Landgericht Oldenburg
Urt. v. 16.05.2008, Az.: 13 O 2031/06

Schadensersatzansprüche eines Kindes wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls; Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung eines verunfallten Kindes in einem speziellen Kindergarten zur Sicherstellung des vermehrten heilpädagogischen Förderbedarfs und Pflegebedarfs

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
16.05.2008
Aktenzeichen
13 O 2031/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 37443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2008:0516.13O2031.06.0A

Fundstelle

  • VersR 2009, 367-368 (Volltext mit red. LS u. Anm.)

In dem Rechtsstreit
...
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
im schriftlichen Verfahren gemäß §128 ZPO
mit einer Erklärungsfrist bis zum 30.04.2008
am 16.05.2008
durch
den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 51.545,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2004 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.)

    Die Beklagten tragen 88 % der Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner und der Kläger 12 %.

  3. 3.)

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche des Kindes ... wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 10.04.2000 geltend.

2

Am 10.04.2000 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem ... erheblich verletzt wurde. Nach der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Oldenburgs vom 10.04.2003 haben die Beklagten als Gesamtschuldner für die Folgen einzustehen.

3

... wurde als Folge des Unfalls als Schwerstbehinderter anerkannt. Die Eltern beantragten für diesen Sozialhilfe. Bei ... lag ein unfallbedingter sonderpädagogischer Förderungsbedarf vor, strittig ist die Notwendigkeit der ganztägigen Betreuung in einer speziellen Einrichtung ... besuchte ab dem 17.04.2001 den heilpädagogischen Kindergarten ... wo er bis zum 09.07.2003 blieb. Ab dem 25.08.2003 wurde ... neben der Sonderschule in der Tagesstätte ... aufgenommen.

4

... leidet unfallbedingt unter einer hirnorganisch bedingten spastischen rechts- und beinbetonten Lähmung.

5

Mit der Klage rechnet der Kläger die Aufwendungen für die Zeit vom 17.04.2001 bis zum 31.12.2005 ab. Er macht für den den o.g. Zeitraum insgesamt 83.719,03 EUR geltend, wovon die Beklagte zu 2.) 25.115,71 EUR gezahlt hat. Wegen der Pflegesätze im einzelnen wird auf die Kostenzusammenstellung Bl. 43, 44 Anlagenband verwiesen. Die Pflegesätze entsprechen den im Landesrahmenvertrag mit dem Land Niedersachsen vereinbarten Sätzen. Weiter wird auf die Kostenberechnung für die Tagesstätte ... (Bl. 45, 46 Anlagenband) und auf die Kostenzusammenstellung des Kindergartens ... (Bl. 47) verwiesen. Bei Unterbringung des Kindes ... in einem normalen Kindergarten, welche erfolgt wäre, wären Kosten in Höhe von 7.058,28 EUR entstanden, die von den Eltern zu begleichen gewesen wären.

6

Der Kläger behauptet, ab dem April 2001 sei die Unterbringung von ... im heilpädagogischen Kindergarten ... erforderlich gewesen und ab dem 25.08.2003 die Aufnahme von ... in der Tagesstätte ... neben der Sonderschule.

7

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 58.603,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz seitdem 14.10.2004 zu zahlen.

8

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagten meinen, als Betreuungsaufwand könnten nicht die geltenden Tagessätze zugrunde gelegt werden, denn es handle sich um eine Mischkalkulation, bei der leichter behinderte Kinder neben schwerstbehinderten betreut würden. Darzulegen sei der konkrete Mehraufwand für .... Die ggf. höheren Kosten für schwerstbehinderte dürften nicht auf andere Kinder umgelegt werden. Ferner seien die bei "normaler" Betreuung in einem Kindergarten entstandenen Kosten zu berücksichtigen.

10

Das Gericht hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. ... Beweis erhoben. Es wird auf das Gutachten vom 28.03.2008 (Bl. 66-73 Bd. II) verwiesen.

11

Ergänzend werden die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Der Kläger kann aus übergegangenem Recht gem.§§7 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB die Kosten für die Unterbringung des Kindes ... im Kindergarten ... und in der Tagesstätte ... verlangen, da es sich um Kosten handelt, die zur Herstellung der Gesundheit des ... erforderlich waren. Die ersparten Aufwendungen für die Unterbringung in einem "normalen" Kindergarten sind allerdings abzusetzen. Im einzelnen gilt Folgendes:

13

Zunächst war die Unterbringung sowohl im Kindergarten ... als auch in der Tagesstätte ... erforderlich. Der Gutachter Dr. ... hat gut nachvollziehbar dargelegt, dass der vermehrte heilpädagogische Förderbedarf in den Einrichtungen am besten gewährleistet war. Der Gutachter hat insbesondere auf die Notwendigkeit einer individualisierten Kombination aus heilpädagogischen, physiotherapeutischen, sprachtherapeutischen und ergotherapeutischen Maßnahmen hingewiesen (Seite 6 des Gutachtens = Bl. 72 Bd. II). Das Gericht folgt der Einschätzung des Gutachters, die auch von den Parteien nicht angegriffen worden ist. Es ist deutlich geworden, dass hier ambulante Maßnahmen nicht ebenso erfolgversprechend gewesen wären und das Kind hat einen Anspruch auf bestmögliche Förderung zur Wiederherstellung der Gesundheit.

14

Der Kläger kann auch die der Höhe nach unstrittigen Pflegesätze verlangen. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um Ansprüche des Kindes handelt, die lediglich aufgrund von Leistungen nach dem Sozialrecht auf den Kläger übergegangen sind. Hätte das Kind die Leistungen selbständig bezahlen müssen, wären eben die von dem Kläger geltend gemachten Pflegesätze angefallen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von den Beklagten geforderte Differenzierung die Vorhaltung einer Vielzahl von Einrichtungen für unterschiedlichste Pflegestufen erfordern würde, die in dieser Form nicht vorhanden sind, da (glücklicherweise) ein zahlenmäßig entsprechend hoher Bedarf für die Betreuung behinderter Kinder nicht vorhanden ist. Insoweit beruhen die Kalkulationen notwendigerweise auf einer Mischkalkulation, bei der absolute Gleichheit nicht erreichbar ist und nach Auffassung des Gerichtes auch nicht gefordert werden kann. Insoweit ist der Fall vergleichbar mit den allgemeinen Tagessätzen in Krankenhäusern, die ebenfalls nicht nach dem exakten Betreuungsbedarf des einzelnen Patienten differenzieren, gleichwohl aber zulässigerweise verlangt werden können.

15

Weiter ist der Einwand der Beklagten hier sachlich nicht gerechtfertigt. Die Beklagten stellen insoweit auf die Pflegegutachten für ... ab. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass hier zwischen Pflegebedarf und pädagogischem und sonstigem therapeutischen Hilfsbedarf des Kindes zu unterscheiden ist. Es geht eben nicht um die reine Versorgung im Sinne der Sicherung der körperlichen Grundbedürfnisse, beispielsweise durch Hilfen beim Anziehen, Waschen und bei der sonstigen Körperpflege, sondern um die bestmögliche Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit insgesamt. Insoweit waren entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen ... eine Vielzahl von Maßnahmen erforderlich und individuell zu koordinieren, die mit der reinen Pflege nichts zu tun hatten. Daher ist der Ansatz der Beklagten, auf den Pflegebedarf abzustellen, verkürzt.

16

Letztlich zeigt der hier vorliegende Fall auch die grundsätzliche Zulässigkeit der "Mischkalkulation". Dies ergibt sich aus der auch vom Gutachter festgestellten Notwendigkeit ganz individueller Förderung, die sich eben nicht auf einen Bereich beschränkt. So ist beispielsweise bei dem von den Beklagten angeführten schwerstbehinderten Kind der reine Pflegebedarf höher, dafür fallen dann aber andere Leistungen weg, weil sie eventuell (leider) nicht erfolgversprechend sind und das Kind nur überfordern würden. Der Schwerstbehinderte könnte dann ebensogut fragen, warum er die (teuren) sprachtherapeutischen und ergotherapeutischen Maßnahmen von ... mitbezahlen soll.

17

Die ohne den Unfall angefallenen Kosten für einen herkömmlichen Kindergarten muss sich der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, da zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass ... einen Kindergarten zumindest halbtägig besucht hätte. Diese hätten sich unstrittig auf 7.058,28 EUR belaufen. Es ergibt sich folgende Gesamtabrechung:

Gesamtaufwendungen des Klägers83.719,03 EUR
Zahlung der Beklagten zu 2.)25.115,71 EUR
abzüglich ersparter Aufwand für den Kindergarten7.058,71 EUR
Gesamtsumme51.544,61 EUR
18

Die Zinsen kann der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangen. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus dem Gesetz (§§286, 288 BGB).

19

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß §92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gem. §709 ZPO.

20

Der Streitwert wird auf 58.603,32 EUR festgesetzt.