Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 30.08.2022, Az.: 5 A 3104/19

Pflicht zur Kenntlichmachung einer Zweigniederlassung einer Berufsausübungsgesellschaft als weitere Beratungstelle § 11 Abs. 2 BOStB

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
30.08.2022
Aktenzeichen
5 A 3104/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 56731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2022:0830.5A3104.19.00

Fundstellen

  • DStR 2023, 1094-1096
  • DStR 2023, 14
  • DStRE 2024, 61-64

Amtlicher Leitsatz

Die Pflicht zur Kenntlichmachung einer Zweigniederlassung einer Berufsausübungsgesellschaft als weitere Beratungstelle gemäß § 11 Abs. 2 BOStB wird nicht schon dadurch erfüllt, dass durch die Angabe des handelsrechtlichen Sitzes auf den Geschäftspapieren die Hauptniederlassung kenntlich gemacht wird und im Umkehrschluss alle anderen Standorte Zweigniederlassungen sein sollen. Der Wortlaut von § 11 Abs. 2 BOStB als solche kenntlich machen lässt den Umkehrschluss nicht ausreichen, sondern setzt mit als solche gerade die Kenntlichmachung als Zweigniederlassung ausdrücklich voraus. Registerpublizität genügt nicht, da nicht alle Zweigniederlassungen im steuerberatungsrechtlichen Sinne auch Zweigniederlassungen im handelsrechtlichen Sinne sind.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine 1978 gegründete Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in A-Stadt, die Beklagte übt die berufsrechtliche Aufsicht über die Steuerberater aus. Die Beteiligten streiten um die berufsrechtliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin, deren Zweigniederlassungen als solche kenntlich zu machen.

Die Klägerin unterhält neben ihrem Hauptsitz weitere Standorte in B-Stadt, E., F. und G.. Die Standorte B-Stadt, E. und F., nicht aber G. werden zurzeit im Handelsregister als Zweigniederlassungen der Klägerin aufgeführt. Die einzige Gesellschafterin der Klägerin ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. H., I. + Partner GmbH, die seit 1974 ihren Sitz in A-Stadt hat und deren Geschäftsführer auch Geschäftsführer der Klägerin sind. Auf ihrem Briefpapier führt die Klägerin ihre Standorte am rechten Rand mit den jeweiligen Kontaktdaten untereinander auf. Sodann werden die Geschäftsführer benannt. Des Weiteren findet sich die Angabe "Sitz A-Stadt Amtsgericht Lüneburg HRB J.". Das Briefpapier wird dabei jeweils daran angepasst, an welchem Standort der Berufsträger, der das Schreiben veranlasst, tätig ist. Dieser Standort befindet sich dann jeweils an der ersten Stelle der auf dem Briefpapier genannten Standorte.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 bat die Beklagte die Klägerin, "gemäß § 125a HGB und um eine lrreführung des Verbrauchers, und damit eine Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung gem. § 57 Abs. 1 StBerG zu vermeiden", die Zweigniederlassung auf den Geschäftspapieren als solche kenntlich zu machen und dies entsprechend zu bestätigen. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie könne nicht erkennen, warum ihr Briefkopf gegen § 125a HGB verstoße solle, und bat um Erläuterung.

Die Beklagte bat die Klägerin daraufhin mit E-Mail vom 9. Mai 2018 und unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 3. Mai 2018, gemäß § 11 Abs. 2 BOStB die Zweigniederlassung auf den Geschäftspapieren als solche kenntlich zu machen und dies entsprechend zu bestätigen. Die Klägerin äußerte sich dazu wie folgt: Aus ihren Briefköpfen ergebe sich die Angabe zum Sitz der Gesellschaft in A-Stadt, sodass sich dementsprechend nachvollziehbarerweise die Hauptniederlassung in A-Stadt befinde. Die anderen Standorte erfüllten alle rechtlichen und sachlichen Voraussetzungen für Zweigniederlassungen. Eine Irreführung könne damit nicht verbunden sein. Insbesondere werde nicht der Eindruck vermittelt, eine bloße Beratungsstelle könne Zweigniederlassung sein. Die schon seit vielen Jahren praktizierte Gestaltung ihrer Briefköpfe habe sich bewährt, insbesondere erleichtere sie die Kommunikation mit Mandanten unterschiedlicher Standorte. Sie sei nicht der Auffassung, gegen berufsrechtliche Vorschriften zu verstoßen.

Die Beklagte forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 5. Juni 2018 auf, einen entsprechenden Hinweis auf die Zweigniederlassung zumindest auf den Kanzleischildern der weiteren Standorte zu führen, wenn die Kenntlichmachung der Zweigniederlassungen nicht ausdrücklich auf den Geschäftspapieren erfolge. Die Klägerin nahm dazu wie folgt Stellung: Es würde einen erheblichen Aufwand verursachen, in verschiedenen Standorten Änderungen bei Kanzleischildern vorzunehmen. Diese Einrichtungen hätten nicht unerhebliche Kosten verursacht. Änderungen in der äußeren Gestaltung würden weitere Kosten verursachen. Sie sei auch nicht der Auffassung, dass eine entsprechende Verpflichtung bestehe. In der Sache handele es sich bei ihren handelsrechtlichen Zweigniederlassungen um unterschiedliche Standorte. Strukturell sei sie, die Klägerin, mit einer Partnerschaftsgesellschaft vergleichbar, die ja auch als Steuerberatungsgesellschaft i. S. v. § 49 StBerG anzuerkennen wäre. Der größte Standort befinde sich zwar in A-Stadt. Am Standort F. hätten jedoch z. B. zwei Steuerberater ihre berufliche Niederlassung; dort seien über 20 Mitarbeiter tätig. An jedem Standort sei die Dienstleistung Steuerberatung in vollem Umfang gewährleistet. Mandanten profitierten darüber hinaus von der standortübergreifenden Tätigkeit einiger Geschäftsführer. Es gebe auch keinen Anlass für die Annahme einer Irreführung tatsächlicher und potenzieller Mandanten durch die von ihr geübte Praxis. Ein Mandant werde sich heute ohnehin nicht an einem Kanzleischild orientieren, sondern am Internetauftritt. Käme es jemandem auf die Frage an, ob er am Sitz der Hauptniederlassung oder am Sitz einer handelsrechtlichen Zweigstelle beraten würde, könne er sich auch per Internet im Handelsregister informieren.

In der Folgezeit tauschten die Beteiligten ihre Rechtsansichten hinsichtlich der Frage, ob § 11 Abs. 2 BOStB auf die Klägerin anwendbar sei, weiter aus.

Mit Schreiben vom 29. August 2018 wandte die Beklagte sich unter dem Betreff "Berufsaufsicht Nichtkenntlichmachung von Zweigniederlassungen, Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BOStB i. V. m. § 34 Abs. 2 S. 1 StBerG" jeweils an die Geschäftsführer der Klägerin. Unter anderem führte sie aus, trotz mehrfacher Erläuterung der Anwendbarkeit des Satzungsrechtes und des § 11 Abs. 2 BOStB für die Klägerin sei diese berufsrechtliche Vorschrift bislang unbeachtet geblieben, und bat um Stellungnahme bis zum 17. September 2018. Sollten sie die berufsständische Vorschrift des § 11 Abs. 2 BOStB für rechtswidrig erachten, stehe ihnen selbstverständlich der Rechtsweg offen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte daraufhin unter anderem mit, die Auffassung der Beklagten zu § 11 Abs. 2 BOStB werde nicht geteilt wird, soweit sie sich auf ihre Standorte in F. und B-Stadt beziehe. An diesen Standorten seien jeweils Berufsträger vorhanden, die dort auch ihre berufliche Niederlassung hätten. Bei dem Standort E. stelle sich die Frage nicht, weil dort kein Berufsträger der Gesellschaft seine berufliche Niederlassung habe und daher mit dem Kanzleischild unter Angabe der E-Mail-Adressen zuständiger Berufsträger auf das "Hauptbüro" in A-Stadt hingewiesen werde.

Auf der 15. Sitzung der Abteilung Berufsrecht der Beklagten am 29. Januar 2019 wurde die Abgabe des Verfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft beschlossen. Zur Begründung wurde angegeben, dass § 11 BOStB vorgebe, dass Zweigniederlassungen als solche kenntlich zu machen seien. Damit müsse nach Erachten der Beklagten der Begriff "Zweigniederlassung" verwendet werden. Weiter ist in dem Sitzungsprotokoll ausgeführt, dass die für den Standort F. der Klägerin zuständige Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt der Auffassung sei, dass aus dem Briefbogen der Klägerin der Umstand, dass Zweigniederlassungen bestehen, geschlossen werden könne. Dies ergebe sich aus dem Umkehrschluss, da der Hauptsitz angegeben sei. Die übrigen Geschäftsstellen könnten demnach nur Zweigniederlassungen sein.

Unter dem 12. Februar 2019 beantragte die Beklagte bei der Generalstaatsanwaltschaft B-Stadt die Einleitung eines berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Geschäftsführer der Klägerin wegen nichtgewissenhafter Berufsausübung durch die Nichtkenntlichmachung von Zweigniederlassungen.

Mit Beschlüssen des Landgerichts Hannover - Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen - vom 25. Mai 2019, vom 14. Juni 2019 und vom 17. Juni 2019 wurde die Anschuldigung durch die Generalstaatsanwaltschaft B-Stadt vom 10. April 2019 gegen die Geschäftsführer der Klägerin, Herrn Dr. K., Herrn L. und Herrn Dr. H., jeweils zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen, da nach Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft B-Stadt der Ausgang des hiesigen Verfahrens abgewartet wird.

Am 1. Juli 2019 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Auf Grund ihrer gesetzlich begründeten Mitgliedschaft bei der Beklagten bestehe zwischen den Beteiligten ein umfassendes Rechtsverhältnis. Strittig sei eine daraus - vielleicht - resultierende Verpflichtung nach § 11 BOStB, Zweigstellen über die handelsrechtlichen Regelungen hinaus kenntlich zu machen. Sie sei als Steuerberatungsgesellschaft nicht Adressatin der BOStB. Dennoch sei sie mittelbar betroffen, wenn der Steuerberater als ihr Geschäftsführer auf Grund von Regelungen der BOStB zur Erfüllung seiner Berufspflichten gezwungen wäre, Maßnahmen der Steuerberatungsgesellschaft zu veranlassen, die diese sonst nicht durchgeführt hätte. Deshalb habe auch sie ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage, ob ihre Geschäftsführer beruflich gehalten wären, bei Zweigniederlassungen Bestimmungen der BOStB zu beachten. In der Sache wiederholt und vertieft sie ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend führt sie aus, § 11 BOStB sei nicht mehr von der Satzungsermächtigung des § 86 StBerG gedeckt und damit unwirksam. Zudem enthalte § 34 StBerG, der für die Steuerberatungsgesellschaft sinngemäß anzuwenden sei, weder eine Definition im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BOStB noch eine Vorgabe im Sinne des § 11 Abs. 2 BOStB. Die Gleichsetzung der auswärtigen Beratungsstelle des Inhabers einer Einzelpraxis mit Zweigniederlassungen einer Steuerberatungsgesellschaft sei auch nicht sachgerecht. Es gebe auch kein relevantes Bedürfnis von Mandanten einer Steuerberatungsgesellschaft, beim Besuch einer Zweigstelle auf dem Praxisschild lesen zu können, dass die in dieser Zweigstelle tätigen Berufsträger in einer Zweigstelle arbeiten. Abgesehen davon, dass sich insbesondere Mandanten aus dem für die Steuerberatung maßgeblichen unternehmerischen Bereich für die Entscheidung zur Auswahl eines Steuerberaters nicht an Praxisschildern orientieren würden, ergebe sich aus der Bezeichnung als Zweigstelle keine Information, ohne die irgendjemand getäuscht oder irregeführt werden könnte. Die für Steuerberatungsgesellschaften geltende Handelsregisterpublizität reiche aus. Die von ihr gewählte Gestaltung ihres Briefpapiers sei seit 20 Jahren nicht beanstandet worden.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt festzustellen, dass die Beklagte nicht befugt ist, von der Klägerin zu verlangen, dass diese "an den einzelnen Standorten und auf Briefpapier Zweigniederlassungen als solche kenntlich zu machen" habe.

In der mündlichen Verhandlung am 30. August 2022 hat die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte nicht befugt ist, von ihr zu verlangen, dass diese an den einzelnen Standorten und/oder auf Briefpapier ihre Zweigniederlassungen als solche kenntlich zu machen habe,

hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2018 aufzuheben,

sowie die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in diesen Bescheid betreffende Klagefrist und die Frist des § 59 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Mit Schriftsatz vom 2. September 2022 hat die Klägerin die Hilfsanträge zurückgenommen und beantragt nurmehr,

festzustellen, dass die Beklagte nicht befugt ist, von ihr zu verlangen, dass diese an den einzelnen Standorten und/oder auf Briefpapier ihre Zweigniederlassungen als solche kenntlich zu machen habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei teilweise schon unzulässig. Soweit die Klägerin beantrage festzustellen, dass die Beklagte nicht befugt sei, zu verlangen, dass diese an den einzelnen Standorten Zweigniederlassungen als Zweigniederlassungen kenntlich zu machen habe, fehle das Feststellungsinteresse. Dies habe sie, die Beklagte, von der Klägerin nicht verlangt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass, wenn ein entsprechender Hinweis nicht auf dem Geschäftspapier erfolge, dieser zumindest auf den Kanzleischildern der weiteren Standorte zu führen sei. Die Klage sei auch unbegründet. Hierzu trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass § 11 BOStB entgegen der Ansicht der Klägerin gemäß § 30 BOStB auch für Steuerberatungsgesellschaften gelte und durch die Satzungsermächtigung gedeckt sei. Die Gestaltung des Geschäftspapiers und des Internetauftritts der Klägerin sei geeignet, bei deren Mandanten Fehlvorstellungen über den Sitz bzw. die Zweigniederlassungen der Klägerin hervorzurufen. Die Zweigniederlassungen in B-Stadt, F. und E. seien auf dem Geschäftspapier der Klägerin nicht als solche kenntlich gemacht. Kenntlichmachung bedeute, dass der Mandant sofort und unmittelbar durch seine eigene visuelle Wahrnehmung, also auf einen Blick, erkennen könne, dass es sich um eine Zweigniederlassung handele. Dies sei nicht gegeben. Dass A-Stadt als Sitz der Gesellschaft genannt sei, reiche zur Kenntlichmachung der Zweigniederlassungen nicht aus, da der Mandant erst Überlegungen dazu anstellen müsse, dass nur ein Standort als Sitz bezeichnet sei. Der Mandant solle wissen, ob seine steuerlichen Angelegenheiten in einer Zweigniederlassung oder am Sitz der Gesellschaft bearbeitet würden. Die Begriffe der Zweigniederlassung im Sinne des HGB und des StBerG seien nicht identisch, da § 34 Abs. 2 StBerG geringere Anforderungen stelle als § 13 HGB. Die Existenz einer Zweigniederlassung im berufsrechtlichen Sinne ergebe sich daher nicht zwingend aus dem Handelsregister. Da nach dem Berufsrecht der Steuerberater keine Pflicht (mehr) bestehe, auf dem Geschäftspapier den Leiter der Zweigniederlassung zu benennen, müsse der Mandant zumindest durch die Kenntlichmachung der Zweigstelle darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass es sich bei dem jeweiligen Standort um eine Zweigniederlassung handele. Nur so könne er erkennen, ob an dem Standort, an dem er betreut werde, der Praxisinhaber oder ein anderer Steuerberater die fachliche und berufsrechtliche Verantwortung trage. Bei einer Steuerberatungsgesellschaft werde durch die Kenntlichmachung als Zweigniederlassung für den Mandanten erkennbar, dass nicht zwingend der Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft vor Ort die verantwortliche Leitung innehabe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die erhobene Feststellungsklage ist bereits unzulässig, da sie gegenüber einer vorrangig zu erhebenden Anfechtungsklage unstatthaft ist, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. So liegt es hier. Die Klägerin hätte ihre Rechte mit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO verfolgen können. Mit der Anfechtungsklage kann der Kläger geltend machen, durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch, 42. EL Februar 2022, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 7).

Die Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2018 und vom 9. Mai 2018, mit denen die Klägerin aufgefordert wurde, die Zweigniederlassung auf den Geschäftspapieren als solche kenntlich zu machen und dies entsprechend zu bestätigen, vom 5. Juni 2018, mit dem die Klägerin aufgefordert wurde, einen entsprechenden Hinweis auf die Zweigniederlassung zumindest auf den Kanzeleischildern der weiteren Standorte zu führen, wenn die Kenntlichmachung der Zweigniederlassungen nicht ausdrücklich auf den Geschäftspapieren erfolgt sei, sowie vom 29. August 2018, mit dem die Geschäftsführer der Klägerin unter dem Betreff "Berufsaufsicht Nichtkenntlichmachung von Zweigniederlassungen, Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BOStB i. V. m. § 34 Abs. 2 S. 1 StBerG" unter Fristsetzung um Stellungnahme dazu gebeten wurden, dass trotz mehrfacher Erläuterung der Anwendbarkeit des Satzungsrechtes und der Einschlägigkeit des § 11 Abs. 2 BOStB für die Klägerin diese berufsrechtliche Vorschrift bislang unbeachtet geblieben seien, sind als Verwaltungsakte zu qualifizierende berufsrechtliche Belehrungen der Beklagten, die folglich mit der Anfechtungsklage hätten angegriffen werden können.

Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 35 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Schreiben der Beklagten sind, auch wenn sie die äußeren Merkmale förmlicher Verwaltungsakte wie Entscheidungsformel und Rechtsmittelbelehrung nicht aufweisen, materielle Verwaltungsakte.

Sie sind auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts innerhalb der hoheitlichen Aufgaben der Steuerberaterkammer ergangen. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 StBerG obliegt es der Steuerberaterkammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten (§ 57 StBerG) zu beraten und zu belehren. Des Weiteren hat sie nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57 StBerG) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81 StBerG) zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Steuerberaterkammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Steuerberater berufswidrig verhalten hat, so belässt es der Vorstand häufig nicht dabei, den Steuerberater auf die Rechtsauffassung der Kammer hinzuweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten zu belehren; vielmehr wird der Steuerberater darauf hingewiesen, dass er das beanstandete Verhalten zu unterlassen habe bzw. dass er dann, wenn innerhalb einer bestimmten Frist der Berufsrechtsverstoß nicht abgestellt werde, mit der Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens zu rechnen habe. Diese Praxis der Steuerberaterkammern ist für sich genommen nicht zu beanstanden, da dem betroffenen Steuerberater die möglichen Konsequenzen seines Verhaltens deutlich vor Augen geführt werden und er zudem ausreichend Gelegenheit hat, die Rechtslage zu prüfen, ohne unmittelbare Sanktionen fürchten zu müssen. Erteilt der Vorstand einer Steuerberaterkammer einem Kammermitglied eine derartige missbilligende Belehrung, so stellt diese eine hoheitliche Regelung eines Einzelfalls dar, die geeignet ist, den Steuerberater in seinem Status als Berufsträger zu berühren und dadurch Außenwirkung entfaltet (vgl. zu den vergleichbaren Regelungen der BRAO BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 25.11.2002 - AnwZ (B) 41/02 -, juris Rn. 8 f.).

Die Klägerin hat indessen keine Anfechtungsklage erhoben. Den diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. September 2022 zurückgenommen. Die erforderliche Zustimmung der Beklagten gilt als erteilt, weil die Beklagte der Rücknahme nicht widersprochen hat; die prozessualen Anforderungen der Rücknahme von Anträgen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung sind im Hinblick auf eine etwaige Klagerücknahme mit den Beteiligten während der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden.

Die Rücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels mit der Folge, dass auch innerhalb des Eventualverhältnisses von Haupt- und Hilfsantrag über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden ist. Angesichts des zunächst gestellten Hilfsantrags und dessen Rücknahme bleibt auch kein Raum, die Feststellungsklage in eine Anfechtungsklage umzudeuten.

Zwar ist das Gericht auf Grund von § 88 VwGO gehalten, das tatsächliche Begehren des Klägers zu ermitteln und dabei an die Fassung des Antrags nicht gebunden. Grenze der Auslegung eines Klageantrags ist aber die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO. Sind danach ein rechtlicher Hinweis und eine rechtliche Erörterung erforderlich, besteht schon im Hinblick auf das Gebot der Neutralität des Gerichts keine Legitimation des Richters, ohne vorherige Erörterung die Wesensgrenzen der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Gerichts - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.9.1989 - BVerwG 8 B 9.89 -; Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17; juris). Die nach diesem Maßstab gebotenen Hinweise hat die Kammer der Klägerin während der mündlichen Verhandlung gegeben.

Selbst wenn sie zulässig wäre, wäre die Feststellungsklage - die Entscheidung insoweit selbständig tragend - unbegründet.

Die Beklagte ist gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 StBerG i. V. m. § 11 Abs. 2 BOStB i. V. m. § 30 BOStB in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2010 (DStR 2010, S. 2659), zuletzt geändert durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 3. Mai 2022, in Kraft getreten am 1. August 2022, befugt, die Klägerin dazu aufzufordern, ihre Zweigniederlassung auf den Geschäftspapieren bzw. auf den Kanzleischildern als solche kenntlich zu machen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einem nicht auf bestimmte Zeitpunkte beschränkten Feststellungsantrag der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

§ 11 Abs. 2 BOStB bestimmt, dass weitere Beratungsstellen als solche kenntlich zu machen sind. § 11 Abs. 1 BOStB enthält eine Definition der Beratungsstelle i. S. v. § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG. Danach ist eine weitere Beratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG jede organisatorische selbstständige Einheit, die keine berufliche Niederlassung ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BOStB). Zweigniederlassungen von Berufsausübungsgesellschaften sind weitere Beratungsstellen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BOStB).

Schon aus diesem Kontext folgt, dass § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BOStB auch auf Berufsausübungsgesellschaften Anwendung findet; nichts anders ergibt sich aus § 30 BOStB. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BOStB gilt die Berufsordnung für Steuerberater und Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Berufsausübungsgesellschaften und Mitglieder nach § 74 Abs. 2 StBerG sowie Personen nach § 3a und § 3d StBerG. Gemäß § 30 Abs. 2 BOStB finden die Vorschriften auf Berufsausübungsgesellschaften insoweit Anwendung, als sich aus der Rechtsform keine Besonderheiten ergeben.

Die Klägerin erfüllt die gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BOStB für sie geltende Pflicht nach § 11 Abs. 2 BOStB, Zweigniederlassungen als solche kenntlich zu machen, derzeit nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Pflicht zur Kenntlichmachung nicht schon dadurch erfüllt, dass sie auf ihren Geschäftspapieren durch die Angabe "Sitz A-Stadt" die Hauptniederlassung kenntlich macht und im Umkehrschluss alle anderen Standorte Zweigniederlassungen seien. Der Wortlaut von § 11 Abs. 2 BOStB "als solche kenntlich machen" lässt den Umkehrschluss nicht ausreichen, sondern setzt mit "als solche" gerade die Kenntlichmachung als Zweigniederlassung ausdrücklich voraus. Auch die von der Klägerin angeführte Registerpublizität genügt nicht. Denn nicht alle Zweigniederlassungen im steuerberatungsrechtlichen Sinne sind auch Zweigniederlassungen im handelsrechtlichen Sinne. Das zeigt bereits die Zweigniederlassung der Klägerin in G., die - unterstellt zulässigerweise - nicht im Handelsregister eingetragen, wohl aber Zweigniederlassung im berufsrechtlichen Sinne ist.

Die Verpflichtung aus § 11 Abs. 2 BOStB entfällt auch nicht infolge eines - von der Klägerin geltend gemachten - Verstoßes gegen höherrangiges Recht. Die die Zweigniederlassungen von Berufsausübungsgesellschaften betreffenden Regelungen in § 11 Abs. 1 und 2 BOStB halten sich innerhalb des vom StBerG gesetzten Rahmens und sind auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Vorschrift ist durch die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der BOStB in § 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG gedeckt. Danach obliegt es der Bundessteuerberaterkammer insbesondere, die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern. Gemäß § 86 Abs. 4 StBerG kann die Satzung zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten, insbesondere hinsichtlich der unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung (Nr. 1), der zulässigen und der berufswidrigen Werbung (Nr. 3) und der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen (Nr. 12). Eine solche gesetzliche Vorschrift, die Regelungen zur Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen enthält und deren Ausführung durch die Satzung geregelt werden kann, ist § 34 Abs. 2 StBerG. Danach können weitere Beratungsstellen unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Gemäß § 55e Abs. 3 StBerG ist § 34 Abs. 2 StBerG auf Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.

§ 11 Abs. 2 BOStB hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift bestimmt ergänzend, dass weitere Beratungsstellen als solche kenntlich zu machen sind. Anknüpfungspunkt hierfür ist u. a. § 34 Abs. 2 StBerG, der regelt, dass weitere Beratungsstellen unterhalten werden können, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschrift knüpft daran an, dass Steuerberater als Angehörige der freien Berufe ihre Dienstleistung personengebunden erbringen. Dementsprechend kann jeder Steuerberater nur eine berufliche Niederlassung, also den Ort, von dem aus der Beruf selbstständig ausgeübt wird, haben (vgl. Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 34 StBerG, Rn. 4). Hiermit gehen bestimmte Mindestanforderungen an die Geschäftsräume einher. So muss eine geschäftsmäßige Organisationseinheit vorhanden sein (vgl. Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 34 StBerG, Rn. 6). Steuerberater dürfen darüber hinaus weitere von der beruflichen Niederlassung räumlich getrennte Arbeitsräume (z.B. für Archivierungszwecke) unterhalten; sie dürfen jedoch keinesfalls eine eigenständige Einheit mit eigener Außendarstellung bilden (Kuhls, Kommentar zum StBerG, § 34, Rn. 8).

Die Vorschrift in § 11 Abs. 2 BOStB ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Regelung bezieht sich auf das Niederlassungsrecht. Dieses gehört zum statusbildenden Regelungsbereich und ist dementsprechend vom Gesetzgeber im Wesentlichen selbst zu regeln. Dies ist auch erfolgt. Das Niederlassungsrecht von Steuerberatern ist in § 34 StBerG geregelt. Gemäß § § 55e Abs. 3 StBerG ist § 34 Abs. 2 StBerG auf Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. § 55e Abs. 1 StBerG bestimmt, dass die Berufsausübungsgesellschaft an ihrem Sitz eine berufliche Niederlassung unterhalten muss, in der oder in deren Nahbereich zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist. Die Berufssatzung beschränkt sich daher auf einzelne die gesetzlichen Normen konkretisierende Regelungen (Kuhls, Kommentar zum StBerG, § 86, Rn. 76).

Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 BOStB verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG. Zwar greift die Vorschrift in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsausübungsfreiheit ein, da zu dem Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers gehört. Den Angehörigen freier Berufe soll für sachgerechte, nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. Maßnahmen, die sie dabei beschränken, stellen Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung dar und bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügen muss (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.3.2009 - 1 BvR 144/09 -, juris Rn. 8). § 11 Abs. 2 BOStB wird diesen Anforderungen indes gerecht und greift nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des Steuerberaters ein.

§ 11 Abs. 2 BOStB dient der Transparenz, der Information des um steuerberaterliche Dienste nachsuchenden Publikums, der Durchsetzung des Leitungserfordernisses nach § 34 Abs. 2 StBerG sowie der Bekämpfung unlauterer Werbung in Form von Suggestion von Größe, und damit hinreichenden Belangen des Gemeinwohls. Sie ist auch erforderlich, da relativ mildere Mittel nicht ersichtlich sind. Insbesondere die von der Klägerin angeführte Handelsregisterpublizität von Zweigniederlassungen ist zur Erfüllung der oben genannten Zwecke nicht gleich geeignet. Das Handelsregister lässt nicht alle Zweigniederlassungen im berufsrechtlichen Sinne erkennen. So stellen eine eigene Bankverbindung und die eigene Buchführung besonders gewichtige Indizien für eine Zweigniederlassung i. S. v. § 13 HGB dar (BeckOK HGB/Müther, 37. Ed. 15.7.2022, HGB § 13 Rn. 5), während eine weitere Beratungsstelle i. S. v. § 34 Abs. 2 StBerG lediglich das Vorhandensein einer geschäftsmäßigen Organisationseinheit erfordert (vgl. Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 34 StBerG, Rn. 6). Demnach verbleibt, auch wenn gerade bei Steuerberatungsgesellschaften wie der Klägerin die Zweigniederlassung i. S. d. StBerG häufig zugleich eine Zweigniederlassung i. S. d. § 13 HGB sein wird, ein Anwendungsbereich der Vorschrift. Im Rahmen der Typisierungs- und Generalisierungskompetenz, die Art. 12 Abs. 1 GG dem Satzungsgeber einräumt, bedarf es von Verfassungs wegen auch keiner Ausnahme von der Regelung für solche Zweigniederlassungen, die im Handelsregister eingetragen sind.

Soweit die Klägerin anführt, ein Mandant werde sich heute ohnehin nicht an einem Kanzleischild orientieren, sondern am Internetauftritt, ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Alternative der Informationsbeschaffung handelt, bei denen der Ratsuchende selbst aktiv werden muss und die schon aus diesem Grund keinen vergleichbaren Eignungsgrad aufweisen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.3.2009 - 1 BvR 144/09 -, juris Rn. 15). Der Verweis der Klägerin darauf, dass insbesondere Mandanten aus dem für die Steuerberatung maßgeblichen unternehmerischen Bereich für die Entscheidung zur Auswahl eines Steuerberaters nicht an Praxisschildern orientieren würden, lässt außer Betracht, dass der Satzungsgeber im Rahmen seiner Typisierungs- und Generalisierungskompetenz den gesamten Tätigkeitsbereich steuerberatender Berufe, mithin auch die Beratung von Privatpersonen, in den Blick nehmen und regeln darf. Die Pflicht zur Kenntlichmachung von Zweigniederlassungen ist auch angemessen. Die Transparenz, die Information des um steuerberaterliche Dienste nachsuchenden Publikums, die Durchsetzung des Leitungserfordernisses nach § 34 Abs. 2 StBerG sowie die Bekämpfung unlauterer Werbung in Form von Suggestion von Größe rechtfertigen es, Zweigniederlassungen als solche kenntlich zu machen. Ein übermäßiger finanzieller und organisatorischer Aufwand, der die Verpflichtung als unzumutbar erscheinen ließe, oder praktische Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Der Klägerin geht es letztlich um die Vermeidung einer als lästig und antiquiert empfundenen Informationsplicht; dieses Interesse ist von untergeordneter Bedeutung (s. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.3.2009 - 1 BvR 144/09 -, juris Rn. 18).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe, gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Weder weicht das Gericht von der Rechtsprechung der dort genannten Obergerichte ab, noch hat der Rechtsstreit (insbesondere angesichts der Unzulässigkeit der Feststellungsklage) über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.