Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 16.08.2022, Az.: 12 B 2539/22
Abriss; Außenbereich; Begründung; Berufsmäßig; Beseitigungsanordnung; Betrieb; Bienenhaus; Bienenzucht; Binnenfischerei; Duldung; Erledigung; Ermessen; Formelle Illegalität; Freizeitbeschäftigung; Hobby; Hühnerstall; Hütte; Imkerei; materielle Illegalität; Natürliche Eigenart der Landschaft; Nutzungsuntersagung; Pavillon; Sofortvollzug; Splittersiedlung; Wohnzwecke; Zusicherung; Zwangsgeldandrohung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 16.08.2022
- Aktenzeichen
- 12 B 2539/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB
- § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB
- § 35 Abs 2 BauGB
- § 35 Abs 3 S 1 Nr 1 BauGB
- § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB
- § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB
- § 79 Abs 1 BauO ND
- § 80 Abs 3 VwGO
- § 80 Abs 5 VwGO
- § 38 VwVfG
- § 43 Abs 2 VwVfG
Tenor:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Nr. 1 Buchst. a) und c) sowie der Untersagung der Nutzung der in Nr. 1 Buchst. a) genannten Anlage zu Wohnzwecken in Nr. 2 der Bauaufsichtsanordnung des Antragsgegners vom 30. Mai 2022 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahren tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Bauaufsichtsanordnung des Antragsgegners.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücksnummer C. der Flur D. der Gemarkung E.. Das Grundstück liegt nördlich der Ortschaft E.. Es ist umgeben von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde F. stellt das Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Auf dem ca. 3.020 m2 großen Grundstück des Antragstellers befinden sich drei Fischteiche. Vor ca. 30 Jahren hatte eine Voreigentümerin des Grundstücks dort zudem eine - von den Beteiligten auch als Unterstand/Lagerraum bezeichnete - Holzhütte errichtet.
Mit Schreiben vom 25. März 2020 unterrichteten Nachbarn des Antragstellers den Antragsgegner darüber, dass die Holzhütte augenscheinlich zu Wohnzwecken umgebaut werde. So würden etwa Abwasserleitungen verlegt und es werde eine Satellitenanlage aufgebaut. Die auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Teiche würden schon seit vielen Jahren nicht mehr genutzt und lägen trocken.
Unter dem 20. Juli 2020 teilten die Nachbarn dem Antragsgegner mit, dass auf dem Grundstück des Antragstellers ein großer Hühnerstall errichtet werde. Nach Angaben des Antragstellers hat der Stall, der nach den in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Lichtbildern aus Holz und Drahtgeflecht gefertigt und in Teilen mit einem Wellblechdach versehen ist, eine Größe von 2,8 x 1,8 x 2 m (= ca. 10 m3).
Mit E-Mail vom 13. September 2020 informierten die Nachbarn den Antragsgegner über die Errichtung eines weiteren Bauwerks auf dem Grundstück des Antragstellers. Ausweislich des von den Nachbarn vorgelegten Lichtbildes handelte es sich dabei um einen aus Holzbalken gefertigten und zu den Seiten hin offenen Unterstand bzw. Pavillon.
Unter dem 15. September 2020 hörte der Antragsgegner den Antragsteller und den damaligen Miteigentümer des Grundstücks zum Erlass einer Bauaufsichtsanordnung zur Beseitigung des Hühnerstalls an. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner daraufhin mit E-Mail vom 20. September 2020 mit, dass er in dem Stall neun Hühner und einen Hahn halte. Falls der Stall zu groß sei, sei er bereit, ihn zu verkleinern.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 hörte der Antragsgegner den Antragsteller erneut zum Erlass einer - neben dem Hühnerstall nunmehr auch auf die Hütte sowie auf den Pavillon bezogenen - Beseitigungsverfügung an. Unter dem 22. November 2021 erklärte der Antragsteller daraufhin, dass er den Pavillon bis zum 31. März 2022 abbauen werde. Hinsichtlich der Hütte habe er mit seinem Architekten gesprochen. Dieser werde sich bei dem Antragsgegner wegen eines etwaigen Bauantrages melden.
Unter dem 23. November 2021 versicherte der Antragsteller dem Antragsgegner, dass er sowohl den Pavillon als auch die Hütte bis zum 31. März 2022 abbauen werde.
Am 3. Mai 2022 fand auf Einladung des Fleckens G. eine Besichtigung des Grundstücks des Antragstellers statt, über deren Ergebnis die Nachbarn des Antragstellers den Antragsgegner per E-Mail vom selben Tag unterrichteten. Darin teilten die Nachbarn mit, dass die Hütte des Antragstellers über eine voll ausgebaute Küche sowie über ein gefliestes Badezimmer mit Toilette und Waschbecken verfüge. Obwohl für die Nutzung der Teichanlage offenbar eine wasserrechtliche Genehmigung existiere, stünden zwei der drei Fischteiche bereits seit über drei Jahren leer.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2022 ordnete der Antragsgegner die Beseitigung der zu Wohnzwecken umgebauten und genutzten baulichen Anlage, des Pavillons sowie des Hühnerstalls an (Nr. 1 Buchst. a-c) und untersagte dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Nutzung „der baulichen Anlage“ zu Wohnzwecken sowie des Pavillons (Nr. 2). „Die Maßnahmen“ seien bis zum 30. Juni 2022 durchzuführen und ihre Erledigung sei ihm anzuzeigen. Für den Fall, dass die Beseitigung der unter Nr. 1 genannten baulichen Anlagen nicht fristgerecht erfolge bzw. die unter Nr. 2 genannte Nutzung nicht unterbleibe, drohte der Antragsgegner dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 800,- € (Nr. 1 Buchst. a), 500,- € (Nr. 1 Buchst. b und c) bzw. je 300,- € (Nr. 2) an. Darüber hinaus ordnete er die sofortige Vollziehung von Nr. 1 und Nr. 2 der Verfügung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, hinsichtlich der unter Nr. 1 genannten baulichen Anlagen fehle es an der nach § 59 NBauO erforderlichen Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung könne auch nicht erteilt werden, da die Anlagen nach § 35 BauGB unzulässig seien. Ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB liege nicht vor. Insbesondere dienten die Anlagen nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers. Zwar zähle zur Landwirtschaft auch die berufsmäßige Binnenfischerei. Die Größe des Grundstücks und der Teichanlagen sowie deren Bewirtschaftung ließen jedoch einen ernsthaften Erwerb zur Mitabsicherung des Familieneinkommens nicht zu. Das Vorhaben diene daher eindeutig einem Hobby. Die Anlagen könnten auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Die Bebauung und die Nutzung des Grundstücks störten das Landschaftsbild und beeinträchtigten die Entwicklung der natürlichen Eigenart (ersichtlich gemeint:) der Landschaft. Zudem könne das Vorhaben eine negative Vorbildwirkung entfalten und in der Folge zur Schaffung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung führen. Durch die Zersiedlung und Umgestaltung der Landschaft werde zudem deren Aufgabe als allgemeines Erholungsgebiet negativ beeinflusst und das Landschaftsbild verunstaltet. Schließlich widerspreche das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Das Nutzungsverbot sei anzuordnen gewesen, weil der Antragsteller durch die weitere Inanspruchnahme der baulichen Anlagen bis zu deren Beseitigung nicht besser gestellt werden dürfe als gesetzmäßig handelnde Mitbürger in ähnlichen Situationen. Bei der Abwägung der privaten und der öffentlichen Interessen müsse dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Ursprünglichkeit der Landschaft und den davon ausgehenden Wirkungen Vorrang eingeräumt werden. Dieses Ziel rechtfertige auch den Eingriff in die Rechte des Antragstellers, insbesondere in dessen Eigentumsrecht. Entgegen seiner Ankündigung habe der Antragsteller die Gebäude nicht fristgerecht beseitigt. Die zwischen ihm und dem Flecken G. geführten Gespräche hätten auf die bauaufsichtlichen Maßnahmen keinen Einfluss. Die sofortige Vollziehung liege wegen der geschilderten rechtswidrigen Zustände im überwiegenden öffentlichen Interesse. Insbesondere könne es nicht hingenommen werden, dass im Fall einer etwaigen Einlegung oder noch notwendigen Entscheidung über einen Rechtebehelf der rechtswidrige Zustand fortbestehe. Demgegenüber müsse das private Interesse des Antragstellers, vorerst von den Folgen der Anordnung verschont zu bleiben, zurücktreten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.
Am 20. Juni 2022 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2022, bei dem Antragsgegner eingegangen am 21. Juni 2022, hat er zudem Widerspruch gegen die Bauaufsichtsanordnung erhoben.
Während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat der Antragsteller den Pavillon abgerissen.
Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller vor, die Hütte nutze er nicht zu Wohnzwecken. Derzeit seien dort nur Maschinen, Geräte und Werkzeug untergebracht, die er für die Nutzung seiner landwirtschaftlichen Fläche, insbesondere für die Fischzucht sowie für seine Hühner- und Bienenhaltung, benötige. Da das Gebäude im Jahr 1990 errichtet worden sei, könne er sich auf Gewohnheitsrecht berufen. Er habe die Hütte, die auch in der Liegenschaftskarte verzeichnet sei, lediglich in ihrem Inneren erneuert. Richtig sei, dass die Hütte mit einer Einbauküche und einem WC ausgestattet sei. Dass die Abwasserentsorgung ins Freie erfolge, treffe jedoch nicht zu. Vielmehr gebe es eine Abwassertonne. Auch ein Badezimmer sei nicht vorhanden. Er sei bereit, die Einbauküche und das WC zu entfernen. Dies habe er bereits im Verwaltungsverfahren erklärt. Der Antragsgegner habe ihm jedoch mitgeteilt, dass die Hütte zu groß für den Außenbereich sei. Seine Bienenhaltung habe er am 1. April 2021 angemeldet. Derzeit besitze er acht Bienenvölker. Da er die Bienen selbst gezüchtet habe, habe er noch keine finanziellen Erträge aus der Imkerei erzielt. Nach seiner Kenntnis sei er als registrierter Imker berechtigt, im Außenbereich einen Abstellraum zu errichten. In dem Hühnerstall seien ausweislich des Bescheides über seine Beiträge zur Tierseuchenkasse 2022 lediglich zehn Hühner untergebracht. Wenn der Stall immer noch zu groß sei, könne er ihn weiter verkleinern. Das Veterinäramt habe gegen seine Hühnerhaltung bei einer Besichtigung am 22. November 2021 keine Bedenken geäußert. Schließlich sei zu berücksichtigten, dass sein Grundstück „im Lageplan“ (offenbar gemeint: im Liegenschaftskataster) auch als Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche verzeichnet sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Bauaufsichtsanordnung des Antragsgegners vom 30. Mai 2022 in Bezug auf die Beseitigungsanordnung sowie die Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt seines Bescheides. Ergänzend trägt er vor, bei der Hütte handele es sich um eine bauliche Anlage. Aufgrund der Tatsache, dass die Hütte nach dem Ergebnis der am 3. Mai 2022 durchgeführten Ortsbesichtigung über eine voll ausgebaute Küche sowie über ein gefliestes Badezimmer mit Toilette und Waschbecken verfüge, bestünden Zweifel an der Behauptung des Antragstellers, dass dieser die Hütte lediglich als Werkzeugschuppen nutze. Die Abwasserentsorgung erfolge ins Freie. Einen Bauantrag habe der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung nicht gestellt. Entgegen seiner Auffassung könne sich der Antragsteller auch nicht auf einen Privilegierungstatbestand aufgrund seiner Bienenhaltung berufen. Der Antragsteller sei als Schuhmacher tätig und betreibe die Imkerei weder haupt- noch nebenberuflich. Bei der Haltung von bis zu 30 Bienenvölkern sei nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern von einem Hobby auszugehen. In dem Hühnerstall würden nach Mitteilung des Veterinäramtes nicht lediglich zehn, sondern 20 Tiere gehalten. Bereits 1991 sei eine Bauaufsichtsverfügung zur Beseitigung von Tierhaltungsanlagen auf dem Grundstück des Antragstellers ergangen. Da sich an der „Rechtslage bzgl. des Außenbereiches“ keine Änderung ergeben habe, sei ein bauaufsichtliches Einschreiten auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz geboten. Das private Interesse des Antragstellers habe auch zur Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung hinter dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Baurechts zurückzustehen. Dass der Zustand lange Zeit nicht geahndet worden sei, ändere daran nichts, zumal die Hütte mehrfach erweitert worden sei. In den Liegenschaftsdaten sei nicht die baurechtlich zulässige, sondern die tatsächliche Nutzung verzeichnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat nur teilweise Erfolg. Er ist zum Teil bereits unzulässig (dazu unter 1.) und, soweit er zulässig ist (dazu unter 2.), nur teilweise begründet (dazu unter 3.).
1. Soweit sich der Antragsteller gegen die Aufforderung zur Beseitigung und die Untersagung der Nutzung des Pavillons sowie gegen die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung wendet, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist (nur) gegeben, wenn die gerichtliche Anordnung oder (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 42. EL Februar 2022, § 80 VwGO Rn. 493). Daran fehlt es unter anderem, wenn sich der mit dem in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelf angegriffene Verwaltungsakt im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG erledigt hat. Nach Erledigung der Hauptsache gibt es keinen vollziehbaren Verwaltungsakt mehr, gegen den vorläufiger Rechtsschutz durch aufschiebende Wirkung erreicht werden müsste (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 132). So liegt der Fall hier. Durch den Abriss des Pavillons hat sich die Bauaufsichtsanordnung (einschließlich der Zwangsgeldandrohung) insoweit erledigt, da ihr Regelungsobjekt entfallen ist (vgl. zu dieser Konstellation allgemein Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 212; zur Erledigung einer Beseitigungsanordnung durch Befolgung vgl. VG Hannover, Beschl. v. 22.07.2022 - 4 B 3866/21 -, juris Rn. 22). Dies gilt auch für die Nutzungsuntersagung. Zwar enthält eine solche Verfügung nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung wiederaufzunehmen. Eine Erledigung tritt daher nicht ein, wenn die Nutzung, deren Aufgabe verfügt wurde, nur vorübergehend eingestellt worden ist (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 30.04.2021 - AN 9 S 19.01207 -, juris Rn. 36). Von einer solchen nur vorübergehenden Einstellung der Nutzung kann jedoch bei Abriss des Bezugsobjekts keine Rede sein (vgl. auch Bünnigmann, JuS 2017, 650, 651). Der Anregung des Einzelrichters, den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, ist der Antragsteller nicht gefolgt.
2. Hinsichtlich der Hütte und des Hühnerstalls ist der Antrag zulässig, insbesondere statthaft.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Beseitigungsanordnung und gegen die Nutzungsuntersagung wendet, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft.
Soweit sich der Antragsteller weiterhin gegen die kraft Gesetzes (§ 70 Abs. 1 NVwVG i.V.m. § 64 Abs. 4 Satz 1 NPOG) sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung wendet, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO statthaft.
Dass der von dem Antragsteller erhobene Widerspruch erst am 21. Juni 2022 und damit einen Tag nach Stellung des Eilantrages bei Gericht bei dem Antragsgegner eingegangen ist, ist rechtlich unerheblich. Für die Zulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO reicht es aus, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf (Widerspruch oder Anfechtungsklage) eingelegt ist, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann (vgl. Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 80 Rn. 127; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 81).
3. Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, nur teilweise begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtswidrig und daher aufzuheben (dazu unter a)). Soweit der Antragsteller weitergehend die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt, ist der Antrag dagegen unbegründet (dazu unter b)).
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtswidrig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.
Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diesem Erfordernis wird immer dann genügt, wenn einzelfallbezogene und nicht formelhafte Ausführungen die von der Behörde getroffene Interessenabwägung erkennen lassen. Es bedarf der Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 84 f.; VG Hannover, Beschl. v. 22.07.2022 - 12 B 6533/21 -, n.v.). Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn - wie bei der Untersagung der Nutzung von Schwarzbauten - ein Fall vorliegt, in dem das überwiegende öffentliche Interesse typischerweise zu bejahen ist (Nds. OVG, Beschl. v. 13.06.2022 - 1 ME 38/22 -, juris Rn. 7 f. m.w.N.).
Diese Anforderungen erfüllt die in der Bauaufsichtsanordnung des Antragsgegners gegebene Begründung nicht. Der Antragsgegner verweist darin lediglich auf die zuvor festgestellte Baurechtswidrigkeit. Daraus bzw. aus der Rechtmäßigkeit einer Bauaufsichtsanordnung folgt jedoch nicht zwangsläufig deren Eilbedürftigkeit, die es rechtfertigt, von der Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Vielmehr ist konkret darzulegen, aus welchen Gründen die Bestandskraft des Verwaltungsaktes nicht abgewartet werden soll (Nds. OVG, Beschl. v. 13.06.2022 - 1 ME 38/22 -, juris Rn. 7 f.).
Die mangelnde Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führt dazu, dass der Einzelrichter (nur) die Anordnung aufhebt. Dies ermöglicht es dem Antragsgegner, die Anordnung mir zutreffender Begründung jederzeit erneut auszusprechen, ohne dass es eines Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO bedarf (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 13.06.2022 - 1 ME 38/22 -, juris Rn. 9; VG Trier, Beschl. v. 11.09.2014 - 6 L 1605/14.TR -, juris).
b) Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt hingegen zulasten des Antragstellers aus.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einer behördlichen Anordnung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an einer solchen sofortigen Vollziehung überwiegt. Maßgeblich für diese Interessenabwägung sind dabei die im Rahmen einer summarischen Prüfung zu beurteilenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs. Während an der Vollziehung eines (offensichtlich) rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, überwiegt das Vollziehungsinteresse in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch bei einem (offensichtlich) rechtmäßigen Verwaltungsakt das Aussetzungsinteresse allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Dieses muss - ohne Bindung des Gerichts an die Begründung der Behörde - anhand der Umstände des konkreten Falles positiv festgestellt werden, weil der gesetzliche Regelfall hier derjenige des Aufschubinteresses ist. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.01.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Rn. 16; VG Hannover, Beschl. v. 22.07.2022 - 12 B 6533/21 -, n.v.).
Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Aufforderung zur Beseitigung der Hütte und des Hühnerstalls sowie der Untersagung der Nutzung der Hütte zu Wohnzwecken überwiegt das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, weil sich diese Maßnahmen nach summarischer Prüfung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.11.2011 - 1 ME 133/21 -, juris Rn. 9; VG Hannover, Beschl. v. 23.11.2021 - 12 B 4000/21 -, juris Rn. 37; Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 79 Rn. 113) als rechtmäßig darstellen (dazu unter aa) und bb)) und ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht (dazu unter cc)).
aa) Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 NBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von baulichen Anlagen anordnen, wenn diese dem öffentlichen Baurecht, also insbesondere den Vorschriften des Bauordnungs- und des Bauplanungsrechts (vgl. § 2 Abs. 17 NBauO), widersprechen.
(1) Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung nach den genannten Vorschriften sind gegeben.
(a) Kann die Beseitigung - was bei der Hütte und dem Hühnerstall der Fall ist - nicht ohne einen wesentlichen Eingriff in die Substanz erfolgen, setzt die Beseitigungsanordnung nicht nur das Fehlen einer (erforderlichen) Baugenehmigung (sog. formelle Illegalität), sondern auch die materielle Baurechtswidrigkeit (sog. materielle Illegalität) der Anlage voraus (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 21.01.2000 - 1 L 4202/00 -, juris Rn. 27).
Eine Baugenehmigung für die Errichtung der Hütte und des Hühnerstalls, baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO, ist weder beantragt noch erteilt worden, wobei der Hühnerstall als Gebäude ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte sowie mit einem Brutto-Rauminhalt von (nach den Angaben des Antragstellers) nicht mehr als 20 m3 wohl nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 59 Abs. 1 NBauO unterliegt (vgl. Nr. 1.1 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO).
Die Hütte und der Hühnerstall sind zudem bauplanungsrechtlich unzulässig und stellen sich daher als materiell baurechtswidrig dar.
Da das Grundstück des Antragstellers weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegt, richtet sich die Zulässigkeit der Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind die dort aufgeführten Vorhaben (privilegiert) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(aa) Die hier allein in Betracht kommenden Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB sind nicht erfüllt.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind Vorhaben privilegiert im Außenbereich zulässig, die einem forstwirtschaftlichen oder - was hier allenfalls denkbar ist - einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Der Antragsteller betreibt aber keine Landwirtschaft. Zwar hält er Hühner und Bienen und züchtet wohl auch Fische. Nach § 201 BauGB fallen unter den Begriff der Landwirtschaft auch die auf eigener Futtergrundlage betriebene Tierhaltung sowie die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Zum einen ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller das für seine Hühner benötigte Futter auf eigenen Flächen erzeugt. Zum anderen werden die Binnenfischerei und die Imkerei „berufsmäßig“ nur dann betrieben, wenn die Absicht ständiger Gewinnerzielung erkennbar im Vordergrund steht. Die Betätigung muss in gesicherter Weise auf Dauer angelegt sein und Erträge abwerfen, die bei einer nebenberuflichen Ausübung neben den Einkünften aus dem Hauptberuf noch ein gewisses Eigengewicht haben. Ausgeschlossen sind daher die als bloße Freizeitbeschäftigung betriebene Fischerei sowie die „Hobby-Imkerei“ (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 144. EL Oktober 2021, § 201 Rn. 22 f. m.w.N.). Von einer solchen bloßen Freizeitbeschäftigung ist im Fall des Antragstellers auszugehen. So hält er derzeit lediglich acht Bienenvölker. Die Haltung einer solch geringen Zahl an Bienenvölkern reicht für die Annahme einer berufsmäßig betriebenen Imkerei nicht aus (vgl. VG München, Urt. v. 28.03.2012 - M 9 K 11.3453 -, juris Rn. 18), zumal der Antragsteller nach eigenen Angaben bisher keine finanziellen Erträge aus der Imkerei erwirtschaftet hat. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass er über eine entsprechende Berufsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt (vgl. zu diesem Kriterium VG Aachen, Urt. v. 07.09.2012 - 3 K 1669/10 -, juris Rn. 76). Im Wesentlichen das Gleiche gilt für die Fischerei. Von den drei Fischteichen des Antragstellers stehen nach Angaben seiner Nachbarn zwei bereits seit über drei Jahren leer, was erhebliche Zweifel an einer auf Dauer angelegten Betätigung weckt. Den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, wonach die Größe des Grundstücks und der vorhandenen Teichanlagen sowie deren Bewirtschaftung einen ernsthaften Erwerb zur Mitabsicherung des Familienkommens nicht zuließen, hat der Antragsteller außerdem nicht widersprochen. Dass für den Betrieb der Teichanlagen offenbar eine wasserrechtliche Erlaubnis existiert, die möglicherweise auf den Antragsteller übergegangen ist (vgl. § 8 Abs. 4 WHG), reicht für sich genommen für die Annahme einer berufsmäßig betriebenen Fischerei nicht aus.
Fehlt es danach erkennbar an der Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit des Antragstellers, handelt es sich auch nicht um einen „Betrieb“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ein solcher Betrieb setzt nämlich ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 4 C 7.04 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 11.05.2010 - 1 LB 82/18 -, juris Rn. 37).
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB berufen. Dach ist ein Vorhaben privilegiert im Außenbereich zulässig, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Zwar können danach Bienenhäuser, soweit - wie hier - eine berufsmäßige Imkerei und damit eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht gegeben ist, als privilegierte Vorhaben zulässig sein, weil die Bienenhaltung nur im Außenbereich die notwendige Futtergrundlage findet, sie im Hinblick auf die Bestäubung von Blüten nur im Außenbereich realisiert werden kann und weil von ihr Nachteile und Gefahren für die Umgebung ausgehen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - IV C 22.73 -, juris Rn. 25; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 144. EL Oktober 2021, § 35 Rn. 57). Jedoch sind Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auf das Erforderliche zu beschränken. Diese Erforderlichkeit verlangt mehr als ein „Dienen“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ausschlaggebend ist nicht, was ein vernünftiger Unternehmer tun würde, sondern vielmehr, was getan werden muss, um die (privilegierte) Betätigung ausüben zu können (BVerwG, Urt. v. 13.12.1974 - IV C 22.73 -, juris Rn. 25). Daraus folgt, dass ein Bienenhaus nach Größe, Verwendung, Gestaltung und Ausstattung für die Bienenhaltung geeignet und erforderlich sein muss (vgl. Bayer. VGH, Urt. v. 26.01.1998 - 15 B 95.2784 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Urt. v. v. 07.09.2012 - 3 K 1669/10 -, juris Rn. 79 ff.; VG München, Urt. v. 28.03.2012 - M 9 K 11.3453 -, juris Rn. 19 f.). Diese Anforderungen erfüllt die Hütte des Antragstellers offenkundig nicht. Weder hält der Antragsteller seine Bienen in der Hütte noch ist diese in Form eines herkömmlichen Bienenhauses (vgl. dazu etwa unter https://de.wikipedia.org/wiki/Bienenhaus, abgerufen am 15.08.2022) ausgestaltet. Vielmehr bewahrt der Antragsteller in der Hütte lediglich die für seine Bienenhaltung benötigten Gerätschaften auf. Dass die Hütte für diesen Zweck zu groß dimensioniert ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller dort nach eigenen Angaben noch zahlreiche andere Utensilien lagert. Aus denselben Gründen scheidet auch eine Privilegierung der Anlage als „Fischerhütte“ (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 144. EL Oktober 2021, § 35 Rn. 57) aus.
Auch die Hühnerhaltung des Antragstellers ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Weder stellt sie besondere Anforderungen an die Umgebung noch ist sie wegen nachteiliger Wirkungen auf die Umgebung auf den Außenbereich angewiesen. Zwar ist anerkannt, dass etwa eine Hundezucht mit Rücksicht auf die dadurch verursachte Lärmbelästigung der Nachbarschaft unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.1976 - IV C 89.75 -, juris). Mit einem solchen Vorhaben oder gar mit gewerblichen Tierhaltungsanlagen der Intensivtierhaltung und -aufzucht (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 144. EL Oktober 2021, § 35 Rn. 57a ff.) ist die Haltung von zehn bis 20 Hühnern jedoch nicht zu vergleichen (vgl. zur fehlenden Privilegierung eines Schuppens mit Hühnerstall im Außenbereich auch VG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2012 - 9 K 1150/11 -, juris Rn. 30, das die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB allerdings nicht thematisiert). Eine Hühnerhaltung in diesem Umfang wird auch in überplanten Gebieten für zulässig gehalten (vgl. Henkel, in: BeckOK BauNVO, 30. Edition, Stand: 15.07.2022, § 14 Rn. 32.2, und Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 144. EL Oktober 2021, § 14 BauNVO Rn. 56, jeweils m.w.N.).
(bb) Die Anlagen sind auch nicht als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zuzulassen, da ihre Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigt.
Die nicht den Zwecken der Landwirtschaft dienenden (s.o.) Vorhaben widersprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der das Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Der Einwand des Antragstellers, im Liegenschaftskataster sei sein Grundstück auch als Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche verzeichnet, ändert dies an diesem Umstand nichts, zumal die Liegenschaftskarte - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - nicht die rechtlich zulässige, sondern die tatsächliche Nutzung darstellt.
Darüber hinaus lassen die Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Mit dieser Regelung will das Gesetz einer Zersiedlung des Außenbereichs, d.h. einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung entgegentreten. Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1967 - IV C 25.66 -, juris Rn. 15). Die Entstehung einer Splittersiedlung kann bereits durch die erstmalige Zulassung eines Bauvorhabens zu befürchten sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein solches Vorhaben eine Vorbildwirkung besitzen und zur Folge haben kann, dass noch weitere Bauten hinzutreten (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 144. EL Oktober 2021, § 35 Rn. 107). Vorliegend ist mit der Errichtung der Hütte ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet und mit dem Bau des Hühnerstalls fortgesetzt worden. Eine Zulassung der Vorhaben könnte in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise Eigentümer anderer Außenbereichsgrundstücke zu weiteren Bauten dieser Art animieren (vgl. zur Gefahr der Zersiedlung des Außenbereichs durch die Zulassung eines Schuppens auch Nds. OVG, Urt. v. 28.02.1994 - 6 L 3215/91 -, juris Rn. 26). Zwar können zum Aufenthalt von Menschen nicht geeignete bauliche Anlagen - wie hier der Hühnerstall - grundsätzlich nicht die Gefahr der Zersiedlung im Sinne einer unerwünschten Splittersiedlung begründen. Stehen jedoch solche Anlagen in einem funktionalen Zusammenhang mit anderen - dem Aufenthalt von Menschen dienenden - Gebäuden, sind diese Anlagen der Splittersiedlung zuzuordnen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 144. EL Oktober 2021, § 35 Rn. 107). Ein solcher funktionaler Zusammenhang ist hier u.a. deshalb gegeben, weil der Antragsteller in der Hütte die für seine Hühnerhaltung benötigen Utensilien lagert.
Schließlich beeinträchtigen die Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist gegeben, wenn die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart nicht bewahrt bleibt. So sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt oder der Sicht entzogen ist. Entscheidend ist allein, ob es der in der Umgebung vorhandenen Bodennutzung entspricht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Werkstand: 144. EL Oktober 2021, § 35 Rn. 96). Letzteres ist hier angesichts der in der Umgebung vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung nicht der Fall (vgl. auch Burzynska/Tepperwien, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 60 Rn. 9 m.w.N., wonach auch mit kleinen, nicht privilegierten Gebäude wie Geräte- und Gartenhütten eine wesensfremde Bebauung in den Außenbereich vordringt, der der naturgegebenen Bodennutzung und den Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit vorbehalten ist).
(b) Als Eigentümer des Grundstücks ist der Antragsteller verantwortlich dafür, dass die dort befindlichen Anlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen (§ 56 Satz 1 NBauO). Dass er die Hütte nicht selbst errichtet hat, ist daher ohne Belang.
(2) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Bauaufsichtsbehörde gegen baurechtswidrige Zustände regelmäßig einzuschreiten. Ein „Für und Wider“ braucht nur dann abgewogen zu werden, wenn ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme vorliegen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.6.2014 - 1 LA 219/13 -, juris Rn. 18 m.w.N.; VG Hannover, Beschl. v. 09.07.2020 - 12 B 3128/20 -, und Beschl. v. 27.01.2021 - 12 B 5030/20 -, jeweils n.v.). Solche konkreten Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben.
Soweit der Antragsteller vorbringt, da die Hütte im Jahr 1990 errichtet worden sei, könne er sich auf „Gewohnheitsrecht“ berufen, dringt er hiermit nicht durch. Eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG, den baurechtswidrigen Zustand zu dulden (sog. aktive Duldung), hat der Antragsgegner nach dem Inhalt seines Verwaltungsvorgangs nicht erteilt. Eine Verwirkung bauaufsichtlicher Befugnisse aufgrund einer „passiven Duldung“, die im Übrigen neben einem längeren Zeitablauf auch ein Verhalten der Bauaufsichtsbehörde voraussetzen würde, das ein späteres Einschreiten als grob unbillig erscheinen ließe, ist daneben ausgeschlossen (Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 79 Rn. 62 m.w.N.). Der Antragsteller kann auch keinen Bestandsschutz für sich in Anspruch nehmen. Zum einen ist es fernliegend, dass die Errichtung der Hütte seinerzeit dem materiellen Baurecht entsprochen hat. Zum anderen begründet eine nur materielle Legalität einer baulichen Anlage nach dem niedersächsischen Landesrecht keinen Bestandsschutz dergestalt, dass eine Durchsetzung von Änderungen des Baurechts von vornherein ausgeschlossen wäre. Sofern die Anlage schon im Zeitpunkt ihrer Errichtung einem Genehmigungserfordernis unterlag, setzt die Begründung eines Bestandsschutzes auch die Erteilung einer Baugenehmigung voraus, für deren Vorliegen derjenige die Beweislast trägt, der sich auf Bestandsschutz beruft (vgl. dazu VG Hannover, Urt. v. 03.05.2021 - 12 A 462/18 -, juris Rn. 29 ff. und 41 ff., bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 16.05.2022 - 1 LA 102/21 -, juris). An einer solchen Baugenehmigung fehlt es hier (s.o.).
Soweit der Antragsteller weiter einwendet, er habe gegenüber dem Antragsgegner mehrfach seine Bereitschaft erklärt, die Küche und das WC zu entfernen und den Hühnerstall zu verkleinern, stellt dies die Erforderlichkeit der Bauaufsichtsanordnung nicht in Frage. Denn die Umsetzung dieser Maßnahmen würde nach den obigen Ausführungen den baurechtswidrigen Zustand nicht beseitigen. Im Übrigen hatte der Antragsteller im Verwaltungsverfahren auch versichert, dass er die Hütte bis zum 31. März 2022 abreißen werde, dies jedoch dann nicht in die Tat umgesetzt.
bb) Die Nutzungsuntersagung, die bei verständiger Auslegung das Verbot der Nutzung der Hütte zu Wohnzwecken enthält, stützt sich auf § 79 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 NBauO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung baurechtswidriger baulicher Anlagen untersagen. Die Hütte ist nach den Ausführungen oben unter 3.b)aa)(1)(a) formell und materiell baurechtswidrig. Zu Recht ist der Antragsgegner zudem davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Hütte zu Wohnzwecken nutzt. Dafür spricht - abgesehen von der (möglicherweise von dem Voreigentümer übernommenen) Ausstattung der Hütte mit einem WC und einer Küche - dass diese von dem Antragsteller im Frühjahr 2020 mit Abwasserleitungen und einer Satellitenanlage versehen worden ist. An der Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung bestehen keine Zweifel. Gegenüber der Beseitigungsanordnung hat die Nutzungsuntersagung insofern eine eigenständige Funktion, als sie dem Antragsteller bereits vor Ablauf der zur Beseitigung (bzw. der Vornahme der „Maßnahmen“) gesetzten Frist eine weitere Nutzung der Hütte zu Wohnzwecken verbietet.
cc) Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ergibt sich aus der formellen Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts und namentlich daraus, dass der rechtstreue Bauherr gegenüber demjenigen, der ohne Genehmigung baut bzw. - wie der Antragsteller - für einen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich ist, nicht benachteiligt werden darf (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13.06.2022 - 1 ME 38/22 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Darüber hinaus ist zu besorgen, dass die baulichen Anlagen Eigentümer anderer Außenbereichsgrundstücke zu weiteren Bauten dieser Art animieren (s.o.). Hinter diesen Gesichtspunkten hat das ideelle Interesse des Antragstellers an der (Freizeit-)Nutzung der baulichen Anlagen für die Dauer des Widerspruchs- und eines sich möglicherweise anschließenden Klageverfahrens zurückzustehen.
b) Die Zwangsgeldandrohung ist nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtmäßig, weshalb der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abzulehnen ist.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 70 Abs. 1 NVwVG i.V.m. den §§ 70, 64, 65 und 67 NPOG. Nach diesen Vorschriften kann ein Verwaltungsakt, der (wie die Beseitigungsanordnung) auf die Vornahme einer Handlung oder (wie die Nutzungsuntersagung) auf Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln, darunter dem Zwangsgeld, durchgesetzt werden, wenn ein Rechtsbehelf - wie ebenfalls hier - keine aufschiebende Wirkung hat. Das Zwangsgeld wird auf mindestens 10,- € und auf höchstens 100.000,- € festgesetzt und ist zuvor, möglichst schriftlich und unter Setzung einer zur Erfüllung der Verpflichtung angemessenen Frist anzudrohen. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Nach diesen Maßgaben ist die von dem Antragsgegner erlassene Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Die zur Beseitigung gesetzte Frist von einem Monat ist angemessen. Bedenken gegen die Höhe der angedrohten Zwangsgelder hat der Antragsteller nicht erhoben und bestehen auch für den Einzelrichter nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 17 Buchst. b), Nr. 9 Buchst. d) und g) sowie Nr. 12 Buchst. a) der Streitwertannahmen der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1. Juni 2021 eingegangene Verfahren (BauR 2021, 1240 [www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de]). Der danach mangels näherer Angaben des Antragstellers zu den Beseitigungskosten für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert von (3 x 5.000,- € =) 15.000,- € ist im Hinblick auf das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren. Die Nutzungsuntersagung geht wertmäßig in der Beseitigungsverfügung auf.