Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.09.2004, Az.: 8 ME 52/04

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.09.2004
Aktenzeichen
8 ME 52/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 44267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2004:0909.8ME52.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg/Oldenburg - AZ: 1 B 508/04

Fundstellen

  • DS 2006, 80
  • FStNds 2006, 382-384
  • GuG aktuell 2006, 15
  • NVwZ-RR 2005, 804-805 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsrechtssache

1. des Herrn A.,

2. des Herrn B.,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

Proz.-Bev. zu 1-2: Rechtsanwälte C.,

Gegen

die Stadt Delmenhorst, vertreten durch den Oberbürgermeister,

Rathausplatz 1, 27749 Delmenhorst,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

Streitgegenstand: Baumschutz

- vorläufiger Rechtsschutz -

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - am 9. September 2004

beschlossen:

Tenor:

  1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser/Ems vom 18. November 2003 Regelungen für die Eiche Nr. 2 enthielt. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer - vom 1. März 2004 unwirksam.

    Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erledigten Teils des erstinstanzlichen Verfahrens.

    Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben - nämlich hinsichtlich der streitigen Regelungen für die Eiche Nr. 2 -, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen und gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die teilweise Unwirksamkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 1. März 2004 festzustellen.

2

Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der für die Eiche Nr. 1 angeordneten Maßnahmen, ist die Beschwerde unbegründet.

3

Die gerichtliche Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das zumeist öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - 11 VR 31/95 -; Senatsbeschl. v. 27.5.2004 - 8 ME 41/04 -; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 858). Dagegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 - 1 VR 1/95 -). Lässt sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bei der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 - 11 VR 6/98 -) jedoch nicht hinreichend sicher beurteilen, kommt es auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.2.2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225, [BVerfG 22.02.2002 - 1 BvR 300/02] m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 29.4.1974 - IV C 21.74 -, DVBl. 1974, 566; Senatsbeschl. v. 15.7.2003 - 8 ME 96/03 -; Senatsbeschl. v. 11.4.2002 - 8 ME 66/02 -; Senatsbeschl. v. 26.9.2002 - 8 MA 18/02 -; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rn. 864).

4

Hier ist bereits im Aussetzungsverfahren zu erkennen, dass die Klage ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, soweit die Antragsteller sich gegen die ihnen noch aufgegebenen Maßnahmen zum Schutz der Eiche Nr. 1 wenden. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt worden ist, ist daher zurückzuweisen.

5

Die angefochtene Verfügung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 63 NNatSchG. Danach trifft die Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften über Natur- und Landschaftspflege sicherzustellen. Aus den nachfolgend angeführten Gründen ist vorliegend ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften i.S.d. § 63 NNatSchG gegeben und § 63 NNatSchG wird als Ermächtigungsgrundlage mangels vorrangiger abschließender Zuständigkeit der Baubehörde für die hier streitigen Maßnahmen auch nicht durch die baurechtliche Eingriffsermächtigung des § 89 NBauO verdrängt (vgl. Blum/Agena/Franke, NNatSchG, Kommentar, § 63 Rn. 37 ff.).

6

Zu den Rechtsvorschriften über Naturschutz, zu deren Einhaltung die Naturschutzbehörden gemäß § 63 NNatSchG nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen treffen, gehört auch die aufgrund von § 28 NNatSchG erlassene Satzung der Antragsgegnerin über den Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) vom 14. März 1996 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser/Ems S. 513). § 12 Abs. 2 der Baumschutzsatzung, wonach bei einer Schädigung von geschützten Bäumen der Eigentümer die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern hat, kommt hingegen als Ermächtigungsgrundlage für die hier angeordneten Maßnahmen nicht in Betracht, da § 28 Abs. 3 Satz 2 NNatSchG die Gemeinden nicht ermächtigt, sich durch Satzungsrecht die Befugnis zu verschaffen, in Baumschutzsatzungen enthaltene Verbote durch Verwaltungsakte durchzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26.1.1998 - 3 L 5739/79 -, Nds. VBl. 1998, 240).

7

Vorliegend haben die Antragsteller gegen § 4 i.V.m. § 3 Baumschutzsatzung verstoßen, indem sie im Wurzelbereich der Eiche Nr. 1 das Gelände aufgeschüttet und dort Pflanzringe aufgebracht haben.

8

Die Eiche Nr. 1 hat in einer Höhe von einem Meter einen Stammumfang von 2,90 m und stellt damit nach § 3 Abs. 2 a, Abs. 3 Baumschutzsatzung einen geschützten Baum dar. Zudem ist sie gemäß § 3 Abs. 5 Baumschutzsatzung aufgrund der Festsetzung im Bebauungsplan geschützt.

9

Gemäß § 4 Abs. 1 Baumschutzsatzung ist es verboten, einen solchen Baum zu beschädigen. Nach § 4 Abs. 2 Baumschutzsatzung beinhaltet das Schädigungsverbot auch das Verbot, auf den Raum einschließlich des Wurzelbereichs einzuwirken, den Bäume zur Existenz benötigen und dessen Beeinträchtigung zu Schäden oder zum Absterben der Bäume führen kann. Dieses Beeinträchtigungsverbot bezieht sich ausdrücklich auf Aufschüttungen.

10

Die Antragsteller haben durch die Aufschüttung der gewachsenen Geländeoberfläche im Wurzelbereich der Eiche Nr. 1 sowie die dortige Aufbringung der Pflanzringe gegen § 4 Baumschutzsatzung verstoßen, da dadurch die notwendige Versorgung der Eiche Nr. 1 beeinträchtigt worden ist und dies zu Schäden bis hin zum Absterben des Baumes führen kann, wie die Entwicklung der Eiche Nr. 2 zeigt.

11

Diese Maßnahmen waren nicht gemäß § 5 Baumschutzsatzung von den Verboten des § 4 freigestellt. Gemäß § 5 Abs. 2 Baumschutzsatzung sind von den Verboten des § 4 u.a. Nutzungen und Maßnahmen freigestellt, auf deren Ausführung durch Verwaltungsakt ein Rechtsanspruch besteht. Ein solcher Verwaltungsakt, insbesondere eine Baugenehmigung, aufgrund derer die Antragsteller zu einer Verdichtung des Bodens im streitigen Wurzelbereich der Eiche Nr. 1 und der dortigen Aufstellung von Pflanzringen berechtigt sind, liegt jedoch nicht vor.

12

Ebenso wenig ist dafür eine - gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Baumschutzsatzung schriftlich zu erteilende - naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung erteilt worden.

13

Bei dieser Sachlage war es daher gerechtfertigt, den Antragstellern die Lockerung und Düngung des Bodens im Wurzelbereich der Eiche Nr. 1 mit dem Tree-Life-System oder einem ähnlichen Verfahren aufzugeben. Die Antragsteller erkennen die Notwendigkeit dieser Maßnahme nunmehr auch selbst an.

14

Ebenfalls offensichtlich rechtmäßig war darüber hinaus die angeordnete Entfernung der Pflanzringe sowie der erfolgten "Erdauffüllung" im Wurzelbereich der Eiche Nr. 1.

15

Die Verfügung ist in dem hier noch streitigen Teil, d.h. hinsichtlich der Maßnahmen zum Schutz der Eiche Nr. 1, auch hinreichend bestimmt, soweit den Antragstellern aufgegeben wird, die im Wurzelbereich - der dem Kronenumfang entspricht - dieser Eiche abweichend von dem Lageplan vom 24. April 1996 erfolgte Erdaufschüttung zu beseitigen. Die Antragstellern machen selbst nicht geltend, den notwendigen Umfang der erforderlichen Arbeiten nicht erkennen zu können.

16

In dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zutreffend ausgeführt worden, dass die angeordnete Entfernung der Pflanzringe und der erfolgten Aufschüttung auch ermessensgerecht und verhältnismäßig ist.

17

Durch die Entfernung der Pflanzringe und der erfolgten Aufschüttung wird weder die Stabilität der Straße noch die des Wohnhauses gefährdet. Nach dem genehmigten Lageplan vom 24. April 1996, auf den die angefochtene Verfügung Bezug nimmt, können die an der Grenze des Grundstücks zur Straße eingesetzten Stützelemente einschließlich der dortigen Aufschüttung bis zu einer Entfernung von ca. 1, 5 Meter von der Straße verbleiben. Die Stabilität der Straße ist dadurch hinreichend sicher gestellt. Da nach dem genehmigten Lageplan vom 24. April 1996 der Abstand zwischen der Eiche Nr. 1 und dem Wohnhaus mindestens 15 Meter beträgt, die Wurzeln der Eiche Nr. 1, in deren Bereich die Aufschüttungen zu beseitigen sind, aber nach den aktuellen Angaben aus der Stellungnahme von Herrn D. entsprechend dem Kronenumfang nur ca. 12 Meter weit reichen, verbleibt auch insoweit hinreichend Raum, den Höhenunterschied zwischen dem wiederherzustellenden gewachsenen Bodenniveau und dem höherliegenden Wohnhaus auszugleichen. In dem von den Antragstellern selbst eingereichten Lageplan vom 24. April 1996 ist zum Ausgleich des Höhenunterschiedes sogar ein geringerer Abstand vorgesehen gewesen.

18

Aus dem vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ergibt sich nicht, dass durch die angeordnete Entfernung der erfolgten Aufschüttung Versorgungsleitungen beeinträchtigt werden und die Verfügung deshalb unverhältnismäßig sein könnte.

19

Die angefochtenen Maßnahmen sind auch nicht deshalb ungeeignet, weil bei ihrer Durchführung die Wurzeln der Eiche Nr. 1 beschädigt werden würden. Die Pflanzringe können offensichtlich ohne Beschädigung der Wurzeln entfernt werden. Und auch im Übrigen ist den Antragstellern nur aufgegeben worden, die aufgeschüttete Erde zu entfernen, soweit dadurch die Wurzeln der Eiche Nr. 1 bedeckt werden. Dass durch die dazu notwendigen Maßnahmen die Wurzeln nicht beschädigt werden, haben die Antragsteller, insbesondere durch die Auswahl der geeigneten Geräte, sicherzustellen.

20

Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass den angeordneten Maßnahmen zum Schutz der Eiche Nr. 1 kein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller entgegensteht. Ihnen war aufgrund der wiederholten Anfragen und der Auflagen in den erteilten Baugenehmigungen bekannt, dass der hier betroffene Wurzelbereich der Eiche Nr. 1 nicht versiegelt werden durfte. Ebenso war ihnen bekannt, dass sowohl eine Baugenehmigung als auch eine Ausnahme oder Befreiung nach der Baumschutzsatzung schriftlich zu erteilen gewesen wären, solche - notwendigen - schriftlichen Genehmigungen jedoch für die streitigen Maßnahmen nicht vorlagen. Bei dieser Sachlage steht die von ihnen vorgetragene, lediglich faktische Duldung des Zustandes seit 1996 den angeordneten Maßnahmen zum Schutze der Eiche Nr. 1 nicht entgegen.

21

Der notwendige Aufwand für die angeordneten Maßnahmen steht nicht im Missverhältnis zu dem erstrebten Schutz der Eiche Nr. 1. Zu Lasten der Antragsteller ist zu berücksichtigen, dass ihnen die Rechtswidrigkeit der abweichend von der erteilten Genehmigung vorgenommen Maßnahmen bekannt war und sie sich daher schon deshalb nunmehr nicht darauf berufen können, die Rückgängigmachung belaste sie unzumutbar. Zudem haben die Antragsteller das Grundstück in Kenntnis der vormals drei dort befindlichen geschützten Bäume mit den sich daraus ergebenden Beschränkungen der Bebaubarkeit des Grundstücks erworben. Dies dürfte sich auch auf den Kaufpreis ausgewirkt haben. Von den ursprünglich drei zu schützenden Bäumen ist lediglich noch die Eiche Nr. 1 verblieben, so dass sich die Nutzungsmöglichkeiten und damit auch der Wert des Grundstücks nicht unerheblich verbessert haben. Auch deshalb kann von den Antragstellern verlangt werden, dass sie nun zumindest die zum Erhalt der Eiche Nr. 1 notwendigen Maßnahmen durchführen.

22

Ist die Verfügung also offensichtlich rechtmäßig, so ist die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entsprach billigem Ermessen, den Antragstellern auch die Kosten des erledigten Verfahrensteils aufzuerlegen. Nach Aktenlage war die Eiche Nr. 2 im Jahr 1994, also vor Beginn der Bauarbeiten, in einem sehr guten Allgemeinzustand und hatte bei einem Alter von ca. 70 bis 80 Jahren noch eine gute Lebenserwartung. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides der Antragsgegnerin im August 2003 war die Eiche Nr. 2 zwar deutlich vorgeschädigt. Dass sie auch bei sofortiger Durchführung der angeordneten Maßnahmen nicht mehr hätte gerettet werden können, steht jedoch nicht fest. Die Antragsteller haben also durch die ungenehmigte Anfüllung des Wurzelbereiches der Eiche Nr. 2 bis auf eine Entfernung von ca. 60 bis 80 cm sowie die Aufstellung von Pflanzringen das Absterben dieses Baumes während des laufenden Verfahrens verursacht und dadurch die Erledigung des Rechtsstreits im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO herbeigeführt. Daher haben sie die Kosten des Verfahrens auch insoweit zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 GKG i.V.m. §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. und orientiert sich an dem geschätzten Aufwand für die von der Antragsgegnerin angeordneten Maßnahmen. Der erledigte Teil hat keine den Streitwert verändernde Bedeutung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO, § 72 GKG i.V.m. §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F.).