Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.09.2004, Az.: 8 LB 172/02

Anspruch auf Prozesszinsen; Rechtshängigkeit einer Geldschuld bei auf die Verpflichtung zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichteten Klage; Anspruch auf Verzugszinsen wegen der verspäteten Erfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.09.2004
Aktenzeichen
8 LB 172/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 19865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2004:0929.8LB172.02.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 09.02.2005 - AZ: BVerwG 6 B 80.04

Fundstelle

  • NdsVBl 2005, 163-164

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Anspruch auf Prozesszinsen in analoger Anwendung des § 291 Satz 1 BGB besteht bei einer Klage auf Verpflichtung zum Erlass eines die Zahlung einer Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts nur dann, wenn die Geldsumme der Höhe nach beziffert ist oder ihre Höhe allein rechnerisch ermittelt werden kann.

  2. 2.

    Die Notwendigkeit einer weiteren Rechtsanwendung zur Ermittlung der Höhe der Geldschuld schließt die Gewährung von Prozesszinsen aus.

  3. 3.

    Ein Zahnarzt, der die Zahnärztekammer Niedersachsen erfolgreich auf erstmalige Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer verklagt hat, kann grundsätzlich keine Prozesszinsen verlangen.

Tatbestand

1

Der 1935 geborene Kläger ist Mitglied des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen. Er war von 1969 bis 1991 als Zahnarzt selbständig tätig und beantragte im November 1995 die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Diesen Antrag lehnte die Zahnärztekammer Niedersachsen durch Bescheid vom 2. Mai 1996 ab. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger am 19. Februar 1997 gegen die Zahnärztekammer Niedersachsen Klage (5 A 891/97). Durch Urteil vom 26. April 1999 verpflichtete das Verwaltungsgericht Hannover die Zahnärztekammer Niedersachsen, dem Kläger ab dem 1. Dezember 1995 eine Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe ihrer Alterssicherungsordnung zu gewähren. Daraufhin bewilligte die Zahnärztekammer Niedersachsen dem Kläger durch Bescheid vom 21. Juni 1999 ab dem 1. Dezember 1995 eine Berufsunfähigkeitsrente von 8.131,00 DM, die sich ab dem 1. Januar 1996 um 2 % und ab dem 1. Januar 1997, dem 1. Januar 1998 und dem 1. Januar 1999 um jeweils 1 % erhöhte.

2

Mit Schreiben vom 8. Oktober 1999 verlangte der Kläger von der Zahnärztekammer Niedersachsen Prozesszinsen auf die ihm zunächst zu Unrecht versagte Berufsunfähigkeitsrente. Diese Forderung lehnte die Zahnärztekammer Niedersachsen mit Schreiben vom 7. Februar 2000 ab.

3

Daraufhin hat der Kläger am 9. Februar 2000 beim Landgericht F. gegen die Zahnärztekammer Niedersachsen Klage erhoben (13 O 601/00 - 31). Durch Beschluss vom 7. Juli 2000 hat das Landgericht F. den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.

4

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, einen Anspruch auf Gewährung von Prozesszinsen zu haben. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 291 BGB, der auf öffentlich-rechtliche Ansprüche analog anzuwenden sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei einer Verpflichtungsklage Prozesszinsen zu zahlen seien, wenn der begehrte Verwaltungsakt eine Geldleistung zum Gegenstand habe, deren Höhe rechnerisch ermittelt werden könne. Das sei hier der Fall gewesen.

5

Der Kläger hat beantragt,

die Zahnärztekammer Niedersachsen zu verurteilen, an ihn 14.227,12 EUR nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Zahnärztekammer Niedersachsen hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

7

und erwidert, dass die Klage mangels Vorverfahrens unzulässig sei. Außerdem gelange § 291 BGB nur dann zur Anwendung, wenn eine Geldschuld im Wege einer Leistungsklage geltend gemacht worden sei. Abgesehen davon wäre ein Anspruch auf Prozesszinsen sowohl verjährt als auch verwirkt.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. Juni 2002 mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Prozesszinsen habe. § 291 BGB sei zwar im öffentlichen Recht analog anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz - wie hier - keine gegenteilige Regelung enthalte. Die in § 291 BGB genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesszinsen seien jedoch nicht erfüllt, weil die Geldschuld mit der Erhebung der Klage auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der Alterssicherungsordnung nicht rechtshängig geworden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trete die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB nicht nur bei Klagen auf Zahlung einer bezifferten Geldleistung ein, sondern auch bei Klagen auf Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts. Voraussetzung dafür sei aber, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldsumme ende. Das Verpflichtungsurteil vom 26. April 1999 enthalte aber keinen derartigen Ausspruch, weil es die Beklagte lediglich zum Erlass eines Bescheides verpflichte, der die genaue Geldsumme aufgrund eines behördlichen "Regelungsspielraums" konstitutiv festlege. Die Berufsunfähigkeitsrente setze sich nach den Bestimmungen der Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen - ASO - aus der Grundleistung und der sogenannten Rentenanpassung zusammen. Die Grundleistung lasse sich anhand der Anlage 1 zu § 12 a ASO ermitteln. Die Rentenanpassung hänge jedoch von der Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerks sowie der Veränderung der Kaufkraft ab und werde jährlich vom Leitenden Ausschuss des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen im Einvernehmen mit dem mathematischen Sachverständigen festgelegt. Daher sei die Höhe der Rentenanpassung keineswegs eindeutig bestimmt. Folglich sei die Geldschuld nicht rechtshängig geworden.

9

Der Senat hat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil auf Antrag des Klägers durch Beschluss vom 28. November 2002 (8 LA 102/02) zugelassen, soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.845,62 EUR zu zahlen.

10

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Gesetzgeber § 12 Abs. 2 Satz 1 des Kammergesetzes für die Heilberufe durch Gesetz vom 11. Dezember 2003 dahin geändert, dass die Versorgungseinrichtungen der Kammern unter ihrem eigenen Namen verklagt werden können. Daraufhin hat der Senat das Rubrum von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass sich die Klage gegen das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen richtet.

11

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe bei Erhebung einer Verpflichtungsklage ein Anspruch auf Prozesszinsen, wenn diese Klage einen Verwaltungsakt betreffe, der eine Geldleistung unmittelbar zum Gegenstand habe. Dabei müsse lediglich die Höhe der Geldleistung eindeutig bestimmt sein. Das sei hier der Fall gewesen. Bei Erlass des Verpflichtungsurteils vom 26. April 1999 habe festgestanden, in welcher Höhe die Berufsunfähigkeitsrente, die sich aus der Grundleistung und der Rentenanpassung zusammensetze, zu zahlen gewesen sei. Denn damals hätten die Beschlüsse des Leitenden Ausschusses des Beklagten über die Höhe der Rentenanpassung für die Jahre 1995 bis 1999 bereits vorgelegen. Damit habe die Höhe der Rentenanpassung eindeutig festgestanden. Folglich hätte das Verwaltungsgericht der Zahnärztekammer Niedersachsen im Verfahren 5 A 981/97 aufgeben können, die Höhe der ihm zu gewährenden Berufsunfähigkeitsrente anzugeben. Dass dies nicht geschehen sei, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass § 291 BGB auf Geldschulden aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen grundsätzlich anwendbar sei. Warum von diesem Grundsatz gerade im Fall von Leistungen öffentlich-rechtlicher Versorgungseinrichtungen abgewichen werden solle, könne er nicht nachvollziehen. Der Umstand, dass öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen Leistungen aufgrund von Verwaltungsakten bewilligten, rechtfertige es nicht, ihm keine Prozesszinsen zu gewähren, weil er ansonsten ohne sachlichen Grund gegenüber denen benachteiligt werde, die privatrechtlich gegen Berufsunfähigkeit versichert seien und im Falle einer erfolgreichen Leistungsklage gegen ihre Versicherung Prozesszinsen verlangen könnten.

12

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer (Einzelrichter) - vom 19. Juni 2002 teilweise zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.845,62 EUR zu zahlen.

13

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Ergänzend trägt er vor, dass nicht nur die Höhe der Rentenanpassung, sondern auch die der Grundleistung nicht von vornherein feststehe, weil diese u. a. von dem Familienstand, dem Geschlecht und dem Alter bei Eintritt der Beitragsverpflichtung abhänge. Außerdem ändere sich die Höhe der Grundleistung z. B. in den von §§ 12 b, 19, 20 b, 21, 23, 24 und 26 ASO erfassten Fällen. Daher sei die Höhe der dem Kläger zustehenden Berufsunfähigkeitsrente nicht allein rechnerisch zu ermitteln gewesen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie die beigezogene Gerichtsakte 5 A 891/97 (Beiakte A) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen.

16

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 11.845,62 EUR, weil er keine Prozesszinsen auf die ihm zunächst zu Unrecht versagte Berufsunfähigkeitsrente verlangen kann.

17

Ein Anspruch auf Prozesszinsen kann sich nur aus § 291 Satz 1 BGB ergeben. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner eine fällige Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Diese Bestimmung ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteiligen Regelungen trifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1998 - 2 C 28/97 - NJW 1998 S. 3368, m.w.N.; Urt. v. 24.03.1999 - 8 C 27.97 - BVerwGE 108, 364 (368)[BVerwG 24.03.1999 - 8 C 27/97]; Urt. v. 08.11.1976 - III C 56.75 - BVerwGE 51, 287 (288)[BVerwG 09.11.1976 - III C 56/75]; Urt. v. 14.02.1962 - V C 11 u. 16.61 - BVerwGE 14, 1 (3); Senatsbeschl. v. 06.09.2002 - 8 LA 105/02 -). Das ist hier der Fall, weil weder das Kammergesetz für die Heilberufe noch die auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1980 erlassene Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen (ASO) Bestimmungen enthält, die die Entstehung von Prozesszinsen ausschließen.

18

Dennoch kann der Kläger keine Prozesszinsen verlangen, weil mit der Erhebung seiner Klage auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen keine Geldschuld rechtshängig geworden ist.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt im öffentlichen Recht die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB nicht nur bei Klagen auf die Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldleistung ein, sondern auch bei Klagen, die auf die Verpflichtung zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.1995 - 11 C 22/94 - BVerwGE 99, 53 (55)[BVerwG 28.06.1995 - 11 C 22/94]; Urt. v. 09.11.1976 - III C 56.75 - BVerwGE 51, 287 (290)[BVerwG 09.11.1976 - III C 56/75]). Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldleistung feststeht, diese also eindeutig bestimmt ist (BVerwG, Urt. v. 28.05.1998, a.a.O.; Urt. v. 28.06.1995 - 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53 (55)[BVerwG 28.06.1995 - 11 C 22/94]). Das setzt zwar nicht voraus, dass die Geldsumme nach Klageantrag und Urteilsausspruch der Höhe nach beziffert ist. Erforderlich ist aber, dass sie allein rechnerisch ermittelt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.05.1998, a.a.O.). Ist dagegen noch eine Rechtsanwendung erforderlich, um ihre genaue Höhe zu bestimmen, ist die Geldschuld nicht rechtshängig geworden. Dabei ist nicht entscheidend, ob die weitere rechtliche Beurteilung aufgrund zwingenden Rechts oder auf der Grundlage von Bestimmungen, die der Behörde Einschätzungs- und Ermessensspielräume eröffnen, zu erfolgen hat. Denn in beiden Fällen ist eine rechtliche Prüfung erforderlich, die über die im Rahmen der Verpflichtungsklage vorzunehmende Prüfung hinausgeht. Außerdem kann auch bezüglich der weiteren Anwendung zwingenden Rechts Streit entstehen. Ob es im Einzelfall dazu kommt, ist jedoch ohne Belang (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urt. v. 28.05.1998, a.a.O., m.w.N.).

20

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger keine Prozesszinsen verlangen, weil nach dem Erlass des Verpflichtungsurteils eine weitere Rechtsanwendung notwendig gewesen ist, um die Höhe der dem Kläger zustehenden Berufsunfähigkeitsrente zu ermitteln.

21

Das Verwaltungsgericht hat die Zahnärztekammer Niedersachsen durch Urteil vom 26. April 1999 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Dezember 1995 eine Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe ihrer Alterssicherungsordnung zu gewähren. Demzufolge musste die Zahnärztekammer die Höhe der dem Kläger zustehenden Berufsunfähigkeitsrente anhand der Bestimmungen der Alterssicherungsordnung ermitteln. Dazu bedurfte es zunächst einer Rechtsanwendung, nämlich der Prüfung, welche Kriterien nach den Bestimmungen der Alterssicherungsordnung für die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente maßgebend waren und inwieweit der Kläger diese Kriterien erfüllt hat. Das verdeutlichen die §§ 12 ff. ASO. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ASO gewährt der Beklagte bei Vorliegen völliger Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe der Altersrente, die sich nach den §§ 12 ff. ASO bemisst. Nach § 12 a Abs. 1 ASO ist die Höhe der Altersrente von dem Familienstand, dem Geschlecht, dem Pensionierungsalter und dem Alter bei Entstehen der Beitragsverpflichtung abhängig, das § 12 a Abs. 3 ASO definiert. Die Rentenhöhe, die unter Berücksichtigung dieser Kriterien anhand der Anlage 1 zur Alterssicherungsordnung ermittelt werden kann, verändert sich jedoch in zahlreichen Fällen (vgl. z. B. §§ 19, 20 b, 21 Abs. 5, 23 Abs. 5, und 26 Abs. 2 ASO). Außerdem werden die Rentenleistungen nach § 12 c Abs. 1 ASO entsprechend der Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerks der Veränderung ihrer Kaufkraft angepasst. Nach § 12 c Abs. 2 ASO beschließt der Leitende Ausschuss im Einvernehmen mit dem mathematischen Sachverständigen jährlich aufgrund einer langfristigen Planung nach Maßgabe des § 12 c Abs. 3 ASO, um welchen Prozentsatz die im Folgejahr zu zahlenden Renten angepasst werden.

22

Demzufolge bedurfte es zur Ermittlung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers nicht nur eines Rechenvorgangs. Vielmehr musste zuvor anhand der Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen geprüft werden, nach welchen Normen und Kriterien die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers zu bemessen ist. Die Notwendigkeit dieser Rechtsanwendung schließt die Gewährung von Prozesszinsen aber aus.

23

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass es dem Verwaltungsgericht möglich gewesen wäre, der Zahnärztekammer Niedersachsen im Verfahren 5 A 891/97 aufzugeben, Angaben zur genauen Höhe der ihm zustehenden Berufsunfähigkeitsrente zu machen. Denn dazu bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, weil der Kläger nicht beantragt hatte, die Zahnärztekammer Niedersachsen zu verpflichten, ihm eine Berufsunfähigkeitsrente in einer genau bezifferten Höhe zu gewähren. Folglich konnte das Verwaltungsgericht davon absehen, die Höhe der dem Kläger ab dem 1. Dezember 1995 zustehenden Berufsunfähigkeitsrente zu ermitteln.

24

Der Kläger kann auch nicht einwenden, dass er ohne sachlichen Grund gegenüber denjenigen benachteiligt werde, die privatrechtlich gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit versichert seien und im Falle einer erfolgreichen Leistungsklage gegen ihre Versicherung Prozesszinsen beanspruchen könnten. Denn ihm stünden ohne weiteres Prozesszinsen zu, wenn er im Verfahren 5 A 891/97 beantragt hätte, die Zahnärztekammer zu verpflichten, ihm ab dem 1. Dezember 1995 eine Berufsunfähigkeitsrente in einer bestimmten Höhe zu gewähren. Dass er dies unterlassen hat, hat er selbst zu vertreten. Daher fehlt es an einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber privatrechtlich Versicherten, die grundsätzlich auch nur bei Erhebung einer Klage auf eine bezifferte Geldleistung Prozesszinsen verlangen können.

25

Der Kläger kann die Zahlung des umstrittenen Betrages schließlich auch nicht aus einem anderen im Verwaltungsrechtsweg zu berücksichtigenden Rechtsgrund verlangen. Er hat insbesondere keinen Anspruch auf Verzugszinsen, weil Verzugszinsen wegen der verspäteten Erfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage verlangt werden können, an der es hier fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 5 C 5/00 - BVerwGE 115, 139, m.w.N.).