Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.09.2004, Az.: 11 LA 225/04

Anhörung; Asylbewerber; gesteigerter Vortrag; Glaubhaftmachung; Glaubwürdigkeit; Grundsatzrüge; Klärungsbedarf; politische Verfolgung; Verfolgungsschicksal; Vortrag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.09.2004
Aktenzeichen
11 LA 225/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50713
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.06.2004 - AZ: 5 A 65/04

Gründe

1

Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützte Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.

2

Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob für ihn als Anhänger von Falun Gong nach wie vor eine aktuelle Verfolgungssituation in der Volksrepublik China bestehe, würde sich schon deshalb in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der seinen Angaben zufolge Ende Dezember 2003 aus China ausgereiste Kläger nach der von ihm geschilderten Freilassung im Juli 2001 wegen seiner geltend gemachten Anhängerschaft zu Falun Gong weder erheblichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei noch ihm solche Übergriffe gedroht hätten. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er habe sich täglich bei der Polizei melden müssen und sei zu Feiertagen vorübergehend festgenommen und auf einem Lastwagen durch die Straßen seiner Stadt gefahren worden, sei gesteigert und nicht glaubhaft. Gegen diese Sachverhaltswürdigung hat der Kläger auch keine Verfahrensrügen im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG erhoben.

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Stattdessen möchte er grundsätzlich geklärt wissen, ob das Verwaltungsgericht ihm ein gesteigertes Vorbringen hätte vorwerfen dürfen. Denn Chinesen, die aus ländlichen Gegenden stammten, täten sich oftmals schwer, ihr Begehren vor einer Behörde oder einem sonstigen nicht weiter bekannten Amtsträger schlüssig vorzutragen. Es sei deshalb klärungsbedürftig, ob und inwieweit das kulturelle Umfeld und Konventionen, durch die der Asylbewerber in seiner Sozialisation geprägt worden sei, bei der asylrechtlichen Entscheidungsfindung zu berücksichtigen seien. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.

4

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch im Asylstreitverfahren die nach § 108 Abs. 1 VwGO gebotene Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksal zu verlangen ist. Dabei ist jedoch der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat angemessen zu berücksichtigen und deshalb den glaubhaften Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16. 4. 1985, BVerwGE 71, 180, 181 f.). Es ist in erster Linie Sache des Asylbewerbers und ihm in § 15 AsylVfG auch ausdrücklich auferlegt, die in die eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, aus denen er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. etwa Beschl. v. 10. 5. 2002, DVBl. 2002, 1213, u. Beschl. v. 19. 10. 2001, InfAuslR 2002, 149). Ganz wesentlich ist dabei die Anhörung beim Bundesamt, die dem Asylbewerber Gelegenheit bietet, sich zeitnah erschöpfend und substantiiert zu seinen Fluchtgründen zu äußern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. 1. 1991, InfAuslR 1991, 171). Widersprechendes oder ein sich im Laufe des Asylverfahrens steigerndes Vorbringen kann deshalb die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29. 11. 1990, InfAuslR 1991, 84; BVerwG, Beschl. v. 21. 7. 1989, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113). Freilich sind nachträgliche Ergänzungen und Klarstellungen zu berücksichtigen, soweit sich dafür eine plausible Erklärung findet. Auch spricht nicht jede Widersprüchlichkeit im Vortrag eines Asylbewerbers von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit. Vielmehr ist bei der Bewertung seiner Aussagen zu berücksichtigen, dass sich Missverständnisse aus Verständnisproblemen ergeben haben können und dass zwischen der Anhörung vor dem Bundesamt und der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts oftmals größere Zeiträume liegen. Ferner dürfen die besonderen Schwierigkeiten, denen Asylbewerber aus anderen Kulturkreisen bei der Darstellung ihrer Verfolgungsgründe besonders dann ausgesetzt sind, wenn sie über einen geringen Bildungsstand verfügen, nicht außer acht gelassen werden. Es ist nichts dafür erkennbar, dass in dem erstrebten Berufungsverfahren über diese seit langem geklärten Grundsätze hinaus weiterführende Erkenntnisse von allgemeiner Tragweite gewonnen werden könnten. Ob das Vorbringen des Asylbewerbers im konkreten Einzelfall glaubhaft ist, obliegt der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Gericht, die nicht im Wege der Grundsatzrüge angegriffen werden kann.