Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 14.04.2008, Az.: 9 O 929/08
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 14.04.2008
- Aktenzeichen
- 9 O 929/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 54993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
In dem Rechtsstreit … wird der Streitwert auf 15.852,38 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Bestimmung des Streitwertes bei einer Erhöhungsklage wegen Erbbauzinses bestimmt sich nicht nach § 41 GKG sondern nach § 9 ZPO (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Auf., § 3 ZPO Rn. 16, Stichwort „Erbbauzins“. Danach ergibt sich bei einem Jahresbetrag von 1.268,19 EUR (1.350,00 EUR - 81,81 EUR) ein 3 1/2-facher Jahresbetrag von 4.438,67 EUR Hinzu kommt der Rückstand für neun Jahre mit insgesamt 11.413,71 EUR. Die Summe beider Zahlen ergibt den Streitwert.