Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.11.2006, Az.: 13 W 90/06

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.11.2006
Aktenzeichen
13 W 90/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 42166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2006:1127.13W90.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 30.10.2006 - AZ: 26 O 89/06

Fundstelle

  • ZUM-RD 2009, 14

In der Beschwerdesache

...

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle ohne mündliche Verhandlung am 27. November 2006 durch die Richter Dr. K., U. und W. beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2006 - 26 O 89/06 - wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert.

  2. Der Verfügungsbeklagten wird Prozesskostenhilfe gewährt, soweit sie sich gegen den Anspruch wendet, es zu unterlassen, in ihren Auktionen einen Link auf die von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten AGB zu setzen.

  3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Widerrufsbelehrung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsklägerin ein Werk i.S. des § 2 UrhG darstellt. Sie ist nicht eine bloße handwerkliche Leistung, sondern durch die Hinweise, Hervorhebungen und Warnungen stellt sie eine eigenständige schöpferische Leistung dar, an der der Verfügungsklägerin das Nutzungsrecht zusteht.

2

Erfolgsaussicht hat die Rechtsverteidigung jedoch insoweit, als der Verfügungsbeklagten verboten werden soll, einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin zu setzen. Es sind keine hinreichenden Umstände glaubhaft gemacht, wonach dieses Verhalten als urheberrechtliche Nutzung einzuordnen ist. Soweit dadurch eine Vervielfältigung geschieht, ist für diesen Vorgang das Vervielfältigungsrecht des Urhebers durch § 44a UrhG beschränkt, weil diese Vervielfältigung flüchtig ist und einen integralen Teil des technischen Verfahrens darstellt.

3

Eine solche Ausnutzung fremder Leistung könnte zwar wettbewerbswidrig sein, jedoch ist nicht erkennbar, dass die Parteien unmittelbare Wettbewerber sind, was allenfalls die Berechtigung der Verfügungsklägerin, solche Ansprüche geltend zu machen, entstehen lassen könnte.

4

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass das Verhalten der Verfügungsbeklagten insoweit einen Eingriff in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin darstellt. Insoweit ist ein zielgerichtetes und planmäßiges Handeln gegen den Gewerbetrieb als solchen nicht erkennbar.