Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 17.11.2006, Az.: 12 UF 59/06

Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB; Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten und Elternteils im Verhältnis zur Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit bei Betreuung des gemeinschaftlichen Kinder

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.11.2006
Aktenzeichen
12 UF 59/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 35731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2006:1117.12UF59.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hameln - 21.03.2006 - AZ: 31 F 8/06

Fundstellen

  • FamRZ 2007, 1020 (red. Leitsatz)
  • OLGReport Gerichtsort 2007, 641

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Nach der Scheidung kann die Frau vom Mann Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB verlangen, wenn und soweit sie bedürftig ist. Wenn die Frau zwei minderjährige gemeinschaftliche Kinder zu betreuen hat, ist sie nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit sie gleichwohl erwerbstätig ist, steht ihr Aufstockungsunterhalt zu, soweit nicht die Leistungsfähigkeit des Mannes eingeschränkt ist.

  2. 2.

    Auszugehen ist von dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Mannes. Abzusetzen sind die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitsgebers, eine angemessene eheprägende Vorsorgeaufwendung sowie auch ein Gewerkschaftsbeitrag. Bei diesem handelt es sich um eine berufsbedingte Ausgabe, die im Hinblick auf die Stärkung der Rechte als Arbeitnehmer getätigt wird. Diese Aufwendung steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit und ist zumindest im Rahmen des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen. Außerdem sind notwendige Fahrtkosten zu berücksichtigen. Tatsächliche oder zu erwartende Steuererstattungen erhöhen dagegen das Einkommen. Der Senat berücksichtigt zu Gunsten des Mannes nachgewiesene Verbindlichkeiten aus früheren Ratenkäufen und Darlehnsaufnahmen.

  3. 3.

    Der titulierte Kindesunterhalt ist sowohl bei der Bedarfsbemessung wie auch bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Mannes vorab von dem verbleibenden Einkommen abzuziehen.

  4. 4.

    Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten legt der Senat - ohne Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus im vorliegenden Mangelfall - den notwendigen Selbstbehalt von 840 EUR (bis Juni 2005) und von 890 EUR (ab Juli 2005) zu Grunde. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. März 2006 (FamRZ 2006, 683) entschieden, dass beim Ehegattenunterhalt dem Unterhaltsberechtigten mehr als der notwendige Selbstbehalt zu belassen sei. Wenn aber die Parteien aus Vereinfachungsgründen abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbaren, dass der Kindesunterhalt auch bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit vorweg abgezogen wird, hält es der Senat für angezeigt, einheitlich den notwendigen Selbstbehalt anzusetzen. Auf diese Weise wird verhindert, dass der gesamte Unterhalt, der für die Kinder und den betreuenden Ehegatten entrichtet wird, um die Differenz zwischen dem notwendigen Selbstbehalt und dem Selbstbehalt für Ehegatten gekürzt wird. Wenn die Parteien bei der derzeitigen Gesetzeslage aus Vereinfachungsgründen den Kindesunterhalt vorweg abziehen, kann diese Einigung nicht dazu führen, dass die Unterhaltsberechtigten durch diese Vereinbarung eine Kürzung des Unterhalts hinnehmen müssten.

In der Familiensache
...
hat der 12. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 21. März 2006 im Ausspruch zum Trennungsunterhalt (Tenor zu Ziffer 1.) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

    Der Beklagte wird verurteilt, Trennungsunterhalt an die Klägerin wie folgt zu zahlen:

    1. a)

      für März 2005 276,00 EUR,

    2. b)

      für April 2005 265,00 EUR.

    3. c)

      für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis einschließlich 30. Juni 2006 monatlich 300,00 EUR,

    4. d)

      ab 1. Juli 2006 monatlich 253,00 EUR.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  2. II.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5.

  3. III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er, nachdem er sein Rechtsmittel zum Kindesunterhalt zurückgenommen hat, die Abweisung der Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt erstrebt, hat nur im geringen Umfang Erfolg.

2

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB. Sie ist bedürftig, weil sie im Hinblick auf die Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder T., geboren am ... 1989, und M., geboren am ... 1997, nicht verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit sie gleichwohl erwerbstätig ist, steht ihr Aufstockungsunterhalt zu. Für Januar und Februar 2005 kommt allerdings ein Anspruch der Klägerin im Hinblick auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht in Betracht. Im Einzelnen lässt sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten:

3

Auszugehen ist von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 2.669,42 EUR. Diesen Betrag hat bereits das Familiengericht zutreffend ermittelt. Abzusetzen sind die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitsgebers in Höhe von 26,59 EUR monatlich, die Metallrente von 50 EUR als angemessene eheprägende Vorsorgeaufwendung sowie der Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von 33,79 EUR. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Familiengerichts, wonach der Gewerkschaftsbeitrag im Mangelfall keine Berücksichtigung finden kann. Bei dem Gewerkschaftsbeitrag handelt es sich um eine berufsbedingte Ausgabe, die im Hinblick auf die Stärkung der Rechte als Arbeitnehmer getätigt wird. Diese Aufwendung steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit und ist zumindest im Rahmen des Ehegattenunterhalts - nur über diesen hat der Senat nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels zu entscheiden - zu berücksichtigen.

4

Bis einschließlich März 2005 sind die notwendigen Fahrtkosten von 227,70 EUR als Belastung beim Beklagten zu berücksichtigen. Ab April 2004 berücksichtigt der Senat lediglich die Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel von 46,60 EUR. Das Familiengericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte nach seinem gebotenem Umzug auf die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu verweisen ist. Gründe, warum ihm dies nicht zumutbar sein könnte, hat der Beklagte nicht vorgetragen.

5

Im Jahr 2005 hat der Beklagte eine Steuererstattung in Höhe von 556,51 EUR erhalten. Diesen Betrag hat das Finanzamt für den Beklagten auf den an den Landkreis übergegangenen Anspruch auf Kindesunterhalt gezahlt. Damit erhöht sich das Einkommen des Beklagten im Jahr um monatlich 46,38 EUR (556,51 EUR : 12). Der Senat setzt im Jahr 2006 keine Steuererstattung an. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben, für das Jahr 2005 keine Steuererklärung abgegeben zu haben. Diese Entscheidung ist unterhaltsrechtlich zu akzeptieren. Da sich durch den Umzug des Beklagten im Jahr 2005 sein Weg zur Arbeit erheblich verkürzt hat, ist es ungewiss, ob überhaupt eine Steuererstattung in nennenswerter Höhe erfolgen würde.

6

Damit ergeben sich für das Jahr 2005 und für das Jahr 2006 folgende Einkünfte des Beklagten:

1/05 - 3/054/05 - 12/052006
Netto Beklagter2.669,422.669,422.669,42
+ Steuererstattung46,3846,380,00
- Vwl-26,59-26,59-26,59
- Metallrente-50,00-50,00-50,00
- Fahrtkosten-227,70-46,60-46,60
- IG Metall-33,79-33,79-33,79
verbleiben2.377,722.558,822.512,44
7

Zunächst sind die von dem Beklagten geleisteten Raten auf die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Bei folgenden Raten handelt es sich um unstreitig während der Ehe begründete Verbindlichkeiten:

- ...-Bank395,00 EUR
- ...-Bank (bis April 2006)71,00 EUR
- ... (bis März 2005)72,86 EUR
- Raten ... (bis April 2005)86,68 EUR
- N.111,45 EUR
- ...-Versand311,00 EUR
- ...-Versand103,69 EUR
Summe der Darlehensraten:1.151,68 EUR
8

Der Senat berücksichtigt auch die Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber dem ...-Versand und dem ...-Versand. Diese Raten haben in dem angefochtenen Urteil keine Berücksichtigung gefunden, obwohl der entsprechende Vortrag des Beklagten von der Klägerin nicht bestritten worden ist. Die Klägerin hat bestritten, dass der Beklagte monatliche Raten von 50 EUR auf das Darlehen bei der ... mit der End-Nr.: 637 leistet. Da der Beklagte insoweit keinen Beleg vorgelegt hat, kann diese Position keine Berücksichtigung finden.

9

Nach dem Vortrag des Beklagten sind Ratenzahlungen an den ...-Versand und den ...-Versand im Hinblick auf die erfolgte Umschuldung im März 2005 nicht mehr erfolgt. Damit reduzieren sich die zu berücksichtigenden Darlehensraten ab März 2005 um 414,69 EUR (311,00 + 103,69). Die Summe der abzusetzenden Raten beläuft sich dann auf 736,99 EUR.

10

Die von dem Beklagten im März 2005 vorgenommene Umschuldung und die damit verbundene neu begründete monatliche Ratenzahlung in Höhe von 331,00 EUR kann nur teilweise berücksichtigt werden. Nach dem vorgelegten Darlehensvertrag mit der ... Bank hat der Beklagte ein Darlehen über 16.000 EUR aufgenommen. Der Beklagte hat jedoch lediglich zur Verwendung eines Betrages von 13.661,62 EUR substantiiert vorgetragen. Der Senat verweist insoweit auf die Aufstellung des Beklagten in dem Schriftsatz vom 31. Januar 2006 (Bl. 41 GA). Unterhaltsrechtlich können die Zahlungen für rückständige Beiträge für die Unfallversicherung bei der ... in Höhe von 349,97 EUR und die Kfz-Steuer von 198,00 EUR keine Berücksichtigung finden. Sowohl die Unfallversicherung wie auch die Kfz-Steuer gehören zur privaten Lebenssphäre, deren Kosten aus dem Selbstbehalt zu bestreiten sind. Soweit es sich um eine Unfallversicherung zugunsten der Kinder handelt, kann der Beklagte diese Kosten neben dem geschuldeten Barunterhalt nicht gesondert geltend machen. Somit hat der Beklagte lediglich nachgewiesen, mit der Darlehensvaluta anzuerkennende Verbindlichkeiten in Höhe von 13.114,05 EUR abgelöst zu haben. Es wäre ausreichend gewesen, einen Kredit in dieser Höhe aufzunehmen. Von den aufgenommenen 16.000 EUR ist somit die Verwendung von ca. 80% nachgewiesen. Daher kann die von dem Beklagten an die ... Bank zu entrichtende Darlehensrate von 331 EUR nur zu 80%, also nur mit 264,80 EUR, einkommensmindernd berücksichtigt werden. Nach dem Darlehensvertrag war die erste Rate im April 2005 fällig. Daher erhöhen sich die Verbindlichkeiten ab April 2005 auf insgesamt 928,93 EUR (736,99 + 264,80 - 72,86 im März 05 beendete Ratenzahlungsverpflichtung an die ...).

11

Im April 2005 war die letzte Rate von monatlich 86,68 EUR an den ...-Versand zu zahlen. Damit vermindert sich die Summe der Verbindlichkeiten ab Mai 2005 auf 842,25 EUR (928,93 - 86,68).

12

Ab Juli 2005 ist an Stelle von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 842,25 EUR lediglich der pfändbare Betrag von 297,00 EUR absetzbar. Im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden minderjährigen Kindern hatte der Beklagte die Obliegenheit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten (BGH, FamRZ 2005, 608), wenn - wie hier - die Zahlung des Unterhalts im Hinblick auf die nachhaltige und unangemessene hohe Verschuldung gefährdet ist. An dieser Obliegenheit partizipiert auch der die minderjährigen Kinder betreuende Ehegatte (Schürmann, FamRZ 2005, 888). Der Beklagte hält im übrigen selbst die Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für zumutbar. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er im Sommer 2006 die Zahlungen auf die Verbindlichkeiten eingestellt hat, um das dem Verbraucherinsolvenzverfahren vorgeschaltete Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen.

13

Allerdings durfte der Beklagte mit der Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht bis zum Sommer 2006 warten. Spätestens bei der Umschuldung im März 2005 hätte ihm klar sein müssen, dass er die berechtigten Unterhaltsansprüche und die zahlreichen Kreditraten nicht gleichzeitig würde leisten können. Er hätte bereits zu diesem Zeitpunkt beginnen müssen, mit den Gläubigern eine außergerichtlich Schuldenregulierung zu erreichen. Nach Ablauf einer angemessenen Übergangszeit ist es daher gerechtfertigt, den Beklagten ab Juli 2005 fiktiv so zu behandeln, als ob er die Zahlungen an die Gläubiger eingestellt und lediglich die gem. § 850 c ZPO pfändungsfreien Beträge an diese abgeführt hätte. Bei einem Nettoeinkommen des Beklagten von 2.669,42 EUR wären bei drei Unterhaltsberechtigten monatlich 297 EUR pfändbar (vgl. die Tabelle zu § 850 c ZPO). Der Abzug für Verbindlichkeiten beschränkt sich ab Juli 2005 auf diesen Betrag.

14

Der titulierte Kindesunterhalt ist sowohl bei der Bedarfsbemessung wie auch bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beklagten vorab von dem verbleibenden Einkommen abzuziehen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kindesunterhalt vorweg abzusetzen ist. Der Senat folgt dieser Berechnungsweise der Parteien. Durch das angefochtene Urteil ist für beide Kinder jeweils 100% des Regelbetrages tituliert worden.

15

Die Parteien haben sich in der ersten Instanz darauf verständigt, auf Seiten der Klägerin für die Zeit bis März 2005 ein bereinigtes Einkommen von 50 EUR und ab April 2005 ein bereinigtes Einkommen von 100 EUR anzusetzen. Dabei sind von der Klägerin zu tragende Kreditraten bereits berücksichtigt. Der Senat übernimmt diese Beträge. Eine weitergehende Erwerbsobliegenheit besteht für die Klägerin im Hinblick auf die Betreuung des 1997 geborenen Kindes M. nicht. Ab Juni 2006 hat die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit deutlich ausweiten können. Aus den vorgelegten Verdienstbescheinigungen für die Monate Juni und Juli 2006 ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen von 1.431,40 EUR. Ab August 2006 beträgt das Nettoeinkommen nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung 1.600 EUR. Der Senat setzt jeweils die Werbungskostenpauschale von 5% und die von der Klägerin geltend gemachten Betreuungskosten von 250 EUR ab. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Betreuungskosten tatsächlich anfallen. Der Betrag von 250 EUR rechtfertigt sich bereits unter dem Gesichtspunkt eines Bonus für die überobligatorische Tätigkeit. Abzusetzen ist weiter die von der Klägerin zu entrichtende Darlehensrate von 183,00 EUR.

16

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich die nachstehende Unterhaltsberechnung. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten legt der Senat - ohne Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus im vorliegenden Mangelfall - den notwendigen Selbstbehalt von 840 EUR (bis Juni 2005) bzw. von 890 EUR (ab Juli 2005) zu Grunde. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. März 2006 (FamRZ 2006, 683) entschieden, dass beim Ehegattenunterhalt dem Unterhaltsberechtigten mehr als der notwendige Selbstbehalt zu belassen sei. Wenn aber die Parteien aus Vereinfachungsgründen abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbaren, dass der Kindesunterhalt auch bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit vorweg abgezogen wird, hält es der Senat für angezeigt, einheitlich den notwendigen Selbstbehalt anzusetzen. Auf diese Weise wird verhindert, dass der gesamte Unterhalt, der für die Kinder und den betreuenden Ehegatten entrichtet wird, um die Differenz zwischen dem notwendigen Selbstbehalt und dem Selbstbehalt für Ehegatten gekürzt wird. Wenn die Parteien bei der derzeitigen Gesetzeslage aus Vereinfachungsgründen den Kindesunterhalt vorweg abziehen, kann diese Einigung nicht dazu führen, dass die Unterhaltsberechtigten durch diese Vereinbarung eine Kürzung des Unterhalts hinnehmen müssten.

17

Für das Jahr 2005 ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

Zeitraum1/05 - 2/053/054/055/05 - 6/057/05 - 12/05
Einkommen Beklagter2.377,722.377,722.558,822.558,822.558,82
Darlehen1.151,68736,99928,93842,25297,00
Unterhalt T.284,00284,00284,00284,00291,00
Unterhalt M.241,00241,00241,00241,00247,00
verbleiben701,041.115,731.104,891.191,571.723,82
6/7600,89956,34947,051.021,351.477,56
Netto Klägerin50,0050,00100,00100,00100,00
6/742,8642,8685,7185,7185,71
ungedeckter Bedarf279,02456,74430,67467,82695,93
Leistungsfähigkeit des Beklagten0,00275,73264,89351,57833,82
18

Ab Januar 2006 sieht die Unterhaltsberechnung wie folgt aus:

Zeitraum1/06 - 5/065/06 + 6/06ab 7/06
Einkommen Beklagter2.512,442.512,442.512,44
Darlehen297,00297,00297,00
Unterhalt T.291,00291,00291,00
Unterhalt M.247,00247,00247,00
verbleiben1.677,441.677,441.677,44
6/71.437,811.437,811.437,81
Netto Klägerin100,001.431,401.600,00
5%-71,57-80,00
Betreuungskosten-250,00-250,00
Kreditraten-183,00-183,00
verbleiben100,00926,831.087,00
6/785,71794,43931,71
ungedeckter Bedarf676,05321,69253,05
Leistungsfähigkeit des Beklagten787,44787,44787,44
19

Unter Beachtung der durch das angefochtene Urteil titulierten Unterhaltsbeträge (§ 308 ZPO), hat der Beklagte somit folgenden Trennungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen (gerundete Beträge):

20

für März 2005 276,00 EUR,

21

für April 2005 265,00 EUR.

22

für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis einschließlich 30. Juni 2006 monatlich 300,00 EUR,

23

ab 1. Juli 2006 monatlich 253,00 EUR.

24

Soweit der Klägerin durch das angefochtene Urteil höherer Unterhalt zugesprochen worden ist, ist die Klage abzuweisen. Soweit der Beklagte mit seinem Rechtsmittel eine weitergehende Klagabweisung erstrebt, ist sein Rechtsmittel zurückzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 516 Abs. 3 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.