Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 14.04.2008, Az.: 9 O 929/08

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
14.04.2008
Aktenzeichen
9 O 929/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 54993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

In dem Rechtsstreit … wird der Streitwert auf 15.852,38 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Bestimmung des Streitwertes bei einer Erhöhungsklage wegen Erbbauzinses bestimmt sich nicht nach § 41 GKG sondern nach § 9 ZPO (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Auf., § 3 ZPO Rn. 16, Stichwort „Erbbauzins“. Danach ergibt sich bei einem Jahresbetrag von 1.268,19 EUR (1.350,00 EUR - 81,81 EUR) ein 3 1/2-facher Jahresbetrag von 4.438,67 EUR Hinzu kommt der Rückstand für neun Jahre mit insgesamt 11.413,71 EUR. Die Summe beider Zahlen ergibt den Streitwert.