Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 03.08.2022, Az.: 4 A 5979/20
Außenbereich; Gartennutzung; hinterliegend; Innenbereich
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 03.08.2022
- Aktenzeichen
- 4 A 5979/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 59285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 34 BauGB
- § 35 BauGB
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Bescheide der Beklagten vom 7. November 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2020 werden aufgehoben, soweit sie die als Ziff. 2, 3 und 4 bezeichneten Anlagen betreffen.
Die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens, die Kläger tragen 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Anordnung der Beklagten.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H. in F. (Gemarkung I., Flur J., Flurstück K.). Das Grundstück liegt in einem unbeplanten Gebiet. Das Gebiet wird im Nordwesten durch die H. Straße, im Nordosten durch das Bebauungsplangebiet Nr. L., im Südwesten durch das Landschaftsschutzgebiet M. und im Südosten durch die Straße „N.“ begrenzt. Sowohl an die H. Straße als auch den N. grenzen Bebauungsplangebiete an. Das Grundstück der Kläger liegt im nordöstlichen Rand des Gebietes und grenzt im Nordwesten an die H. Straße, im Nordosten an das Seniorenzentrum im Bebauungsplangebiet und im Südwesten an das Landschaftsschutzgebiet an. In südöstlicher Richtung befinden sich bebaute sowie unbebaute Grundstücke. Das Grundstück der Kläger umschließt das angrenzende Grundstück H. (Flurstück O.) von drei Seiten vollständig und von der vierten Seite teilweise; die Zufahrt zu dem Grundstück H. ist mittels einer Baulast über das Grundstück der Kläger gewährleistet. Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich im vorderen, nordwestlichen Bereich zur P. Straße gelegen ein Gebäude, was zu Wohnzwecken genutzt wird. Zudem ist in einem Anbau ein gewerblicher Friseurbetrieb untergebracht. Im rückwärtigen, südöstlichen und im Verhältnis größeren Bereich des Grundstücks findet sich keine Gebäudebebauung. Dieser Grundstücksteil ist über eine Zuwegung mittels eines privatrechtlichen Wegerechts über das Flurstück O. erreichbar.
Aufgrund eines Hinweises der Eigentümerin des Nachbargrundstücks H. führte die Beklagte mehrere Ortsbesichtigungen auf dem Grundstück der Kläger durch. Dabei wurden mehrere Anlagen festgestellt, die sich verteilt auf dem Grundstück befanden bzw. immer noch befinden. Die Beklagte wies die Kläger mit mehreren Schreiben auf die bei den Ortsbesichtigungen festgestellten Anlagen und die dabei bestehenden Widersprüche zum öffentlichen Baurecht hin, räumte den Klägern die Möglichkeit zum Rückbau ein, setzte dafür jeweils eine Frist und führte zugleich an, dass nach Ablauf dieser Frist mit dem Erlass einer bauaufsichtlich Rückbauverfügung gerechnet werden müsse. Die Kläger äußerten sich daraufhin über ihren Prozessbevollmächtigten, wobei u.a. die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs auf dem Grundstück der Kläger angegriffen wurde.
Mit Bescheiden vom 7. November 2019, jeweils einzeln an die Kläger gerichtet, erließ die Beklagte eine Rückbauverfügung bezüglich folgender Anlagen:
1. Stellplatz samt Zufahrt auf den Flurstücken K. und O., Flur J., Gemarkung I. mit einer Fläche von ca. 370 m²
2. Feuerstätten (gemauerter Grill und Ofen)
3. Einfriedung
4. Gartengerätehaus/ Freisitz
5. Gartenhaus
6. Brennholzlager
7. Lagerplatz
8. Unterstand/ Lagerplatz
9. Fahrrad- und Geräteschuppen
10. Hobbyraum
Zugleich gab die Beklagte den Klägern die Beseitigung der baulichen Anlage spätestens zwei Monate nach Bestandskraft der Verfügung auf. Des Weiteren drohte die Beklagte für die einzelnen baulichen Anlagen jeweils Zwangsgelder in verschiedener Höhe an und legte den Klägern die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. an, dass sich die Anlagen aus Ziff. 1 bis 6 und 9 im Außenbereich befänden und bauplanungsrechtlich nicht zulässig seien. Privilegierte Vorhaben seien darin nicht zu erkennen. Zudem würden die Vorhaben die öffentlichen Belange beeinträchtigen. Die Anlagen aus Ziff. 1 bis 5 würden den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen, da dieser für den Teilbereich, in dem die vorgenannten Anlagen liegen würden, eine Grünfläche ohne Bebauung ausweise. Zudem würden die Anlagen aus Ziff. 1 bis 6 und 9 Belange des Bodenschutzes beeinträchtigen. Die Anlagen und die daraus resultierende Versiegelung des Bodens würden die natürlichen Funktionen des Bodens beeinträchtigen. Eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuches (im Folgenden: BauGB) sei nicht ersichtlich. Ferner würden die Anlagen aus Ziff. 4, 5 und 9 die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Anlagen seien ohne erkennbare Struktur auf der Außenbereichsfläche verteilt und würden diese in Anspruch nehmen. Ein Bebauungskomplex, der nach der Zahl und der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitze und damit Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei, sei nicht erkennbar. Zugleich gehe von den Anlagen eine negative Vorbildwirkung aus. Die Anlagen aus Ziff. 7, 8 und 10 seien dem Innenbereich zuzuordnen. Diese seien zwar verfahrensfrei, würden aber den bauordnungsrechtlichen Grenzabstandsregelungen nach § 5 Abs. 8 Satz 3 der Nds. Bauordnung (im Folgenden: NBauO) widersprechen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten am 25. November 2019 Widerspruch, begründete diesen mit Schreiben vom 1. März 2020 und führten aus, dass ihr Grundstück insgesamt dem Innenbereich zuzuordnen sei. Dies gelte sowohl für den sog. „Pfeifenstiel“, welcher entlang der langen nordöstlichen Grundstücksseite des Nachbargrundstücks (Flurstück O.) verlaufe, als auch für den Abschnitt entlang der langen südwestlichen Nachbargrundstücksseite (Flurstück O.) und den im Übrigen südlichwestlich liegenden Teil des klägerischen Grundstückes bis zum Landschaftsschutzgebiet. Im Einzelnen führten die Kläger zu den in den Bescheiden angeführten Anlagen u.a. aus, dass die Anlagen aus Ziff. 2 (Grill/Ofen) und Ziff. 4 (Gartengerätehaus/Freisitz) auch bei Annahme des Außenbereiches öffentliche Belange nicht beeinträchtigen würden. Die Einfriedung aus Ziff. 3 sei erfolgt, da Pächter des eingefriedeten Grundstücksteils das angrenzende Seniorenzentrum des Sondergebietes sei und für dieses als Gartenanlage diene. Wegen spielender Kinder und Hunde sei die Einfriedung notwendig gewesen. Auch die Grenzabstandsregelungen seien eingehalten worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2020 fasste die Beklagte die beiden Verfahren der bauaufsichtsbehördlichen Verfügungen vom 7. November 2019 in einem Verfahren zusammen, half dem Widerspruch insoweit ab, als dass die Rückbauverfügung hinsichtlich des Lagerplatzes aus Ziff. 7 aufgehoben wurde, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie u.a. an, für alle im Ausgangsbescheid genannten Anlagen dahinstehen könne, ob diese eine Baugenehmigung bedürften, da feststehe, dass zu keiner der in Rede stehenden Anlagen eine solche vorliege. Insofern seien diese zwangsläufig formell illegal, sofern sie genehmigungsbedürftig seien. Auch seien diese Anlagen materiell illegal, da sie dem öffentlichen Baurecht widersprechen würden. Die Anlagen aus Ziff. 1 bis 6 und 9 würden im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen und öffentliche Belange beeinträchtigen. Ein Innenbereich sei nicht anzunehmen. Ein dafür erforderlicher Bebauungszusammenhang liege nicht vor. Die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verlaufe unmittelbar hinter der letzten Bebauung, nämlich dem Wohnhaus auf dem Flurstück O.. Die Freifläche zwischen dem Seniorenzentrum und der Bebauung im Südwesten (Flurstück Q.) sei auch zu groß, als dass hierin eine bloße Baulücke gesehen werden könne. Dagegen spreche auch die ansonsten eher dichte Bauweise. Nur die Anlagen aus Ziff. 7, 8 und 10 seien dem Innenbereich zuzuordnen. Die Anlagen aus Ziff. 1 bis 5 würden mit ihrer Lage im Außenbereich gegen die Darstellungen im Flächennutzungsplan verstoßen, in dem dieser für den maßgeblichen Bereich eine Grünfläche festsetze. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB seien Grünflächen beispielsweise Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, aber auch Friedhöfe. Die vorgenannten Anlagen würden dieser Festsetzung widersprechen, indem sie zweckfremde Nutzungen der Flächen fördern würden. Zudem würden sämtliche Anlagen im Außenbereich, d. h. die Anlagen aus Ziff. 1 bis 6 und 9, gegen öffentliche Belange des Bodenschutzes verstoßen, indem die natürlichen Funktionen des Bodens durch die einhergehende Versiegelung verhindert werden würde. Auch würden die Anlagen die Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Die baulichen Anlagen würden nicht im Einklang mit der dort naturgegebenen Bodennutzung stehen. Diese sei geprägt durch eine unberührte und natürliche Bewachsung, sodass in einer solchen Umgebung grundsätzlich jede Bebauung funktionell von der natürlichen Eigenart der Landschaft abweiche und damit wesensfremd sei. Auch würden die Anlagen aus Ziff. 4, 5 und 9 die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Ferner würden die Anlagen aus Ziff. 6, 8, 9 und 10 die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften nach § 5 Abs. 8 Satz 3 NBauO verletzen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass nicht alle Grenzanlagen zu entfernen, sondern die Abstandsvorschriften nach § 5 Abs. 8 Satz 2 NBauO einzuhalten seien und den Klägern insoweit die erforderliche Auswahl obliege.
Gegen die Bescheide vom 7. November 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2020 haben die Kläger am 16. November 2020 Klage erhoben.
Zur Begründung führen sie u.a. aus, dass ihr gesamtes Grundstück dem Innenbereich zuzuordnen sei. Der dafür erforderliche Bebauungszusammenhang ergebe sich aus den im Westen teilweise bis in die dritte Reihe bebauten Grundstücken entlang der P. Straße, der im Süden einrahmenden Bebauung der Grundstücke entlang des R. – teilweise auch dort in zweiter Reihe – und der im Norden liegenden Geschossbauten des Seniorenheims am S. auf Grundlage des dortigen Bebauungsplanes. Bis zu der natürlichen Grenze im Osten zum Landschaftsschutzgebiet würden sich durchgehend Häusergärten der von der angrenzenden Straße erschlossenen Grundstücke erstrecken. Sie sei mit Zäunen zu Nachbarn, teilweise in ihrer Tiefe abgeteilt und mit zahlreichen wohnhausnahen Nebengebäuden sowie mit aufgeschütteten Zuwegungen und Lagerplätzen versehen. Diese örtlichen Gegebenheiten würden es rechtfertigen, die Gebiete bis zu dem die Gemeindegrenze bildendem Moorgraben und dem Waldrand, den mithin natürlichen Geländehindernissen, dem Innenbereich zuzuordnen und die bauakzessorisch genutzten Hausgärten als vom Innenbereich geprägt anzusehen. Die Ausweisung des Flächennutzungsplanes würde der Einordnung als Innenbereich nicht entgegenstehen. Auch rückwärtige Grundstücksflächen mit ihren auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen seien als bebauungsakzessorisch genutzte Grundstücksteile auch jenseits der Außenwand des letzten Wohnhauses dem Innenbereich zuzuordnen. Zudem sei die im Flächennutzungsplan vorgesehenen Grünflächen inzwischen mehrfach mit Wohngebäuden in dritter Reihe bebaut worden, zuletzt im Jahr 2018 mit Baugenehmigung vom 22. Februar 2017 für das Grundstück H. Straße 83 B. Die Nutzung des hinteren südöstlichen Grundstücksteils der Kläger sei eine Fortsetzung der Nutzung der Grünflächen in ihrer natürlichen und gemeindlichen Begrenzung als bebauungsnahe Hausgärten mit Nutzungsmöglichkeiten, die eine Zuordnung zum Innenbereich gebiete. Die von der Beklagten angesprochene Baulückenproblematik stelle sich hier nicht, da keine Grünfläche als Baulücke bebaut werden solle. Soweit eine Vergleichsberechnung der Grünflächen und bebauten Flächen angestellt werde, spare die Beklagte den südlichen Teil Richtung N. begründungslos aus.
Selbst bei Unterstellung des von der Beklagten angenommen Außenbereiches würden die Anlagen nicht gegen öffentliche Belange verstoßen.
Soweit die Beklagte dafür einen Verstoß gegen die Darstellungen im Flächennutzungsplan annehme, seien solche nicht zu erkennen. Der Flächennutzungsplan weise für das Grundstück der Kläger bis zum „Pfeifenstiel“ sowie eine weitere Teilfläche bis zum Flurstück T. eine mit „W“ gekennzeichnete Fläche aus. Bei dieser Wohnbaufläche seien neben Wohngebäuden auch damit akzessorische Baulichkeiten einschließlich Zuwegungen eingeschlossen. Demnach würden die in dieser Wohnbaufläche liegenden Anlagen aus Ziff. 1, 5, 6 und 9 nicht unmittelbar den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen. Auch die Anlagen aus Ziff. 2 bis 4 würden nicht der Darstellung der Grünfläche widersprechen. Es fehle an der erforderlichen Konkretisierung der verwendeten Bezeichnung „Grünfläche“. In Ermangelung der Zweckbestimmung der Grünfläche seien deshalb alle Baulichkeiten zur funktionsgerechten Nutzung der Grünfläche einschließlich Freizeiteinrichtungen mit der Planungsabsicht „Grünfläche“ vereinbar. Für das Gartengerätehaus/ Freisitz aus Ziff. 4 habe der Fachbereich Umwelt der Beklagten auf einen entsprechenden Antrag der Kläger vor Aufstellung im Jahr 2015 ausdrücklich keine naturschutzfachlichen Bedenken erhoben, wie sich aus einer E-Mail vom 20. Februar 2015 ergebe.
Soweit die Beklagte sich auf Belange des Bodenschutzes berufe, sei nicht erkennbar, dass die Flächen durch eine unberührte und natürliche Bewachsung geprägt seien. Vielmehr seien die Flächen durch die rückwärtigen Häusergärten mit wohnnutzungsnahen Nebenanlagen und Zäunen sowie die in die Gärten hineinragenden Wohngebäude in dritter Baureihe geprägt. Im Übrigen lege die Beklagte nicht dar, welche Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für den Boden vorliegen würden.
Die von der Beklagten angeführte Befürchtung der Entstehung einer Splittersiedlung sei ohne Erläuterung und Begründung erfolgt. Mit den Baulichkeiten im Einzelnen habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Gerade die Zustimmung zur Errichtung des Gartengerätehauses/ Freisitzes aus Ziff. 4 lasse die jetzige Befürchtung einer Splittersiedlung unangebracht erscheinen.
Auch eine bauordnungsrechtliche Abstandsverletzung durch die Grenzbebauung könne nicht festgestellt werden. Insgesamt seien die von § 5 Abs. 8 Satz 2 NBauO festgelegten Grundstücksgrenzen von je 9 m und die Gesamtgrundstücksgrenze von 15 m eingehalten worden.
Nachdem in der mündlichen Verhandlung die Kläger die Klage hinsichtlich des in Ziff. 8 genannten Unterstandes/ Lagerplatzes zurückgenommen haben und die Beteiligten die Hauptsache hinsichtlich der als Ziff. 1, 5, 6, 9 und 10 bezeichneten Anlagen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragen die Kläger nunmehr,
die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit sie die Klage nicht zurückgenommen haben und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt haben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit die Kläger die Klage nicht zurückgenommen haben und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt haben.
Sie führt ergänzend zu den Argumenten aus dem Ausgangs- und Widerspruchsverfahren u.a. an, dass das klägerische Grundstück zum Teil dem Innen- und zum Teil dem Außenbereich zuzuordnen sei. Bei der Beurteilung sei maßgeblich der Bebauungszusammenhang zu betrachten. Dabei seien Bauten, welche z. B. kleingärtnerischen oder Freizeitzwecken dienen oder nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen benutzt werden würden, für sich allein genommen keine Bauten, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden könnten. Nebenanlagen würden keinen Bebauungszusammenhang schaffen, sodass dieser gegebenenfalls mit dem maßgeblichen Hauptgebäude ende. Die für den Bebauungszusammenhang maßgebliche Bebauungstiefe liege in dem unmittelbar näheren Bereich des klägerischen Grundstücks zwischen 40 m und 68 m (gemessen von der P. Straße), die Grundstücksgröße variiere zwischen 408 m² und 1.405 m² und der Abstand zwischen den Häusern betrage 6 m und 15 m. Das klägerische Grundstück nehmen bis zu einer Tiefe von ca. 25 m an der Bebauung innerhalb des Ortsteils teil und weise eine Gesamtgröße von 5.133 m² aus. Die Freiflächen zwischen den Wohnhäusern und dem Beginn des Landschaftsschutzgebietes würden in einem Abstand zwischen 82 m und 112 m variieren. Damit diese Freifläche noch am Bebauungszusammenhang teilnehme, dürfe es sich hier nur um einige wenige Grundstücke im Sinne einer Baulücke handeln. Die Fläche der bebauten Grundstücke der Vergleichsfläche betrage ca. 9500 m², die gesamte Freifläche verfüge hingegen über eine Fläche von 14.365 m². Die Freifläche sei damit deutlich größer als die bebaute Fläche und könne nicht mehr als eine Baulücke anerkannt werden. Es handele sich um eine zusammenhängende Fläche, die direkt an das Landschaftsschutzgebiet angrenze und als Pufferzone zur Bebauung diene. Nachdem die Beklagte in den vorbereitenden Schriftsätzen zunächst vortrug, dass die Freifläche zwischen der Wohnhausbebauung und dem Waldrand des Landschaftsschutzgebietes daher nicht an dem Bebauungszusammenhang teilnehme und dem Außenbereich zuzuordnen sei, sodass für das Grundstück der Kläger die Grenze zum Außenbereich an der südöstlichen Außenwand des Nachbargrundstückes U. gezogen werden müsse, erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Grenze zum Außenbereich an der Grenze des Flächennutzungsplans zwischen Wohnbaufläche und Grünfläche orientiere. Der Teil, der nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt sei, sei Innenbereich. Der Innenbereich erstrecke sich aber noch weitere 20 m von dieser Grenze entfernt. Dieser Bereich dürfe im Wesentlichen nur gärtnerisch genutzt werden. Eine Nutzung sei in diesem Bereich mit den gartenüblichen Nebenanlagen zulässig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz habe die Beklagte vorgenommen, indem sie für das Wohnhaus H. Straße 83 B (Flurstück V.) eine Baugenehmigung erteilt habe, wonach ein Teil auch auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt worden sei.
Ferner trug sie vor, dass bei den Anlagen im Außenbereich keine Vereinbarkeit mit dem Flächennutzungsplan vorliege. Bei der Grünfläche handele es sich um eine Darstellung nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB. Die Planungsbehörde hätten in ihrem Freiflächenplan die Grünflächen mit entsprechenden Darstellung versehen, u.a. Darstellungen zu Festplätzen, Grünanlagen und Freizeiteinrichtungen. Für den streitgegenständlichen Bereich liege keine entsprechende Darstellung vor. In dem als Außenbereich eingeordnetem Teil des klägerischen Grundstücks würden die dort befindlichen Anlagen der Darstellung als Grünfläche widersprechen. In Bezug auf das Gartengerätehaus/Freisitz aus Ziff. 4 ersetze die E-Mail der unteren Naturschutzbehörde keine baurechtliche Prüfung.
In Bezug auf die Belange des Bodenschutzes und der Eigenart der Landschaft könnten die Einwände der Kläger nicht tragen. Soweit die Kläger sich auf Hausgärten in der Umgebung berufen würden, sei anzumerken, dass die bauplanungsrechtliche Beurteilung aller baulichen Anlagen innerhalb der als Außenbereich zu qualifizierenden Fläche zurzeit noch ausstehe. Auch die sonstige heterogene Nutzung der Grünfläche sei im Außenbereich nicht zulässig und bedürfe der Aufarbeitung. Dem Verfahren der Kläger komme der Charakter eines Präzedenzfalls für die nähere Umgebung zu.
In Bezug auf die befürchtete Entstehung einer Splittersiedlung sei anzumerken, dass der östliche Teil des Grundstücks der Kläger für die Expansion des benachbarten Seniorenheims interessant sein könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen und soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) (analog) einzustellen.
Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig und in der Sache begründet.
Die von der Beklagten erlassenen Rückbauverfügungen mit den Bescheiden vom 7. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2020 sind, soweit diese die noch streitigen als Ziff. 2, 3 und 4 bezeichneten Anlagen betreffen, rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Rückbauverfügungen sind § 79 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn bauliche Anlagen oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht widersprechen oder dies zu besorgen ist. Nach Satz 2 Nr. 4 dieser Vorschrift kann die Behörde dabei auch die Beseitigung von Anlagen anordnen.
Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Für die als Ziff. 2, 3 und 4 bezeichneten Anlagen kann ein Widerspruch zum öffentlichen Baurecht nicht festgestellt werden. Soweit die Beklagte sich dafür auf die Lage der Anlagen im Außenbereich nach § 35 BauGB beruft, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Vielmehr ist das gesamt Grundstück der Kläger dem Innenbereich i.S.v. § 34 BauGB zuzuordnen.
Für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ist maßgeblich, ob ein Bebauungszusammenhang i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschlaggebend für das Bestehen eines solchen, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Zwar endet der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird. Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt (BVerwG, Beschl. v. 08.10.2015 – 4 B 28/15 –, Rn. 5 f. m. w. N., juris).
Diesen Maßstab zugrunde legend ist das klägerische Grundstück nach einer Gesamtbetrachtung der tatsächlich vorhandenen Bebauung einschließlich der Nutzung in dem maßgeblich zu betrachtenden Gebiet dem Innenbereich zuzuordnen.
Die Beklagte hat für die Bestimmung des Gebietes – soweit erkennbar – die Bebauung und Nutzung zwischen der P. Straße 77 und 89 einschließlich der hinteren Bereiche bis zum Landschaftsschutzgebiet betrachtet (siehe Anlagen 4 bis 6, Bl. 100 f. der Gerichtsakte). Ob die Beklagte das zu betrachtende Gebiet dabei korrekt eingegrenzt hat, kann offenbleiben, auch wenn die Außerachtlassung der Bebauung der zum Landschaftsschutzgebiet ausgerichteten Bebauung jedenfalls entlang der P. Straße 91 bis 93 ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar erscheint. Denn selbst wenn lediglich das von der Beklagten zu betrachtende Gebiet herangezogen wird, ergibt sich daraus bereits, dass das klägerische Grundstück in seiner Gesamtheit dem Innenbereich zuzuordnen ist.
Soweit die Beklagte die Grenze zum Außenbereich zunächst bei einer Tiefe von 40 m an der südöstlichen Außenwand des Nachbargrundstückes A-Stadt Straße 77 A (Flurstück O.), in der mündlichen Verhandlung die Grenze sodann bei der Grenze des Flächennutzungsplans zwischen Wohnbaufläche und Grünfläche zuzüglich einer Gartennutzung von 20 m gezogen hat, folgt das erkennende Gericht dem nicht.
Zwar gehören zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 – 4 C 5/14 –, Rn. 15 m. w. N., juris). Allerdings folgt daraus nicht zwangsläufig, dass das maßgebliche Gebiet bei Vorhandensein solcher „Nebenanlagen“ als Außenbereich zu qualifizieren ist. Denn der Grundsatz, dass der maßgebliche Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper der Ortslage endet, betrifft in erster Linie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen unbebaute Grundstücke in Ortsrandlagen noch Teil des Bebauungszusammenhangs sind. Dies steht aber nicht der Annahme entgegen, dass die typische wohnakzessorische Nutzung bebauter Grundstücke, insbesondere ein angemessener Hausgarten, noch dem Innenbereich zugeordnet werden kann (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 – 9 C 7/13 –, Rn. 25, juris; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 23.10.2000 – 1 D 33/00 –, Rn. 39, juris). Durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche sind gegebenenfalls in den Innenbereich einzubeziehen (OVG Münster, Urt. v. 20.04.2016 – 7 A 1366/14 –, Rn. 30, juris; OVG Saarlouis, Urt. v. 02.10.1981 – 2 Z 2/80 –, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 144. EL 2021, BauGB § 34 Rn. 25). Zum Innenbereich gehören insoweit nicht nur die Hauptgebäude, sondern auch Nebenanlagen wie etwa Gartenhäuser, Schuppen o.ä., die häufig im hinteren Teil des Grundstücks errichtet werden (Dürr in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, 121. EL, Januar 2022, § 34 Rn. 29). Insoweit gehört der hintere Grundstücksbereich zwar noch zum Innenbereich, dort sind planungsrechtlich in aller Regel aber nur Vorhaben zulässig, die diese Funktion als Ergänzung zur Hauptnutzung erfüllen; eine Wohnhauserrichtung wird dort hingegen regelmäßig unzulässig sein (OVG Saarlouis, Urt. v. 02.10.1981 – 2 Z 2/80 –, juris; Dürr in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, 121. EL, Januar 2022, § 34 Rn. 29).
Vorliegend handelt es sich bei dem klägerischen Grundstück um ein im vorderen Bereich mit einer (Wohn-)Bebauung und im hinteren Bereich um ein durch Nebenanlagen geprägtes Grundstück, welches insoweit für das Gebiet typisch und insgesamt dem Innenbereich zuzuordnen ist.
Dafür spricht sowohl die tatsächlich vorhandene als auch die historische Bebauung und Nutzung der zur P. Straße gelegenen Grundstücke. Bei der Inaugenscheinnahme der tatsächlichen Bebauung und Nutzung des Gebietes zwischen der P. Straße 77 und 89 hat das Gericht festgestellt, dass in den vorderen Bereichen zur P. Straße Wohnbebauung vorhanden ist und die hinteren, zum Landschaftsschutzgebiet gelegenen Bereiche – mit Ausnahme eines offensichtlich gewerblich genutzten Lagerplatzes im hinteren Bereich der P. Straße 85 A – als Hausgärten genutzt werden. Insoweit befinden sich auf den rückwärtigen freien Flächen bis zum Landschaftsschutzgebiet neben der gartentypischen Bepflanzung Garten-/Gerätehäuser, Gartenmöbel, Kinderspielanlagen und Einfriedungen. Diese im vorderen Teil durch Gebäude ausgenutzte und im hinteren Bereich von Bebauung freigehaltene Fläche ist ausweislich der älteren Lagepläne (siehe Bl. 44 und 45 BA003 Band 1) historisch bedingt. Zunächst erfolgte eine Bebauung in erster Reihe mit sich anschließender Freifläche. Durch die von der Beklagten erteilten Genehmigungen rückte die Wohnbebauung im Laufe der Zeit in die zweite und teilweise auch in die dritte Reihe vor (siehe Auflistung im Vermerk vom 10.09.2019, Bl. 117 BA001 Band 2). Durch dieses Hineinrücken der Wohnbebauung in den hinteren, zum Landschaftsschutzgebiet gerichteten Bereich bringt die Beklagte selbst zum Ausdruck, dass sie die Grenze von Innen- und Außenbereich nicht (mehr) eindeutig zieht bzw. jeweils unterschiedlich beurteilt.
Soweit sie sich in der mündlichen Verhandlung darauf beruft, dass jedem Wohnhaus eine Gartennutzung von lediglich 20 m Tiefe dem Innenbereich zuzuschlagen sei, folgt das Gericht dem nicht. Denn die Beklagte hat durch ihre fortlaufenden Genehmigungen der Wohnbebauung in zweiter und dritter Reihe – letztmalig offenbar mit der Baugenehmigung vom 22. Februar 2017 für das Wohnhaus H. Straße 83 B (siehe Bl. 117 BA001 Band 2) – zu erkennen gegeben, dass sie selbst das Hineinrücken und die damit zusammenhängende Gartennutzung gebilligt und insoweit die (mögliche) klare Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich immer mehr aufgeweicht hat.
Auch soweit sie sich für die Grenzziehung auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan beruft, kann dies nicht überzeugen. Zwar bestimmt der Flächennutzungsplan im zur P. Straße ausgerichteten Bereich eine Wohnbaufläche und im hinteren Bereich zum Landschaftsschutzgebiet eine (einfache) Grünfläche. Allerdings ist die dabei im Flächennutzungsplan gezogene Grenze zwischen Wohnbebauung und Grünfläche auch von der Beklagten nicht konsequent umgesetzt worden. Bereits im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte die Grenzziehung zum Außenbereich im Verwaltungsverfahren unterschiedlich beurteilt und zunächst den Innenbereich anhand der Darstellungen im Flächennutzungsplan gezogen (siehe Vermerk zum Ortstermin vom 01.11.2018, Bl. 59 BA001 Band 2), sodann aber vor Erlass der streitgegenständlichen Rückbauverfügung die Grenze zum Außenbereich an der südöstlichen Außenwand des Wohnhauses H. Straße 77 A gezogen (siehe Vermerk vom 10.09.2019, Bl. 116 ff. BA001 Band 2). Auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung insoweit eingeräumt hat, dass die Grenze nicht derart eng, sondern an der Grenze des Flächennutzungsplans zwischen Wohnbaufläche und Grünfläche zuzüglich einer Gartennutzung von 20 m zu ziehen ist, ist ihre Grenzziehung dadurch nicht hinreichend nachvollziehbar. Denn das Flurstück V. mit der Wohnhausbebauung H. Straße 83 B liegt ausweislich des Flächennutzungsplans zu ca. 2/3 im Bereich der Grünfläche und lediglich zu ca. 1/3 im Bereich der Wohnbaufläche. Soweit die Beklagte vorträgt, dass das Wohnhaus H. Straße 83 B mit einem kleineren Teilbereich nach § 35 BauGB genehmigt wurde, kann dies nicht derart überzeugen, dass sich eine klare Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich an den Darstellungen des Flächennutzungsplans orientiert. Insoweit ist für die Bestimmung, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt – wie dargelegt – die tatsächlich vorhandene Bebauung und Nutzung maßgeblich und nicht eine – wie hier – äußerlich nicht erkennbare Grenze des Flächennutzungsplans. Wie dargelegt, ist das Gebiet durch eine Wohnbebauung mit rückwärtiger Gartennutzung bis zum Landschaftsschutzgebiet geprägt. Dass dabei lediglich eine Gartennutzung von 20 m typisch wäre, ist nach Inaugenscheinnahme nicht erkennbar. Insoweit ist der gesamte Bereich von der P. Straße bis zur Grenze zum Landschaftsschutzgebiet, der der Wohnbebauung und rückwärtigen Gartennutzung dient, dem Innenbereich zuzuordnen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte angibt, gegen alle in der nicht mit Wohnhäusern bebauten Freifläche gelegenen Nebenanlagen vorgehen zu wollen. Abgesehen davon, dass – wie dargelegt – wohnakzessorische Nebenanlagen auch dem Innenbereich zuzuordnen sind und insoweit lediglich maßgeblich ist, ob die vorhandenen Nebenanlagen über diesen Zweck hinausgehen, und nach Inaugenscheinnahme des vorliegenden Gebietes der überwiegende Teil der Nebenanlagen diesen Zwecken dient, ist auch kein hinreichendes konkretes Vorgehen oder Konzept der Beklagten zur Beseitigung erkennbar. Zwar scheiden bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist, aus (OVG Münster, Urt. v. 20.04.2016 – 7 A 1366/14 –, Rn. 47, juris; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 144. EL 2021, BauGB § 34 Rn. 35). Allerdings muss das Verhalten der Bauaufsichtsbehörde – namentlich der Erlass von Beseitigungsverfügungen – hinreichend klar ergeben, dass ihre Beseitigung absehbar ist (OVG Münster, Beschl. v. 29.07.2019 – 10 A 2625/18 –, Rn. 9, juris). An einer solchen klaren Absehbarkeit mangelt es hier, denn die Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragen, gegen alle Nebenanlagen vorgehen zu wollen und dem Verfahren der Kläger die Stellung eines Präzedenzfalls eingeräumt, allerdings auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass bauaufsichtliche Verfahren bislang nicht eingeleitet wurden. Auch hat sie kein Konzept darlegt, in welcher Art und Weise (z.B. wie viele Anlagen zur Beseitigung anstehen, ob bestimmte Anlagen vorrangig beseitigt werden sollen, o.ä.) sie die Beseitigungen vornehmen will.
Soweit die noch streitigen als Ziff. 2, 3, und 4 bezeichneten Anlagen demnach dem Innenbereich zuzuordnen sind, verstoßen diese nicht gegen das Bauplanungsrecht. Dabei kann offen bleiben, ob der zu betrachtende Bereich § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB zuzuordnen ist. Denn eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit liegt sowohl nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2 vor.
Soweit das klägerische Grundstück dem § 34 Abs. 2 BauGB und damit einem Gebiet nach §§ 2 ff. der Baunutzungsverordnung (im Folgenden: BauNVO) zuzuordnen ist – in Frage kommt eine Zuordnung zum allgemeinem Wohngebiet nach § 4 BauNVO wegen des gewerblichen Friseurbetriebes auf dem Grundstück der Kläger und der im Übrigen vorwiegenden Wohnnutzung (so auch die Einordnung der Beklagten im Genehmigungsverfahrens des Friseurbetriebes, Bl. 24 BA002 Band 1) –, sind die Feuerstätten (Grill/Ofen) aus Ziff. 2, die Einfriedung aus Ziff. 3 und das Gartengerätehaus/ Freisitz aus Ziff. 4 als zulässige Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO zu qualifizieren. Denn diese dienen ausschließlich zur wohnakzessorischen Gartennutzung und haben einen untergeordneten Charakter (vgl. insoweit auch die Aufzählungen bei Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 144. EL 2021, BauNVO § 14 Rn. 48 ff, die Einfriedungen, Gartenhäuser und Grillplätze als Nebenanlagen umfasst).
Zudem sind die streitigen Anlagen bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Nach Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ein Vorhaben fügt sich u.a. dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen (BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 – 4 C 7/15 –, Rn. 17, juris; Urt. v. 26.05.1978 – IV C 9.77 –, Rn. 46, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 09.09.2019 – 1 LB 147/17 –, Rn. 22, juris). Vorliegend fügen sich die noch streitigen Anlagen derart ein. Denn die als Ziff. 2, 3 und 4 bezeichneten Anlagen dienen ausschließlich zum Zwecke der Gartennutzung, was – wie beschrieben – in dem zu betrachtenden Gebiet in den hinteren Bereichen der Grundstücke bis zum Landschaftsschutzgebiet gebietstypisch ist und sich damit innerhalb des Rahmens der Umgebung ohne Verstoß gegen die gebotene Rücksichtnahme hält.
Auch die Beklagte geht bei den Anlagen, die sie dem Innenbereich zuordnet, von einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit aus. Insoweit hat sie in der mündlichen Verhandlung nach von ihr erklärter korrigierter Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich die Rückbauverfügungen hinsichtlich der nunmehr nach den Innenbereichsregeln zu beurteilenden Anlagen aus Ziff. 1 (Stellplatz samt Zuwegung), Ziff. 5 (Gartenhaus) und Ziff. 9 (Fahrrad- und Geräteschuppen) aufgehoben. Die noch streitigen Anlagen aus Ziff. 2 (Grill und Ofen), Ziff. 3 (Einfriedung) und Ziff. 4 (Gartengerätehaus/ Freisitz) weichen nach dem Eindruck aus der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung vom bauplanungsrechtlichen Charakter auch nicht derart wesentlich von den übrigen, nicht mehr streitigen Anlagen ab, dass eine andere Beurteilung geboten erscheint.
Verstöße gegen Bauordnungsrecht oder weiteres öffentliches Recht i.S.v. § 2 Abs. 17 NBauO sind nicht erkennbar.
Da die Rückbauverfügungen betreffend die als Ziff. 2, 3 und 4 bezeichneten Anlagen damit rechtswidrig und aufzuheben sind, sind auch die Zwangsgeldandrohungen als auch die Kostenlastentscheidung bezüglich dieser Anlagen aufzuheben, da diese dasselbe rechtliche Schicksal teilen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.06.2015 – 4 LC 285/13 –, Rn. 56, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 VwGO.
Hinsichtlich des zurückgenommen Teils der Klage tragen die Kläger nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage ergeht die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO. Bezüglich der als Ziff. 10 bezeichneten Anlage tragen die Kläger die Kosten in voller Höhe, da diese Anlage unstreitig im Innenbereich liegt, abstandsrelevant ist und die Kläger bis zum erledigenden Ereignis durch den nicht freiwilligen Zurückbau keinen rechtskonformen Zustand bezüglich der Grenzabstandsunterschreitungen hergestellt haben. Bezüglich der als Ziff. 1 und 5 bezeichneten Anlagen trägt die Beklagte die Kosten in voller Höhe, weil sie die Rückbauverfügung insoweit aufgehoben hat und von ihrer Ansicht, dass diese Anlagen im Außenbereich liegen, abgerückt ist. Bezüglich der als Ziff. 6 und 9 bezeichneten Anlagen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte die Kosten des Verfahrens, da diesbezüglich sowohl die Beklagte die Zuordnung zum Außenbereich aufgegeben hat als auch die Kläger durch fehlenden freiwilligen Rückbau bis zum erledigenden Ereignis keinen rechtskonformen Zustand hergestellt haben.
Für den streitig entschiedenen Teil der Klage trägt die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Insgesamt ergibt sich unter Zugrundlegung der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Anlagen eine Kostentragung der Kläger von 1/3 und der Beklagten von 2/3.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).