Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.09.2004, Az.: 2 ME 1239/04
Beförderung; Begründungsanforderung; Begründungserfordernis; Beschwerde; Beschwerdeschrift; Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.09.2004
- Aktenzeichen
- 2 ME 1239/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 18.08.2004 - AZ: 2 B 3726/04
Rechtsgrundlagen
- § 146 Abs 4 S 4 VwGO
- § 146 Abs 4 S 3 VwGO
- Art 33 Abs 2 GG
- Art 33 Abs 5 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu den Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO im Beschwerdeverfahren.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Der Beschwerde fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhobene Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss. In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck bringen, warum er Ergebnis und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes, in deren Zusammenhang der Beschwerdeführer nicht nur die Punkte zu bezeichnen hat, in denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts angegriffen werden soll, sondern auch angeben muss, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten nicht für tragfähig und unrichtig hält. Dabei reicht es insbesondere nicht aus, die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz nur mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen zu rügen (vgl. Beschl. des Senats v. 30.8.2004 - 2 NB 461/04 u.a. -; OVG NRW, Beschl. v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; VGH BW, Beschl. v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883 = VBlBW 2002, 398; ferner Seibert, NVwZ 2002, 265, 268 f.; Kienemund, NJW 2002, 1231, 1234). Dabei verkennt der Senat nicht, dass die an das Begründungserfordernis zu stellenden Anforderungen nicht derart strikt bemessen werden dürfen, dass die Beschreitung des Beschwerdeweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert wird (vgl. BVerfG, 1. Ka. d. 2. Sen., Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407). Hieran gemessen halten sich die vorstehenden Maßstäbe, die an eine Beschwerdebegründung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu stellen sind, im Rahmen des für den Beschwerdeführer Zumutbaren. Denn die Beschwerde unterliegt nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem Vertretungszwang, wodurch sichergestellt wird, dass der Beschwerdeführer rechtskundig vertreten ist.
Den an eine Beschwerdebegründung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu stellenden Anforderungen genügen die Darlegungen in dem bestimmenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30. August 2004 nicht. Die Beschwerde entspricht den prozessualen Anforderungen lediglich insoweit, als sie einen ausdrücklichen Antrag enthält, aus dem sich das vor dem beschließenden Senat als Beschwerdegericht verfolgte Rechtsschutzziel - der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers die Stelle des Rektors an der Grund- und Hauptschule I in C. anders als mit ihm, insbesondere nicht mit dem Beigeladenen, zu besetzen - unzweifelhaft ermitteln lässt.
Der Antragsteller hat es jedoch versäumt, sich in der Beschwerdeschrift vom 30. August 2004 mit den tragenden Feststellungen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts in der beschriebenen Weise auseinander zu setzen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss im Einzelnen ausgeführt, warum es zu der Einschätzung gelangt ist, dass der Antragsteller nicht beanspruchen kann, dass zwischen ihm und dem Beigeladenen eine Auswahl für die zu besetzende Schulleiterstelle unter Einhaltung des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 8 Abs. 1 NBG zu treffen ist. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auf die insoweit ergangene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein (Beschl. v. 2.9.2002 - 3 M 36/02 -, NordÖR 2003, 82) und des beschließenden Senats (Beschl. v. 2.12.2002 - 2 ME 211/02 -, DVBl. 2003, 624 = IÖD 2003, 26) bezogen und sich die darin niedergelegten Grundsätze zu eigen gemacht. Danach erfordert eine Stellenübertragung im Wege einer Versetzung - wie sie hier nur in Betracht kommt, grundsätzlich nicht die Einhaltung des Prinzips der Bestenauslese. Der Dienstherr hat aufgrund seiner personalwirtschaftlichen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit die Entscheidungsbefugnis, ob er den Dienstposten im Wege der Versetzung oder aber der Einstellung, Beförderung, Abordnung oder Umsetzung besetzen will. Für welche Handlungsform sich der Dienstherr entscheidet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dieses Wahlermessen unterliegt nicht dem Leistungsgrundsatz (vgl. Beschl. des Senats v. 2.12.2002, a.a.O., m. w. Nachw.; OVG S-H, Beschl. v. 2.9.2002, a.a.O.).
Der Antragsteller hat in der Beschwerdeschrift zwar ausgeführt, dass nach seiner rechtlichen Beurteilung bei der vorliegend gegebenen personalwirtschaftlichen Konkurrenzsituation eine Auswahlentscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen sei, bei der auch das durch Art. 33 Abs. 5 GG grundrechtlich gesicherte Laufbahnprinzip zu berücksichtigen sei. Eine Auseinandersetzung mit den genannten tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlt jedoch in der Beschwerdeschrift. Der Antragsteller hat es unterlassen, in der Beschwerdeschrift in der gebotenen Weise im Einzelnen darzulegen, warum er die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts und die dieser Würdigung zugrundeliegende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein und des beschließenden Senats (a.a.O.) nicht für zutreffend hält.
Auch soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift dargelegt hat, er halte es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die durch Art. 33 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 5 GG manifestierten Grundsätze für unzulässig, dass die im Zuge der durch die Auflösung der Orientierungsstufen notwendigen organisatorischen Maßnahmen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zunächst innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der jeweiligen Bezirksregierungen durchgeführt worden seien, hat er nicht berücksichtigt, dass vorliegend nicht eine Beförderungssituation gegeben ist, sondern dass es um eine Stellenübertragung im Wege einer Versetzung geht, bei der - wie schon ausgeführt wurde - das Prinzip der Bestenauslese grundsätzlich nicht einzuhalten ist. Die mit personalwirtschaftlichen und organisatorischen Erwägungen begründete Entscheidung der Antragsgegnerin, einen in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Beamten auf den streitigen Dienstposten zu versetzen, begegnet im Übrigen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keinen grundlegenden Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG (i.d.F. des Art. 1 KostRMoG v. 5.5.2004, BGBl. I S. 718). Die Vorschrift des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist vorliegend nicht anzuwenden, da das Verfahren nicht die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betrifft (vgl. in diesem Sinne zu § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F. Beschl. des Senats v. 2.12.2002, a.a.O.; Beschl. v. 1.8.2002 - 2 ME 118/02 -).