternehmen geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist gemäß § 288 Abs. 1 BGB nur mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, weil es sich bei dem Anspruch um keine "Entgeltforderung" im Sinn des § 288 Abs. 2 BGB handelt.
In dem Rechtsstreit
...
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K.,
die Richterin am Oberlandesgericht F. und
den Richter am Oberlandesgericht W.
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. Mai 2006 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für den Absatz von Hörgeräten mit der Aussage zu werben: "Handeln Sie jetzt, so lange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen!"
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnunggsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) angedroht.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2005 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Beschwer der Beklagten: 15.189 EUR
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte betreibt im gesamten Bundesgebiet Niederlassungen, in denen sie Hörgeräte anpasst und verkauft. Ende August/Anfang September 2005 warb sie in verschiedenen Zeitungen wie folgt:
"Mein neues digitales
S. Hörgerät
hat bei f. h. nur 10 EUR* gekostet!
*10 EUR ges. Zuzahlung mit Rezept des HNO-Arztes für ihre Krankenkasse.
Privatpreis 499 EUR
Handeln Sie jetzt, so lange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen!"
Der Kläger ist die Z. z. B. d. u. W. e. V.. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte verstoße mit der Werbeanzeige gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG. Die Anzeige erwecke bei den angesprochenen Verbrauchern den falschen Eindruck, ein Wegfall der Kostenübernahme der Krankenkassen bei der Versorgung mit Hörgeräten stehe unmittelbar bevor.
Der Kläger hat beantragt,
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für den Absatz von Hörgeräten mit der Aussage zu werben: "Handeln Sie jetzt, so lange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen!",
an ihn 189,00 EUR nebst acht Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2005 zu zahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter.
II.
Die Berufung ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet.
1.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG zu.
a)
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung stellt die angegriffene Werbung eine Wettbewerbshandlung dar. Die Beklagte begründet ihre Auffassung damit, dass sie, die Beklagte, mit der beanstandeten Werbeaussage keinen besonderen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern erziele. Dem kann nicht gefolgt werden. "Wettbewerbshandlung" ist nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG u.a. jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen Unternehmens den Absatz von Waren zu fördern. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die mit der Werbung angesprochenen Verbraucher zu einem schnellen Kauf von Hörgeräten veranlasst werden sollen ("Handeln Sie jetzt ... !); nach der Lebenserfahrung bezweckt die Werbeanzeige und ist auch objektiv geeignet, die Kunden dazu zu bewegen, sich für einen kurzfristigen Kauf bei der Beklagten - und nicht etwa bei einem ihrer Wettbewerber - zu entscheiden.
b)
Das Landgericht zieht zu Unrecht in Zweifel, ob die Wettbewerbshandlung überhaupt geeignet ist, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen. Die Erwägung des Landgerichts, eine Kürzung oder Abschaffung der Zuschüsse sei kein durchgreifendes Argument für den Kunden, sich gerade für einen Kauf bei der Beklagten zu entscheiden, geht fehl. Bei einer irreführenden Werbung ist die Erheblichkeit der Verletzungshandlung bereits im Tatbestand des § 5 UWG selbst - und nicht im Rahmen von § 3 UWG - unter dem Gesichtspunkt der wettbewerblichen Relevanz zu prüfen (Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, 24. Aufl., § 3 UWG Rdnr 81; Hefermehl/Köher/Bornkamm, § 5 Rdnr. 2.169). Da die Vorschriften der §§ 3, 5 UWG nicht nur dem Schutz der Wettbewerber des wettbewerbswidrig handelnden Konkurrenten, sondern auch dem Schutz der Verbraucher dienen, ist im Streitfall die wettbewerbsrechtliche Relevanz schon deshalb zu bejahen, weil die beanstandete Werbeaussage die Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen kann, sich überhaupt für den kurzfristigen Kauf eines Hörgeräts bei irgendeinem Anbieter zu entscheiden. Darüber hinaus ist die beanstandete Werbeaussage aus den vorgenannten Gründen auch geeignet, den Verbraucher zu einem Kauf gerade bei der Beklagten zu bewegen, wofür die Beklagte mit der Anzeige ja gerade wirbt.
c)
Die Werbung ist irreführend.
Die Werbung richtet sich an Personen, die als Käufer eines Hörgeräts in Frage kommen. Der Senat geht zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass es sich bei dieser Gruppe um durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher handelt, nicht etwa um zu Ängstlichkeit oder Leichtgläubigkeit neigende und daher besonders schützwürdige ältere Menschen. Es besteht die Gefahr, dass auch dieser Personenkreis (durchschnittlicher Verbraucher) die beanstandete Werbeaussage dahin verstehen wird, dass die Krankenkassen in Kürze keine Zuschüsse mehr bei der Versorgung mit Hörgeräten übernehmen. Mit den Worten "so lange die Krankenkassen noch Zuschüsse übernehmen" wird in den Raum gestellt, dass die Krankenkassen in Zukunft keine Zuschüsse mehr übernehmen werden. Die Formulierung "Handeln Sie jetzt, so lange ... noch ..." ruft den Eindruck hervor, schnelles Handeln sei geboten. Deshalb wird ein großer Teil der angesprochenen Verbraucher die Webeaussage dahin verstehen, wenn man nicht bald kaufte, werde man keine Zuschüsse der Krankenkasse mehr erhalten.
Diese, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise erweckte Vorstellung stimmte mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Die Beklagte macht insoweit geltend, es sei im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung zu befürchten gewesen, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen den ab dem 1. Dezember 2004 geltenden Festbetrag für ein Hörgerät von 421,28 EUR senken würden. Damit hat die Beklagte schon deshalb keinen Erfolg, weil die Werbung, wie ausgeführt, den Eindruck erweckt, die Krankenkassen würden überhaupt keine Zuschüsse mehr übernehmen. Tatsächlich ist eine Streichung oder Absenkung der Zuschüsse bis heute nicht erfolgt. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass weitere Leistungskürzungen der Krankenkassen und eine grundsätzliche Reform der Krankenversicherung in der öffentlichen Diskussion gewesen seien. Die Debatte um die Reformierung des Krankenversicherungswesens mag die allgemeine Befürchtung hervorgerufen haben, dass Zuzahlungen für Hörgeräte, ähnlich wie bei Sehhilfen, möglicherweise ganz aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen werden könnten. Die Werbung der Beklagten hat bei den angesprochenen Verbrauchern aber einen anderen Eindruck erweckt, nämlich ein Streichen der Zuschüsse für Hörgeräte der gesetzlichen Krankenkasse stehe nach den konkreten Planungen der zuständigen Stellen unmittelbar bevor.
d)
Aufgrund der begangenen Wettbewerbshandlung besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.
2.
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Anspruch ist gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die weitergehende Zinsforderung ist unbegründet, weil es sich bei dem Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten um keine "Entgeltforderung" im Sinn des § 288 Abs. 2 BGB handelt (vgl. Palandt/Heinrichs, § 288 Rn. 8, § 286 Rn. 27).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Beschwer der Beklagten: 15.189 EUR