Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.04.2008, Az.: 15 T 257/08

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
08.04.2008
Aktenzeichen
15 T 257/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 44197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2008:0408.15T257.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg/Oldenburg - AZ: HRA 200708

Fundstellen

  • DNotI-Report 2008, 166-167
  • GmbH-Report 2008, R166 (Kurzinformation)

In der Beschwerdesache

...

hat die 15. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ..., den Handelsrichter ... und den Handelsrichter ... beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg (ohne Datum, ausgefertigt am 13.02.2008) aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, die am 14.02.2007 beantragte Eintragung der Nießbrauchsrechte nicht mit der Begründung zu verweigern, Nießbrauchsrechte seien nicht eintragungsfähig.

Gründe

1

I.

Unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde Nr. ... vom 28.12.2006 meldete die Gesellschaft u.a. die Eintragung des Nießbrauchsrechts der Frau ... und der Frau ... an den jeweils von ihr auf ihre Kinder übertragenen Kommanditanteilen an.

2

Mit Zwischenverfügung vom 27.12.2007 hat das Amtsgericht angekündigt, den Antrag zurückzuweisen. Als Begründung hat es ausgeführt, ein Nießbrauch an einem Kommanditanteil sei nicht eintragungsfähig, es bestehe kein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs. Durch Beschluss (ohne Datum, ausgefertigt am 13.02.2008) hat das Amtsgericht diese Anträge dann unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung zurückgewiesen.

3

Gegen diesen Beschluss hat die Gesellschaft am 20.02.2008 Beschwerde eingelegt. Die Eintragung sei zur Vermeidung etwaiger haftungsrechtlicher Folgen für den Nießbraucher vorzunehmen. Auch habe der Rechtsverkehr ein berechtigtes Interesse zu wissen, wer an den Beschlussfassungen mitwirken könne.

4

Der Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 27.12.2007 und der Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft dazu vom 03.01.2008 Bezug genommen.

6

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 19, 20, 129 FGG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

7

Im Handelsregister ist auch das einzutragen, was ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift nach Sinn und Zweck des Handelsregisters eine Eintragung erfordert. Nach diesem Grundsatz ist vorliegend die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs schon unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkungsrechte des Nießbrauchers zu bejahen.

8

Die Mitwirkungsrechte des Nießbrauchers ergeben sich aus der Rechtsnatur des Nießbrauchs. Die Einräumung eines Nießbrauchs an einem Anteil einer Personengesellschaft verschafft dem Nießbraucher eine dingliche Berechtigung ( BGH NJW 99, 571, 572), kraft derer er zusammen mit dem Gesellschafter eine Rechtsgemeinschaft bildet (Staudinger-Frank, Bearbeitung 2002, Anh. zu § 1068 f. Rn. 60). Nießbraucher und Besteller sind gemeinsam an dem Gesellschaftsanteil berechtigt; der Nießbraucher wird in den Gesellschaftsverband einbezogen ( OLG Düsseldorf, DNotZ 1999, 440, 42). Die Gesellschafterrechte, insbesondere die Verwaltungsrechte, werden zwischen dem Gesellschafter und dem Nießbraucher aufgeteilt werden (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 105 Rn. 44; MünchKomm - Petzoldt, 3. Aufl., § 1068 Rn. 17; Lindemeier, RNotZ 2001, 155, 156). So hat der Nießbraucher grundsätzlich ein das Mitwirkungsrecht des Gesellschafters ausschließendes eigenes Stimmrecht bei Beschlüssen der Gesellschafter über die laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft ( BFH NJW 95, 1919 im Anschluss an BGH NJW 89, 3152; MünchKomm, a.a.O. Rn. 18). Die Rechtsposition des Nießbrauchers wird insbesondere durch § 1071 BGB abgesichert. Es herrscht im Schrifttum weitgehend Einigkeit, dass § 1071 BGB bei Grundlagenänderungen eines mit einem Nießbrauch belasteten Gesellschaftsanteils heranzuziehen ist (Baumbach/Hopt, a.a.O. Rn. 46; Lindemeier, RNotZ 2002, 69, 81 m.w.N.). Damit schützt § 1071 BGB den Nießbraucher insbesondere bei der ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter sowie bei Auflösung der Gesellschaft und bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages (Kruse, a.a.O., S. 82 m.w.N.). Der dinglichen Rechtsstellung des Nießbrauchers entspricht es dabei, dem sich aus § 1071 BGB ergebenden Zustimmungsvorbehalt nicht lediglich Auswirkungen auf das Innenverhältnis zwischen Nießbraucher und Gesellschafter einzuräumen, sondern dem Nießbraucher Einfluss auf die gesellschaftsrechtliche Maßnahme zuzubilligen (vgl. Kruse a.a.O.S. 82 zu dem insoweit nicht einheitlichen Meinungsstand).

9

Die dargestellte Rechtsposition des Nießbrauchers wird vorliegend aufgrund der konkreten vertraglichen Ausgestaltung in § 4 des Vertages verstärkt.

10

Kommen dem Nießbraucher aber Mitverwaltungsrechte in dem beschriebenen Umfange zu, dann ist der Nießbraucher auch im Handelsregister einzutragen. Denn nur so kann das Registergericht überprüfen, ob eine Anmeldung zum Handelsregister tatsächlich von allen erforderlichen Personen vorgenommen worden ist. Nur über die in Rede stehende Eintragung kann das Registergericht die Richtigkeit des Handelsregisters überwachen. Daraus leitet sich ein öffentliches Interesse an dieser Eintragung her (Lindemeier RNotZ 2001, 155, 157; Kruse, a.a.O.S. 84). Die Gewähr, dass der Eintragung im Handelsregister auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluss zugrunde liegt, wird nämlich grundsätzlich dadurch erreicht, dass die Anmeldung gemäß § 108 Abs. 1 HGB durch alle Gesellschafter zu erfolgen hat (Lindemeier, a.a.O.S. 157 m.w.N.). Ist der Nießbraucher aber befugt, bestimmte Gesellschafterrechte auszuüben, und zwar mit der Maßgabe, dass entsprechende Gesellschafterbeschlüsse ohne seine Mitwirkung nicht wirksam gefasst werden können, so ist er insoweit auch als Gesellschafter zu behandeln.

11

Die Eintragungsfähigkeit ist auch deshalb zu bejahen, weil der Rechtsverkehr ein berechtigtes Interesse daran hat zu wissen, wer innerhalb der Gesellschaft an der Beschlussfassung mitwirken kann. Nur so lässt sich nämlich die Wirksamkeit von Beschlüssen überprüfen. Das ist nicht lediglich eine rein gesellschaftsinterne Angelegenheit; vielmehr ist auch das Interesse des Handelsverkehrs berührt ( LG Köln, RNotZ, 2001, 170; Kruse, a.a.O.S. 84).

12

Ergibt sich die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs mithin schon unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkungsrechte des Nießbrauchsberechtigten, kann die Frage, ob sie nicht auch aus den haftungsrechtlicher Folgen herzuleiten ist, dahin stehen (vgl. hierzu LG Köln, RNotZ, 2001, 170; Lindemeier, a.a.O., S. 157). Da es zur Haftung des Nießbrauchers eines Kommanditanteils keine höchstrichterliche Entscheidung gibt und diese Frage in der Literatur umstritten ist, ist aber auch dies nach Auffassung der Kammer ein Grund die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchsrechts zu bejahen.