Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 16.08.2022, Az.: 5 B 2129/22

Asylantrag; Asylfolgeantrag; einstweilige Anordnung; Erwerbstätigkeit; familiäres Netzwerk; Folgeantrag; individuelle Fähigkeiten; Isoliertes Folgeschutzantrag; Isoliertes Folgeschutzgesuch; Statthaftigkeit; Änderung der Sachlage

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
16.08.2022
Aktenzeichen
5 B 2129/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz zur vorläufigen Sicherung seines Aufenthalts im Bundesgebiet für die Dauer des Hauptsacheverfahrens.

Der Antragsteller ist am E. 1991 in Um Ruaba, Sudan, geboren. Er reiste 2017 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag (Az. F.). Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt gab er an, dass er in der Nähe von Al-Ubayyid, gelebt habe und berichtete von weitverzweigten familiären Bindungen im Sudan und seiner Tätigkeit als Automechaniker. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag ab. Das Verwaltungsgericht Osnabrück (Az. G.) wies die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 4. Februar 2020 ab.

Den persönlich gestellten Asylfolgeantrag (Az. H.) vom 10. November 2021 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. November 2021 als unzulässig ab und lehnte auch den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 11. Dezember 2017 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor, da keine Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz bestehe. Der Antragsteller hatte sich bei der Antragstellung auf die Gründe aus dem Jahre 2017 bezogen und ergänzt, durch das Regierungsgeschehen im Sudan sei sein Leben bedroht. Die Antragsgegnerin begründete die Ablehnung von Abschiebungsverboten damit, dass auch insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht bestehen würden. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft dargestellt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK beachtlich wahrscheinlich sei. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit weitreichender Erfahrung als Automechaniker.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 stellte der Antragsteller einen als „Asylfolgeantrag“ überschrieben Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Er trug im Wesentlichen vor, dass durch den Militärcoup eine verschärfte Situation eingetreten sei, die sich auf die humanitäre Lage auswirke. Des Weiteren verwies er auf aktuelle Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 zur Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Antragsgegnerin wertete diesen Antrag als „isolierten Wiederaufgreifensantrag“ zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (siehe Verwaltungsvorgang, Az. I.).

Mit Bescheid vom 21. März 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 11. Dezember 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht gegeben, da die Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Der Vortrag des Antragstellers sei bereits Gegenstand aller vorangegangenen Verfahren gewesen und dort ausführlich gewürdigt worden. Daher werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 12. November 2021 verwiesen. Da nun erneut lediglich ein pauschaler Vortrag erfolgt sei, sei keine Sachlagenänderung ersichtlich, so dass keine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliege. Daher müsse nunmehr in Bezug auf die im vorangegangenen Verfahren getroffene Entscheidung ein Bescheid gleichen Inhalts ergehen. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es nicht.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 6. April 2022 Klage erhoben mit dem Antrag, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Sudans festzustellen. Über die Klage ist bisher nicht entschieden worden (J.).

Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 hat der Antragsteller zudem einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gestellt. Zur Begründung führt er aus:

Aufgrund der prekären Verhältnisse, insbesondere seit der erneuten Übernahme durch das Militär im Oktober 2021, sei davon auszugehen, dass ihm im Sudan Verelendung drohe. Er habe im Sudan, insbesondere in Khartoum kein tragfähiges Netzwerk. Seine Familie lebe im ländlichen Bereich. Sie lebe mittlerweile in prekären Verhältnissen und sei auf Unterstützung angewiesen. Die Antragsgegnerin sei nicht auf die aktuelle Situation eingegangen, sondern verweise auf den Bericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2020. Die Situation im Sudan gerate etwas aus dem Blickfeld. Im Sudan sei es in diesem Jahr jedoch erneut zu besonders gewaltvollen Auseinandersetzungen in der Region Darfur gekommen. Auch die Nahrungsmittelknappheit sei gestiegen. Der Krieg in der Ukraine wirke sich auf den Sudan aus. Ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei gerechtfertigt.

Eine Abschiebung drohe, wie sich aus dem Schreiben der Ausländerbehörde vom 11. April 2022 ergebe. In diesem wurde der Antragsteller zur Ausreise bis zum 20. Mai 2022 aufgefordert und ansonsten die unangekündigte Abschiebung in Aussicht gestellt. Der Antragsteller solle sich auch um einen sudanesischen Pass kümmern. Zudem werde ein Verfahren zur Ausstellung von Passersatzpapieren eingeleitet. Der Antragsteller hat gegenüber der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 20. Mai 2022 angekündigt, sich zunächst um Identitätspapiere aus dem Sudan und anschließend um einen Reisepass zu bemühen.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises K. sowie der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Asylfolgeantrag nicht aufgrund der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge enthaltenden Abschiebungsandrohung in die Republik Sudan abgeschoben werden darf;

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen.

Die Antragsgegnerin bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Der zuständigen Ausländerbehörde sei mitgeteilt worden, dass der Eilantrag bis zu einer Entscheidung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag, über den der Berichterstatter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft.

Zielt das Hauptsacheverfahren auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach bestandskräftiger Abschiebungsandrohung, ist nach ganz herrschender Ansicht in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Wiederaufgreifensanspruchs statthaft (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 1.7.2021 – 2 BvR 627/21 –, juris Rn. 23 m. w. N.). Der Asylantragsteller kann in den Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen, (ggf. hilfsweise) mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – BVerwG 1 C 4.16 –, juris Rn. 20 a. E.). Einstweiliger Rechtsschutz ist dann mittels eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu suchen, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamts aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (Nds. OVG, Beschluss vom 20.6.2017 – 13 PA 104/17 –, juris Rn. 17). Die zuständige Ausländerbehörde hat ggf. weiteren Behörden, wie z.B. der Landesaufnahmebehörde, von den Entwicklungen zu berichten.

Statthaft ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 123 VwGO außerdem, wenn der Antragsteller einen isolierten Folgeschutzantrag beim Bundesamt gestellt hat und dieses Begehren vor dem Verwaltungsgericht weiterverfolgt. Ein isolierter Folgeschutzantrag – mit dem ausschließlich die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt wird – ist kein weiterer Asylantrag i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylG und löst nicht die weitere Voraussetzung des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG aus, wonach die Abschiebung erst nach Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden darf (Dickten in: Beck/OK, Ausländerrecht, Stand 1.4.2022, § 71 AsylG, Rn. 40-42). Für den Fall eines Folgeantrags – mit dem auch die Zuerkennung internationalen Schutzes begehrt wird – wird der Aufenthalt hingegen bereits durch die Voraussetzung des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG bis zum Abschluss des Folgeverfahrens gesichert. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem Folgeantrag und einem isolierten Folgeschutzgesuch ist der Antrag, den der Antragsteller bei dem C. gestellt hat. Der Antragsteller hat einen Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt, der mit „Asylfolgeantrag“ überschrieben war, in dem aber nur die Feststellung von Abschiebungsverboten begründet wurde. Diesen Antrag hat das Bundesamt nunmehr – anders als das gleichlautende Schreiben im Verfahren 5 B 1532/22 (siehe VG Hannover, Beschluss vom 13.7.2022 – 5 B 1532/22 –, juris) – als isolierten Folgeschutzantrag eingeordnet. Ob diese Einordnung richtig ist, kann hier dahinstehen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers bereits mit Bescheid vom 21. März 2022 abgelehnt und die Ausländerbehörde darüber in Kenntnis gesetzt. Auch bei einer Einordnung des Antrags als Folgeantrag wäre die Voraussetzung des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG erfüllt und der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 123 VwGO statthaft.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 123 VwGO ist allerdings unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag – auch schon vor Klageerhebung – eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen.

Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und dem Schreiben der Ausländerbehörde vom 11. April 2022, in dem der Antragsteller zur Ausreise aufgefordert wurde.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Bescheid der Antragsgegnerin ist voraussichtlich rechtmäßig, denn dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu.

Während ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für den Fall eines Folgeantrags unabhängig von den formalen Voraussetzungen des § 51 VwVfG festzustellen wäre (vgl. VG Hannover, Urteil vom 15.3.2022 – 5 A 2750/21 –, jruis Rn. 20 m. w. N.), findet § 51 VwVfG bei isolierten Folgeschutzanträgen unmittelbar Anwendung, da es sich dabei nicht um Asylanträge handelt und § 31 Abs. 3 AsylG keine Anwendung findet (vgl. Dickten in: Beck/OK, Ausländerrecht, Stand 1.4.2022, § 71 AsylG, Rn. 40). Die politischen Umwälzungen und die akuten Versorgungsschwierigkeiten im Sudan könnten eine Änderung der Sachlage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen. Allerdings spricht auch dann keine ausreichend beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse im Sudan und der individuellen Umstände einer unmenschlichen Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in der Person des Antragstellers nicht erfüllt sind.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen ein gewisses „Mindestmaß an Schwere" erreichen. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.8.2018 – BVerwG 1 B 42.18 –, juris Rn. 11). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – BVerwG 1 B 25.18 –, juris). Zu den Umständen und Faktoren gehören etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, das Vermögen und die familiären oder freundschaftlichen Verbindungen des Betroffenen (siehe Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2022 – 4 LA 250/20 –, juris unter Verweis auf OVG Saarland, Beschluss vom 15.7.2021 – 2 A 96/21 –, juris).

Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – Az. 8319/07 und 11449/07 –, Sufi u. Elmi v. the United Kingdom, NVwZ 2012, 681 ff.; Urteil vom 27.5.2008 – Az. 26565/05 –, N. v. the United Kingdom, NVwZ, 2008, 1334 ff. [EGMR 27.05.2008 - EGMR (Große Kammer) Nr. 26565/05] und Urteil vom 6.2.2011 – Az. 44599/98 –, NVwZ, 2002, 453 ff..; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris Rn. 43; Nds. OVG, Urteil vom 29.1.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 52). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 27.4.2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Es ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Dabei ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent. Ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann daher nicht verlangt werden (BVerwG, Beschluss vom 13.2.2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris Rn. 6 mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 9.1.2018 – 36417/16 –, X v. Sweden, Rn. 50; Nds. OVG, Urteil vom 29.1.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 52).

Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – BVerwG 10 C 15.12. –, juris Rn. 26 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 29.1.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 53 und Beschluss vom 11.3.2021 – 9 LB 129/19 –, juris Rn. 139). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 28 m. w. N.).

Gemessen an diesen hohen Maßstäben droht dem Antragsteller nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK niedergelegten Menschenrechte. Zwar drohen einem erwachsenen, alleinstehenden, leistungsfähigen sudanesischen Mann ohne individuell begünstigende Faktoren bei einer Rückkehr in den Sudan unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Dies gilt jedoch im Regelfall nicht für sudanesische Männer mit besonderen individuellen Fähigkeiten und daraus resultierenden besseren Voraussetzungen für den sudanesischen Arbeitsmarkt oder mit einem schutz- und unterstützungsfähigen sowie -willigen sozialen Netzwerk. Der Antragsteller kann auf ein solches soziales Netzwerk zurückgreifen und hat verbesserte Chancen auf dem sudanesischen Arbeitsmarkt, sodass eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

1. Die Lage im Sudan stellt sich nach den Erkenntnissen des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung folgendermaßen dar:

Die sudanesische Versorgung ist von einem großen Ungleichgewicht zwischen Import und Export geprägt, das auf dem geringen Niveau industrieller Prozesse im Lande beruht und u.a. den Bedarf an Grundnahrungsmitteln über den Import sichert. Auch globale Krisen haben daher eine große Wirkung auf die Versorgungslage. Spätestens seit der Abspaltung des Südsudan im Jahr 2011 befindet sich die sudanesische Ökonomie in einer Krisensituation, da die Einnahmen aus Ölabbau und -export weitgehend wegfielen (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 4 f.). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juni 2020 ist die Versorgungslage des Landes besorgniserregend. Hauptursachen sind die hohe Armut, Vertreibungen aufgrund andauernder Spannungen in Darfur und der Grenzregion zum Südsudan (Süd-/Westkordufan, Blue Nil), chronische Ernährungsunsicherheit aufgrund klimatischer und sozioökonomischer Faktoren sowie die seit Beginn 2018 anhaltende Wirtschaftskrise (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, Juni 2020, S. 8). Die Corona-Pandemie und die Maßnahmen zu deren Eindämmung belasteten die prekären Arbeitsverhältnisse und die Gesundheitseinrichtungen insbesondere im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 und wirken sich bis heute auf die einkommensschwachen Haushalte aus, die in dieser Zeit Kredite aufnehmen oder Vermögenswerte veräußern mussten, und führen weiter zu Bildungsrückständen der jüngeren Generationen (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 17-24). Im Sommer 2020 kam die größte und verlustreichste Überschwemmung seit über dreißig Jahren hinzu, die die Situation noch einmal verschärfte (vgl. Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 25-32). Schätzungen gehen von Schäden in Höhe von 4,4 Milliarden Dollar aus. Insbesondere der Gebäudebestand und die Land- und Viehwirtschaft sowie kleinere und mittelständische Unternehmen und die Wasserversorgung sowie Hygiene-, Sanitär- und Gesundheitseinrichtungen waren betroffen (RPDNRA team, Sudan rapid post disaster needs and recovery assessment, 31.5.2021). In diesem Zeitraum benötigten 10 Mio. Menschen im Sudan Unterstützung (OCHA, Lagebericht vom 10.9.2020, Aktualisierung vom 24.9.2020). Am 11. September 2020 erklärte die Übergangsregierung aufgrund eines plötzlichen Anstiegs des Umrechnungskurses des Dollars zum sudanesischen Pfund den ökonomischen Notstand (http://country.eiu.com/article.aspx?articleid=450141028). Die direkten Folgen der Flut sind mittlerweile weitgehend überwunden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.1.2022 – 4 LA 250/20 –, juris; siehe zur Flut noch VG Hannover, Urteil vom 30.9.2020 – 5 A 2738/17 –, juris).

Die sozioökonomischen Zustände verschlechtern sich trotz der Bemühungen sudanesischer Einrichtungen und internationaler Organisationen weiter (siehe UNITAMS, Situation in the Sudan […], Report of the Secretary-General, S/2021/470, 17.5.2021, S. 7: „[S]ocioeconomic conditions continued to deteriorate“) und führen zu schweren wirtschaftlichen Verwerfungen mit Versorgungsengpässen, einer Verdopplung der Preise für Sorghum, Hirse und andere wichtige Waren sowie Inflationsraten von 413 % im Juni 2021 (siehe UNITAMS, Situation in the Sudan […], Report of the Secretary-General, S/2021/766, 1.9.2021, S. 5: „severe economic hardship“). Die jährliche Inflationsrate erreichte im Juli 2021 einen Rekordwert von 423 %, der Umrechnungskurs zum Euro stieg sprunghaft auf ca. 500 sudanesische Pfund an und der Verbraucherpreisindex stieg im März 2021 auf 13.127,74 (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 7-12). Die Armut ist in ländlichen Gebieten zwar grundsätzlich höher, in urbanen Gebieten steigt aber die Arbeitslosigkeit – insbesondere der jungen Bevölkerung – stark. Selbst relativ geringe Einkommen aus dem Ausland können in dieser Situation überlebensnotwendig werden (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 12-14). Die ökonomische und politische Krise führte zum Militärputsch am 25. Oktober 2021 unter den Generälen Abd Al-Fattah Al-Burhan und Muhammad Hamdan. Der Sudan befindet sich in einer schweren politischen Krise. Landesweite Proteste gegen den Putsch werden gewaltsam niedergeschlagen, der Notstand wurde ausgerufen, mindestens 95 Menschen kamen seither ums Leben und über 2000 sollen verletzt worden sein (siehe nur AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, Mai 2022, S. 4, 6). Derzeit wird vermehrt von Vorfällen in medizinischen Einrichtungen berichtet (Insecurity Insight, 2022, http://insecurityinsight.org/wp-content/uploads/2022/01/01-December-2021-10-January-2022-Violence-Against-or-Obstruction-of-Health-Care-in-Sudan.pdf; sowie die jeweils aktuellen Meldungen unter https://www.dabangasudan.org/en/all-news). Der Militärputsch wiederum verhindert die angedachte Konsolidierung der Wirtschaft durch die Übergangsregierung, die 2019 das Regime unter Omar Al-Bashir zu Fall brachte, sowie Finanzhilfen internationaler Organisationen (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 5, 6). Als Folge des Militärputsches haben viele westliche Staaten (darunter Deutschland) und internationale Organisationen ihre Zusammenarbeit mit dem Sudan eingeschränkt, sodass wichtige Vorhaben im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, wirtschaftlichen Unterstützung und Stabilisierung pausiert wurden (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, Mai 2022, S. 4, 7). Die Inflation ist zwar ein wenig zurückgegangen und betrug zwischendurch noch 260 % (https://tradingeconomics.com/sudan/inflation-cpi). Dafür ist jedoch der Wert des sudanesischen Pfundes weiter gesunken (https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/sudan-faces-economic-decline-as-pound-dips-further) und der Verbraucherpreisindex hat sich nach Angaben der Sudanesischen Zentralbank bereits im September 2021 auf 31.423,30 vervielfacht (https://cbos.gov.sd/sites/default/files/Economic%20and%20statistic%20review%20q3%202021%D9%85.pdf, S. 50). Dies zeigt sich auch an den aktuellen Preisen für Sorghum, Weizenmehl und Hirse, die im ganzen Sudan und auch in Omdurman atypisch hoch und noch einmal gestiegen sind (FEWS, Sudan Price Bulletin, 15.2.2022, https://reliefweb.int/report/sudan/sudan-price-bulletin-february-2022; FEWS, Atypically high staple food prices continue through the harvest season, Januar 2022, https://fews.net/east-africa/sudan/key-message-update/january-2022; sowie FPMA, Monthly report on food price trends, 10.3.2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/FPMA%20Bulletin%20%232%2C%2010​%20%202022.pdf). Die Kosten für Mehl sind alleine zwischen Juli 2021 und Februar 2022 um 112 % gestiegen (https://www.ifpri.org/blog/russia-ukraine-conflict-likely-compound-sudans-existing-food-security-problems). Im Januar 2022 wurden die Stromtarife um bis zu 600 % erhöht. Am 5. Februar 2022 kam es zu einem massiven Anstieg der Kraftstoffpreise (siehe UNITAMS, Situation in the Sudan […], Report of the Secretary-General, S/2022/172, 2.3.2022, S. 5).

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine verschärft die ohnehin wachsende Ernährungsunsicherheit im Sudan (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, Mai 2022, S. 4, 21). Der Krieg führt nach Prognosen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UN (FAO) zu Millionen weiteren Unterernährten weltweit (FAO, Information Note, 2022, https://www.fao.org/3/cb9013en/cb9013en.pdf, S. 25). Etwa 1,4 Milliarden Menschen seien von einer Nahrungsmittelknappheit betroffen (https://www.dw.com/de/tschad-ruft-ern%C3%A4hrungsnotstand-aus/a-62021957). Angesichts der weltweiten Krisen könnten Millionen Familien, die bislang ihren Kopf noch über Wasser halten, erdrückt werden (https://www.wfp.org/news/fao-and-wfp-warn-looming-widespread-food-crisis-hunger-threatens-stability-dozens-countries). Der Sudan bleibt ein Land mit besonders hohen Bedenken („very high concern“). Die Welthungerhilfe schreibt in ihrem aktuellen Bericht: „The economic crisis, the impact of the below-average 2021 harvest and the war in Ukraine raising already high food prices, are likely to result in a further deterioration of the food security situation. According to the Humanitarian Needs Overview 2022, 10.9 million people are expected to require food and livelihood assistance in 2022 – up from 8.2 million in 2021.“ (WFP, Hunger Hotspots – FAO-WFP early warnings on acute food insecurity, S. 36). Es gibt starke Versorgungsengpässe bzw. Preissteigerungen im Sudan, insbesondere hinsichtlich Getreide, Sonnenblumenöl sowie Erdöl und –gas (siehe FAO, Information Note, 2022, https://www.fao.org/3/cb9013en/cb9013en.pdf; sowie Spiegel Online, 16.3.2022; https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/ukrainekrieg-kaum-mehr-getreideexporte-aus-russland-und-ukraine-a-8206fc83-3d30-4147-9932-6030da293aa3). Der Sudan steht in engem Kontakt zu Russland, enthielt sich bei der Abstimmung in der UN-Vollversammlung am 2. März 2022 zum Ukrainekrieg und ist in besonderem Maße von Importen aus Russland und der Ukraine abhängig (FAO, Information Note, 2022, https://www.fao.org/3/cb9013en/cb9013en.pdf, S. 10; siehe auch https://www.n-tv.de/politik/In-Afrika-hat-Putin-noch-Fans-article23181553.html). Das Horn von Afrika - vor allem Äthiopien, Kenia, Sudan und Somalia ist zudem erneut von einer schweren Trockenheit betroffen – nach einigen Berichten ist dies die schlimmste Trockenheit seit 40 Jahren (https://www.dw.com/de/tschad-ruft-ern%C3%A4hrungsnotstand-aus/a-62021957; vgl auch https://www.thenewhumanitarian.org/News/2022/31/05/A-country-by-country-guide-worsening-drought-in-the-Horn-of-Africa). Die humanitäre Krise hat sich vor dem nationalen und internationalen Hintergrund damit in den letzten Monaten weiter verschärft. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes im aktuellen Lagebericht rechnen die Vereinten Nationen ab dem dritten Quartal 2022 mit über 18 Millionen auf humanitäre Hilfe angewiesenen Menschen, das entspricht in etwa der Hälfte der Bevölkerung. Dies entspricht einer Verdopplung der Zahl an Hilfebedürftigen im Vergleich zum Vorjahr. Diese Prognose wurde jedoch vor Kriegsausbruch in der Ukraine erstellt, sodass von einer noch höheren Zahl ausgegangen werden muss. Die anhaltenden gewaltsamen Konflikte in Darfur und anderen Konfliktregionen tragen ebenfalls zur Destabilisierung und Vertreibung hunderttausender Personen bei, wodurch die humanitären Bedarfe weiter steigen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, Mai 2022, S. 4, 7, 21).

Nach Angaben des Sachverständigen gibt es kein gesetzlich verbindlich beziffertes Existenzminimum, sondern mit einer (aus Daten von 2014/2015) statistisch ermittelten Armutsgrenze und dem Mindestlohn für öffentlich Bedienstete nur Anhaltpunkte, aus denen sich ein Existenzminimum von ca. 300.000 SDG/600 EUR pro Jahr mitteln lässt. Angesichts des Preisniveaus wird dieser Betrag allerdings schon durch die Aufwendungen für Nahrungsmittel erreicht oder überschritten und genügt nicht, um weitergehende Bedarfe für Unterkunft, Hygiene und Mobilität zu decken. Ohne ein stützendes soziales Netzwerk, das diese Bedarfe deckt, ist daher von einem mindestens zwei- bis dreifachen Betrag als tatsächlichem Existenzminimum auszugehen. Auf dem Arbeitsmarkt besteht zwar eine signifikante Wahrscheinlichkeit, dass eine Beschäftigung gefunden wird, deren Dauer und ausreichende Bezahlung ist jedoch nicht abgesichert. Rückkehrer konkurrieren außerdem immer mit anderen jungen Männern, die bereits seit ihrer Kindheit in den prekären Bereichen gearbeitet haben. Das staatliche Sozialsystem ist unterfinanziert, knüpft an formale Kriterien an und ist unzuverlässig bzw. fehlerhaft. Zudem ist eine Vermögensakkumulation nahezu ausgeschlossen, sodass es zu komplexen Verschuldungsstrukturen kommt. Außergewöhnliche Kosten – wie z.B. eine Hochzeit oder die Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung – sind existenzgefährdend. Einen Ausweg bietet häufig nur der Anschluss an religiöse Orden mit unzumutbaren Abhängigkeitsverhältnissen oder der Eintritt in eine paramilitärische Milizengruppe mit der Aussicht, unzumutbare kriminelle Handlungen begehen zu müssen (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 14 f., 36-49, 57 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.2007 – BVerwG 1 C 24.06 –, juris Rn. 11).

Gemessen an diesen tatsächlichen Umständen und angesichts der weiteren Verschlechterungen der Situation in der jüngeren Vergangenheit ist das Gericht der Auffassung, dass derzeit im Sudan so außergewöhnlich schlechte humanitäre Bedingungen vorliegen, dass ausnahmsweise auch ein erwachsener, alleinstehender, leistungsfähiger sudanesischer Mann ohne besondere individuell begünstigende Faktoren seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene nicht wird befriedigen können und daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. für Kläger ohne soziales Netzwerk auch VG Göttingen, Urteil vom 10.8.2021 – 3 A 486/17 –, juris; VG Stade, Urteil vom 25.5.2021 – 4 A 2640/17 –, juris; und wohl auch VG Lüneburg, Urteil vom 22.2.2021 – 6 A 7/20 –, juris und Urteil vom 10.6.2021 – 6 A 350/19 –, juris; a. A. aber wohl VG Braunschweig, Urteil vom 25.2.2021 – 3 A 261/20 – juris). Diese Einschätzung beruht – unter Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände – insbesondere auf der Tatsachendarstellung des Sachverständigen, aus der sich für diese Sachverhaltskonstellation eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ergibt.

2. Demgegenüber können individuelle Faktoren wie besondere individuelle Fähigkeiten mit daraus resultierenden besseren Voraussetzungen für den sudanesischen Arbeitsmarkt oder ein schutz- und unterstützungsfähiges sowie -williges soziales Netzwerk nach Überzeugung des Gerichts im Regelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK verhindern.

Ein erwachsener, alleinstehender, leistungsfähiger sudanesischer Mann mit besonderen individuellen Fähigkeiten kann bessere Voraussetzungen für den Arbeitsmarkt mitbringen und damit gegebenenfalls das individuelle Existenzminimum aus eigener Kraft sichern. Ein höherer Bildungsstandard ist dabei nicht generell ein begünstigender Faktor, da auch die Männer mit höherer Bildung für gewöhnlich auf Erwerbsmöglichkeiten für Ungelernte angewiesen sind. Vielmehr zählen zu den stärkenden Faktoren eine handwerkliche Spezialisierung, Spezialberufe allgemeinen Interesses, technologische Erfahrungen, internationale Erfahrungen und Beziehungen, politische Beziehungen und ein Startkapital (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 52-56, 59; vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 1.7.2021 – VG 5 K 1431/20.A –, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 15.6.2021 – 7 K 5760/17.WI.A –, juris, allerdings unter Verweis auf die gute Ausbildung der Kläger).

Einem erwachsenen, alleinstehenden, leistungsfähigen sudanesischen Mann mit einem schutz- und unterstützungsfähigen sowie -willigen sozialen Netzwerk wird im Regelfall keine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 1.7.2021 – VG 5 K 1431/20.A –, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 15.6.2021 – 7 K 5760/17.WI.A –, juris; VG Leipzig, Urteil vom 27. und 28.4.2021 – 7 K 153/18.A). Familiäre und andere soziale Netzwerke sind der hauptsächliche Grund, warum ein Überleben in Khartoum/Omdurman überhaupt möglich ist. Eine sozial isolierte Person ist in der sudanesischen Gesellschaft eine Ausnahme, auf den weder das gesellschaftliche noch das staatliche Sozialsystem oder die zivile Infrastruktur im Allgemeinen ausgerichtet ist. In den meisten Fällen wird ein männliches Kind in ein weit gespanntes soziales Netz geboren, dass nicht nur Verwandte ersten und zweiten Grades umfasst, sondern auch entfernte Verwandte bis zur Großelterngeneration. Daneben kommen soziale Gruppen zustande, die auf ethnischen Bezugspunkten, gemeinsamer geografischer Herkunft, der religiösen Zugehörigkeit und anderen kooperativen Beziehungen (z.B. Freundschaft) beruhen. Für gewöhnlich ist eine dauerhafte Fremdversorgung nicht akzeptabel, sodass in diese Netzwerke eingebundene Personen mittelfristig einen anderen Kontext mit eigenen Verdienstchancen im In- oder Ausland zu suchen hätten (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 50-52, 59; siehe auch zur Bedeutung von sozialen Netzwerken in Afghanistan VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris, insbesondere Rn. 52; VG Hannover, Urteil vom 9.7.2020 – 19 A 11909/17 –, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 11.10.2018 – 7 K 1757/16.WI.A –, juris und das dazu in Auftrag gegebene Gutachten: Stahlmann, Gutachten zur Lage in Afghanistan vom 28.3.2018, abrufbar z.B. unter https://fluechtlingsrat-rlp.de/wp-content/uploads/2018/06/Gutachten-Afghanistan_Stahlmann_28.03.2018.pdf; insbesondere S. 204). Zu einer Existenzabsicherung führen diese sozialen Netzwerke im Sudan jedoch nur unter vier Voraussetzungen: 1. Das soziale Umfeld muss selbst wirtschaftlich stabil sein, ob über interne akkumulative Verteilungsstrukturen (Solidarität) oder über die Existenz finanzstarker Mitglieder, die ihre Ressourcen zur Verfügung stellen (Patronage). 2. Das aufgenommene Mitglied muss als Zugewinn betrachtet werden, entweder allein aus der Zugehörigkeit heraus („einer von uns“) oder mit konkreten Ressourcen („der bringt uns“). 3. Das soziale Netzwerk muss eigene Erwerbschancen eröffnen, zum Beispiel über privilegierten Zugang zu Teilen des Arbeitsmarkts (Vermittlung oder Nepotismus) oder durch Beteiligung an im Netzwerk vorhandenen wirtschaftlichen Tätigkeiten (Betriebe, Handel etc.). 4. Das aufgenommene Mitglied darf keine Ausschlussgründe mitbringen, z.B. Blutschuld, unehrenhaftes oder kriminelles Verhalten, unerwünschte politische Zugehörigkeit, als Aberration wahrgenommene sexuelle Orientierung usw. (Ille, Gutachten zu den allgemeinen Lebensbedingungen im Sudan, 31.10.2021, S. 51, 59).

3. Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Antragsteller nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dem gesamten Vorbringen des Antragstellers in den Verwaltungs- und den gerichtlichen Verfahren ist das Gericht der Überzeugung, dass der Antragsteller im Sudan in der Region Nordkordofan in ein schutz- und unterstützungsfähiges sowie -williges soziales Netzwerk eingebunden ist, dass ihn in der Vergangenheit unterstützt hat und bei einer Rückkehr wieder unterstützen würde. Insoweit hat der Antragsteller insbesondere in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt berichtet, dass seine Eltern noch im Heimatdorf lebten. Er habe auch noch Kontakt zu seinem Vater, mit dem er als Automechaniker in einer kleinen Werkstatt gearbeitet habe. Der Vater lebe nun von der Landwirtschaft. Der Onkel habe in einem anderen Ort eine Werkstatt eröffnet. Im Sudan lebten außerdem noch zwei Schwester und die Großfamilie. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nunmehr anführt, die Familie lebe mittlerweile in prekären Verhältnissen und sei auf Unterstützung angewiesen, hat er diese Veränderung der familiären Situation nicht weiter glaubhaft gemacht. Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass der Antragsteller von seinen individuellen Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt profitieren würde und sich dadurch im Sudan erneut eine Lebensgrundlage schaffen könnte. Gesundheitliche Probleme, die ihn an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hindern könnten, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.