Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.11.2006, Az.: 4 W 226/06
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.11.2006
- Aktenzeichen
- 4 W 226/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 42141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:1113.4W226.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 02.11.2006 - AZ: 12 O 162/05
In dem Rechtsstreit
...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht P. als Einzelrichter am 13. November 2006 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 2. November 2006 wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis zu 2 000 €.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Aussetzung des Verfahrens vom 5. Oktober 2006 wendet, ist unbegründet.
Die gemäß §§ 149, 252 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Landgericht - entgegen der Auffassung der Klägerin - in seinem Beschluss vom 2. November 2006 sehr wohl eine nachvollziehbare Begründung für die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens abgegeben hat und die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es eine Aussetzung nach § 149 ZPO für nicht opportun gehalten hat, nicht zu beanstanden sind.
Das Fehlen einer Begründung des Beschlusses, das Verfahren nicht auszusetzen, das regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führen muss (s. OLGR München, 1997, 9; OLGR Düsseldorf, 1998, 141), kann dem Landgericht schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil der Beschluss vom 2. November 2006 eine ausführliche Begründung enthält, in der sich das Landgericht mit einer Frage der Aussetzung des Verfahrens in jeder Hinsicht zutreffend auseinander gesetzt hat.
Ein Fall, in dem der Ermessensspielraum des Gerichts überschritten worden ist und deshalb der Aussetzungsbeschluss zu ändern sein könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Zwar hält die Beschwerdeführerin dem Landgericht in der Beschwerde vom 3. November 2006 vor, die Gründe für seine Ermessensausübung nicht erkennbar dargestellt zu haben. Tatsächlich wird in der Entscheidung vom 2. November 2006 jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass eine Aussetzung des Zivilprozesses nicht in Betracht kommt, nachdem die Staatsanwaltschaft in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ... StA H., auf das sich der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2006 bezieht, mit Verfügung vom 20. September 2006 mitgeteilt hat, dass es das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zunächst gemäß § 154d StPO im Hinblick auf den anhängigen Zivilprozess einstellt. Bei dieser Sachlage - seitens der Beschwerdeführerin wird nicht mitgeteilt, dass etwa die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen wieder aufgenommen hat - versteht es sich von selbst, dass eine Aussetzung des Zivilprozesses nicht in Betracht kommt, weil andernfalls gar kein Verfahren mehr betrieben werden würde. Eine Aufklärung der strafrechtlichen Vorwürfe, die die Beschwerdeführerin dem Beklagten mit ihrer Anzeige zur Last gelegt hat, findet nicht statt, weil die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den Zivilprozess ihre Ermittlungen eingestellt hatte. Eine Aussetzung des Verfahrens durch das Zivilgericht würde bedeuten, dass es zu einem Stillstand auf ganzer Linie käme, weil auch insoweit keine Aufklärung mehr stattfinden würde. Die Entscheidung des Landgerichts vom 2. November 2006 konnte im Hinblick auf diese - andernfalls unvermeidliche - wechselseitige Blockade der Verfahren gar nicht anders ausfallen. Das Landgericht, das in seinem Beschluss auf die entsprechenden Gesichtspunkte hingewiesen hat, hat die Interessen der Parteien zutreffend gewürdigt. Seine Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden.
Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung nahe legen könnten, werden in der Beschwerdeschrift vom 3. November 2006 nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin teilt insbesondere nicht mit, wie sie sich den weiteren Ablauf des von ihr selbst angestrengten Zivilprozesses vorstellt, wenn einerseits die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen im Hinblick auf den Ausgang des Zivilrechtsstreits nicht weiterführt, andererseits das Landgericht sein Verfahren im Hinblick auf die Ermittlungen im Strafverfahren aussetzt.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf einer Schätzung des Interesses der Beschwerdeführerin an der Aussetzung des Verfahrens, die der Senat mit einem Bruchteil von ⅕ des angegebenen Hauptsachewertes bemisst.
Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst, da die entstandenen Kosten Teil der Prozesskosten sind und deshalb ggf. bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen sind (s. OLG Köln, OLGR 1998, 89; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 252 Rz. 3).