Landgericht Oldenburg
Urt. v. 29.10.2008, Az.: 13 O 1232/08

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
29.10.2008
Aktenzeichen
13 O 1232/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 44208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2008:1029.13O1232.08.0A

Fundstelle

  • Info M 2009, 170

In dem Rechtsstreit

...

wegen Pachtzinsforderung

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 08.10.2008 durch die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Das Versäumnisurteil vom 27. Juni 2008 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der durch die Säumnis verursachten Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von rückständigem Pachtzins in Anspruch.

2

Die Kläger sind Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, gelegen ... in .... Die Beklagte beabsichtigte, dieses Grundstück mit mehreren Wohneinheiten zu bebauen und es auch zu diesem Zweck zu kaufen. Am 20. Juli 2005 erklärten die Kläger daher ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Grundstückkaufvertrages gerichtet an die Beklagte (Bl. 64 ff d.A.). Das Angebot war gemäß § 2 Ziffer 1 des Vertrages bis zum 31. März 2006 unwiderruflich. Ebenfalls am 20. Juli 2005 schlössen die Parteien einen Pachtvertrag über das Grundstück ab. Auf den Pachtvertrag (Bl. 19/20 d.A.) wird Bezug genommen.

3

Die Beklagte zahlte auf die Pachtzinsforderung insgesamt 22 200,00 Euro, letztmalig am 11.10.2007 einen Betrag von 4 000,00 Euro. Die Kläger verlangen von der Beklagten rückständigen Pachtzins in Höhe von 11 900 Euro zuzüglich Zinsen.

4

Die Beklagte hat das Pachtverhältnis mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juli 2008 gekündigt.

5

Mit Versäumnisurteil vom 27. Juni 2008 wurde die Beklagte verurteilt, an die Kläger 11 900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 12 Prozent seit dem 15.02.2008, weitere 1 702,53 Euro sowie 712,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 12 Prozent seit dem 15.02.2008 zu zahlen. Gegen das am 01. Juli 2008 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008, eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.

6

Die Kläger beantragen,

  1. das Versäumnisurteil vom 27. Juni 2008 aufrecht zu erhalten.

7

Die Beklagte beantragt,

  1. das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagte ist der Ansicht, der Pachtvertrag sei nichtig, weil er, ebenso wie das Angebot zum Abschluss eines Grundstückkaufvertrages der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Zudem sei er auch deshalb nichtig, weil der Beklagten jede Kündigungsmöglichkeit genommen sei, was auch zu einem sittenwidrigen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung geführt hat.

Entscheidungsgründe

9

Das Versäumnisurteil war gemäß § 343 Satz 2 ZPO aufzuheben, weil die Klage unbegründet ist und daher die zu erlassende Entscheidung nicht mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt (§ 343 Satz 1 ZPO).

10

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Pachtzins aus dem Pachtvertrag vom 20. Juli 2005, weil der Vertrag gemäß §§ 125, 311b BGB nichtig ist. Der Pachtvertrag bedurfte gemäß § 311b BGB der notariellen Beurkundung.

11

Der Pachtvertrag, der für sich genommen nicht einer bestimmten Form bedurfte, bedarf gemäß § 311b BGB der notariellen Beurkundung, weil er mit dem Angebot zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages eine rechtliche Einheit bildet (vgl. Palandt-Gründberg, 66. Auflage, § 311b, Rdnr. 32). Das ist der Fall, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien nicht für sich allein gelten, sondern miteinander "stehen und fallen", also eine gegenseitige Abhängigkeit derart besteht, dass die Vereinbarungen nur zusammen gelten sollen.

12

Die Beklagte plante auf dem Grundstück der Kläger, über das sich das Angebot zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages verhält, ein Bauvorhaben, dessen Finanzierung am 20. Juli 2005 bei Abschluss des Pachtvertrages und Abgabe des Angebotes noch nicht gesichert war. Aus diesem Grund wurde auch noch nicht der dem Angebot beigefügte Kaufvertrag geschlossen. Weil die Kläger aber den Erwerb des Grundstücks durch ein Darlehen finanziert hatten, waren sie zur Abgabe des unwiderruflichen Angebots nur unter der Bedingung bereit, dass sich die Beklagte an der Finanzierung des Grundstücks beteiligt. Zu diesem Zweck wurde der Pachtvertrag geschlossen (Seite 2 und 3 des Schriftsatzes der Kläger vom 18. Juli 2008 (Bl. 81 ff d.A.)). Zudem wurde der Pachtvertrag gleichzeitig mit dem Angebot zum Abschluss eine Grundstückskaufvertrages in Anwesenheit des beurkundenden Notars unterschrieben, nachdem zuvor mit dem Notar die handschriftlichen Änderungen im Pachtvertrag besprochen worden waren (Seite 3 des Schriftsatzes der Kläger vom 18. Juli 2008 (Bl. 81 ff d.A.). Auch nimmt der schriftliche Pachtvertrag ausdrücklich Bezug auf das notariell beurkundete Angebot.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.