Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.02.2008, Az.: 8 T 123/08

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
07.02.2008
Aktenzeichen
8 T 123/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 44196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2008:0207.8T123.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg/Oldenburg - 11.01.2008 - AZ: 13 AR 1293/07

Tenor:

  1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29.01.2008 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Oldenburg vom 11.01.2008 - 13 AR 1293/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

  2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3 000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

In der Gründungsversammlung vom 15.08.2007 hat der Antragsteller seine Gründung unter dem Vereinsnamen "..." beschlossen. Nach § 2 Abs. 1 der in der Gründungsversammlung verabschiedeten Vereinssatzung verfolgt der Verein den Zweck, "die Rauchkultur durch genussbezogenen Tabakkonsum" zu fördern. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung wird der "Satzungszweck (...) durch regelmäßige Vereinssitzungen in den Vereinsräumen sowie weiterer Veranstaltungen" verwirklicht.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.01.2008 hat das Amtsgericht nach Einholung einer Stellungnahme des Amts für Ordnung und Recht der Stadt Vechta die beantragte Vereinsanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verein sei nicht eintragungsfähig, weil sein Zweck des Vereins offenkundig darauf abziele, die Vorschriften des zum 01.08.2007 in Kraft getretenen Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes zu umgehen.

3

Gegen diese am 18.01.2008 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der am 30.01.2008 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 29.01.2008. Der Antragsteller beabsichtige keineswegs, gegen Bestimmungen des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes zu verstoßen. Insbesondere beabsichtige er nicht, in allgemein zugänglichen Räumlichkeiten zu tagen.

4

Die gemäß §§ 160a Abs. 1 FGG statthafte und auch ansonsten zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 22 FGG eingelegte, Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

5

Das Amtsgericht hat die beantragte Eintragung in das Vereinsregister mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Einer Eintragung des Antragstellers steht entgegen, dass er einen gesetzeswidrigen Zweck verfolgt. Der Zweck des Antragstellers erschöpft sich nämlich offenkundig darin, das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz zu umgehen. Die Kammer ist aufgrund einer Reihe von Gründen davon überzeugt, dass die Gründung des Vereins alleine zu dem Zweck erfolgte, dass sich die Mitglieder im Rahmen von regelmäßigen Vereinssitzungen in öffentlichen Räumlichkeiten - vornehmlich der vom Sohn des 1. Vorsitzenden betriebenen Gaststätte "..." oder anderen Gaststätten - treffen können, um unter dem Schutz des Vereinsrechtes weiterhin Gaststättenbesuche zu ermöglichen, anlässlich derer - wie vor dem Inkrafttreten des Niedersächischen Nichtraucherschutzgesetzes - uneingeschränkt geraucht werden kann.

6

Dem Umstand, dass - wie der dem Schreiben der Stadt Vechta vom 11.12.2007 beigefügten Lichtbildkopie entnommen werden kann - an der Eingangstür der Gaststätte Börse ein Aushang mit dem Hinweis "..." erfolgte, kann mangels Hinweises auf eine andere Örtlichkeit zweifelsfrei entnommen werden, dass die Vereinssitzungen des Raucherclubs in den Räumlichkeiten der ... erfolgen sollen, in denen auch bereits die Gründungsversammlung stattfand. Entgegen dem Inhalt des Schreibens des Antragstellers vom 22.12.2007 lässt sich der Satzung des Antragstellers auch gerade nicht entnehmen, dass sich der Sitz des Vereins im ... befinden soll.

7

Vor dem weiteren Hintergrund des in der Satzung angegebenen Vereinszweckes, nämlich "Förderung der Rauchkultur durch genussbezogenen Tabakkonsum", der insbesondere durch "regelmäßige Vereinssitzungen in den Vereinsräumen sowie weiterer Veranstaltungen" verwirklicht werden soll, liegt es auf der Hand, dass beabsichtigt wird, bei den Vereinssitzungen in Gaststätten "genussbezogen" Tabak zu konsumieren, zumal weder aus der Satzung selbst noch aus dem Beschwerdevorbringen erkennbar wird, in welcher anderen Weise der Vereinszweck verwirklicht werden soll.

8

Eine solche Absicht wird nicht zuletzt auch aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Antragstellung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes nahe gelegt.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 KostO.

10

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.

Dr. Brutzer
Schmidt-Sander
Muders