Landgericht Oldenburg
Urt. v. 10.10.2008, Az.: 8 S 207/08
Mithaftung eines Ehepartners für die Arzneikosten der Heilbehandlung des anderen Ehepartners; Folgen einer Mitunterzeichnung des Behandlungsvertrags für einen Ehepartner durch den anderen Ehepartner für die Mithaftung; Einstandspflicht eines Ehepartners für Krankenbehandlungskosten des anderen Ehepartners
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 10.10.2008
- Aktenzeichen
- 8 S 207/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 36342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2008:1010.8S207.08.0A
Rechtsgrundlage
- § 1357 BGB
Fundstellen
- FamRZ 2009, 1221
- ZAP EN-Nr. 50/2010
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Heilbehandlung eines erkrankten Ehepartners gehört zu den Geschäften der angemessenen Deckung des Lebensbedarfes. Sie wird von der ehelichen Einstandspflicht gemäß § 1357 BGB umfasst.
- 2.
Ein Ehegatte haftet für die Behandlungskosten des Ehepartners, wenn er den Behandlungsvertrag für den Ehepartner mitunterzeichnet hat und wenn die durch die Behandlung entstandenen Kosten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie nicht übersteigen.