Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.09.2004, Az.: 11 ME 53/04

"Grüne Karte yesil kart"; Abschiebungshindernis; Aufenthaltserlaubnis; Augenleiden; beachtliche Wahrscheinlichkeit; Bedürftigkeit; Duldung; erhebliche gesundheitliche Gefährdung; Finanzierbarkeit; Interferon; Krankheit; Medikation; medizinische Versorgung; Mittellosigkeit; Mitwirkungspflicht; Morbus Behcet; Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis; Solidaritätsfond; Türkei

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.09.2004
Aktenzeichen
11 ME 53/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.02.2004 - AZ: 4 B 2410/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Behandelbarkeit der Krankheit "Morbus Behcet" in der Türkei und zur finanziellen Erreichbarkeit der ärztlichen und medikamentösen Behandlung bei Bedürftigkeit.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss bleibt ohne Erfolg.

2

Der 1967 geborene Antragsteller, der türkischer Staatsangehöriger ist, leidet unter einer entzündlichen Gefäßerkrankung - Morbus Behcet - mit beidseitig weit fortgeschrittener Aderhaut- und Netzhautentzündung. Ausweislich einer Bescheinigung der Augenklinik des Universitätsklinikums Tübingen vom 28. November 2003 konnte durch eine Therapie mit Interferon alfa-2a, das täglich gespritzt werden muss, eine Stabilisierung des noch verbliebenen Sehvermögens erzielt werden.

3

Mit Verfügung vom 18. November 2002 nahm die Freie und Hansestadt Hamburg die dem Antragsteller am 28. April 2000 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, lehnte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Das vom Antragsteller dagegen angestrengte vorläufige Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (Beschl. d. VG Hamburg v. 24.3.2003 - 3 VG 523/2003 -, bestätigt durch Beschl. d. Hamburgischen OVG v. 19.5.2003 - 4 Bs 159/03 -). Nachdem der Antragsteller nach B. umgezogen war, beantragte er beim Landkreis Stade - Antragsgegner - die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und einer Duldung bis zum Abschluss des Verfahrens. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Februar 2004 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die er aber auf die Erteilung einer vorläufigen Duldung beschränkt hat. Er befürchtet, dass er im Falle einer Abschiebung in die Türkei einen erheblichen gesundheitlichen Schaden nehmen würde, der sogar zur Erblindung führen könnte.

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller einen Anordnungsanspruch nach § 55 Abs. 2 oder 3 AuslG nicht glaubhaft gemacht hat. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere ist es ihm auch mit Hilfe der Stellungnahme der Universitäts-Augenklinik Tübingen vom 10. Februar 2004 nicht gelungen, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von ihm benötigte Therapie mit dem Medikament Interferon alfa-2a sei in der Türkei möglich und auch für ihn finanzierbar, zu erschüttern.

5

Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs.6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. etwa Urt. v. 25.11.1997, BVerwGE 105, 383 = DVBl 1998, 284), dass dazu auch die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gehört. Dabei kommt es nicht nur auf die allgemeine Möglichkeit der notwendigen ärztlichen Behandlung oder Medikation an, sondern der erkrankte Ausländer muss diese auch tatsächlich erlangen können, d.h. sie muss für ihn individuell aus finanziellen Gründen erreichbar sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, DVBl 2003, 463 = AuAS 2003, 106). § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt allerdings voraus, dass die drohende Gesundheitsgefahr „erheblich“ ist, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret“ ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintreten würde. Dabei gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46). Ein ausreisepflichtiger Ausländer kann deshalb nicht verlangen, im Bundesgebiet zu bleiben, um eine optimale medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Liegt aber eine erhebliche konkrete Gefahr nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor, ist die Abschiebung auch im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG rechtlich unmöglich.

6

Hiervon ausgehend kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers alsbald nach Rückkehr in die Türkei wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass eine Fortführung der in Deutschland begonnenen medizinischen und medikamentösen Behandlung des Antragstellers auch in der Türkei sichergestellt ist.

7

Der Antragsteller leidet unter der Gefäßerkrankung „Morbus Behcet“ mit beidseitig weit fortgeschrittener Aderhaut- und Netzhautentzündung. Nach Angaben der Universitäts-Augenklinik Tübingen, in deren Behandlung sich der Antragsteller befindet, würde diese Erkrankung unbehandelt zur Erblindung führen. Durch eine Therapie mit Interferon alfa-2a sei jedoch eine Stabilisierung des noch verbliebenen Sehvermögens des Antragstellers erzielt worden. In Deutschland - so führt die Universitäts-Augenklinik Tübingen weiter aus - erfolge diese Therapie nur in den Universitätskliniken Tübingen und Berlin. Ihr sei in der Türkei keine Institution bekannt, welche diese Therapie zur Zeit speziell bei Morbus Behcet regelmäßig durchführe. Demgegenüber hat der Vertrauensarzt des Deutschen Generalkonsulats in Izmir, Dr. C., in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Juli 2004 im einzelnen dargelegt und durch Nachweise untermauert, dass die Therapie des „Morbus Behcet“ mit Interferon alfa-2a in der Türkei möglich sei. In der Türkei komme dieses Leiden viel häufiger vor als in der Bundesrepublik. Deshalb hätten türkische Ärzte auch eingehende Erfahrungen in Diagnostik und Therapie dieser Erkrankung. Die Substanz Interferon alfa-2a sei unter dem Namen Roferon in der Türkei erhältlich. So behandele beispielsweise Prof. D., Universitäts-Augenklinik Istanbul, seit dem Jahr 2000 Morbus-Behcet-Patienten mit schwerem Augenbefall und Nichtansprechen auf andere Medikamente mit Interferon alfa-2a. Der Senat sieht keinerlei Anlass, an diesen fundierten Angaben von Dr. C. zu zweifeln.

8

Soweit der Antragsteller bezweifelt, dass ihm persönlich die notwendige ärztliche Behandlung und Medikation in der Türkei zuteil werde, da sich die entsprechenden Kliniken nur in Großstädten wie Izmir und Istanbul befänden und außerdem eine Weiterbehandlung mit Interferon alfa-2a nicht gewährleistet sei, da dies von der Entscheidung der dortigen Ärzte abhänge, sieht der Senat darin keine entscheidungserheblichen Risiken. Zum einen wäre es dem Antragsteller, der vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in der Region Izmir lebte, auch zumutbar, die Universitäts-Augenklinik Istanbul aufzusuchen. Auch in Deutschland nimmt er die weiten Fahrten von seinem Wohnort B. nach Tübingen in Kauf. Er hat eine Behandlungskarte der Universitäts-Augenklinik Tübingen vorgelegt, wonach er dort etwa alle drei Monate stationär behandelt wird. Zum anderen ist es nicht ungewöhnlich, dass - wie aus dem Gutachten von Dr. C. hervorgeht - auch in der Türkei allein dem behandelnden Arzt die volle Verantwortung für Diagnose und Therapie obliegt. Das gleiche gilt für die Tatsache, dass in der Türkei Interferone lediglich für zwei Monate verordnet werden dürfen und danach eine Wiederholungsrezeptur durch einen Facharzt erfolgen muss. Ferner ist kein unüberwindbares Behandlungshindernis darin zu sehen, dass es bei ambulanter Interferon-Therapie der Bescheinigung eines Gesundheitsgremiums bedarf, das aus Ärzten verschiedener Fachrichtungen zusammengesetzt ist. Dr. C. hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass eine im mitgebrachten Verlegungsbericht oder Arztbrief bzw. im persönlichen kollegialen Gespräch empfohlene Therapie berücksichtigt werden könne, mit der Folge, dass sie auch weitergeführt werde. Der Antragsteller ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht aus § 70 Abs. 1 AuslG und auch im eigenen Interesse gehalten, sich entsprechende Behandlungsunterlagen in Deutschland ausstellen zu lassen und den betreffenden türkischen Ärzten vorzulegen.

9

Ebenso wenig vermag der Senat der Einschätzung der Universitäts-Augenklinik Tübingen zu folgen, dass die erforderliche Interferon-Therapie in der Türkei für den mittellosen Antragsteller nicht finanzierbar wäre. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei vom 19. Mai 2004 (S. 47) haben Bedürftige das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine sog. Grüne Karte („yesil kart“) ausstellen zu lassen, die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtige. Die Zeit, die zwischen Antragstellung und Erteilung der Karte verstreiche, betrage normalerweise etwa sechs bis acht Wochen, könne aber auch länger sein, wenn nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt würden. Stationäre Behandlung in staatlichen Krankenhäusern von Inhabern der Grünen Karte umfasse sowohl Behandlungskosten als auch sämtliche Medikamentenkosten. Bei ambulanter Behandlung seien die Kosten für die Medikamente vom Patienten selbst zu tragen. Nur bei teuren, lebenserhaltenden Medikamenten könne eine Kostenübernahme durch das Landratsamt nach Antragstellung erfolgen. Für Leistungen, die nicht über die Grüne Karte abgedeckt seien, stünden ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung. Diese Angaben werden im Gutachten des Dr. C. vom 8. Juli 2004 im Wesentlichen bestätigt. Allerdings geht er davon aus, dass die Prozedur zum Erwerb einer Grünen Karte lediglich etwa zwei Wochen dauere. Ergänzend weist er darauf hin, dass ein mittelloser Patient mit Grüner Karte auch in staatlichen Lehrkrankenhäusern oder in Universitäts-Kliniken behandelt werden könnte. Hieraus ergibt sich, dass für den Antragsteller voraussichtlich auch die benötigte medizinische Versorgung finanziell sichergestellt ist. Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.

10

Der Antragsteller geht schon zu Unrecht davon aus, dass es absolut sicher sein müsse, dass er die für ihn lebensnotwendige Behandlung mit Interferon alfa-2a in der Türkei sofort und kontinuierlich erhalten werde. Eine derartige Garantie kann jedoch nicht verlangt werden. Der Antragsteller verkennt, dass die in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorausgesetzte erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben - wie bereits erwähnt - aufgrund aller Umstände des Falls beachtlich wahrscheinlich und nicht bloß hypothetisch oder spekulativ sein muss. Dies gilt auch für die Finanzierung der erforderlichen ärztlichen und medikamentösen Behandlung. Dass es bei der Erteilung der Grünen Karte in Einzelfällen möglicherweise zu Zeitverzögerungen und Unregelmäßigkeiten kommen kann, reicht deshalb grundsätzlich nicht aus. Wie bereits dargelegt, leistet in Notlagen der jeweilige örtliche Solidaritätsfonds vorübergehende Hilfe, die auch die Kosten von Medikamenten umfasst. Für Personen, die an Morbus Behcet erkrankt sind, gewährt darüber hinaus - worauf Dr. C. hingewiesen hat - der Verein „Behcetliler Dernegi“ in Istanbul finanzielle Unterstützung. Von daher dürfte in den ersten Wochen nach der Ankunft in der Türkei bis zur Ausstellung der Grünen Karte die Finanzierung der Interferon-Behandlung des Antragstellers gesichert sein. Hiervon abgesehen kann von dem Antragsteller erwartet werden, dass er sich in Deutschland - was möglich ist - eine ausreichende Ration von Interferon alfa-2a verschreiben lässt, um diese Übergangszeit in der Türkei zu überbrücken, zumal er sich das Medikament selbst spritzen kann. Für die Folgezeit liegen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass das zuständige Ärztegremium die Weiterbehandlung mit Interferon alfa-2a ablehnen könnte, so dass auch die spätere Kostenübernahme durch das Landratsamt gewährleistet erscheint. Im Übrigen muss sich der Antragsteller auf finanzielle Unterstützung durch seine in der Türkei lebenden Verwandten verweisen lassen. Bekanntermaßen ist der familiäre Zusammenhalt in der türkischen Bevölkerung stark ausgeprägt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.2.2003, AuAS 2003, 129). So dürfte es sich auch im Falle des Antragstellers verhalten. Nach einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 5. Juni 2001 hat der in B. lebende Onkel des Antragstellers, E., erklärt, dass sein Bruder - der Vater des Antragstellers - in der Türkei lebe und vermögend sei; auch sei dieser bereit, sich um den Antragsteller nach Rückkehr in der Türkei zu kümmern. Ferner hat auch das Deutsche Generalkonsulat in Izmir den Angaben des Antragsgegners zufolge seine Hilfsbereitschaft erklärt, falls es nach Rückkehr des Antragstellers in die Türkei zu Schwierigkeiten mit Behörden oder Ärzten kommen sollte. Schließlich kann von dem 37-jährigen Antragsteller, der seinen Angaben zufolge Maurer gelernt und in Deutschland zeitweise als Putzer auf dem Bau gearbeitet hat, trotz seines Augenleidens erwartet werden, in der Türkei durch eigene Erwerbstätigkeit zu seinem Lebensunterhalt zumindest teilweise beizutragen, zumal er derzeit in einem Schulzentrum als Gehilfe des Hausmeisters mit einer Arbeitszeit von 4 Stunden täglich beschäftigt ist. Dann hätte er möglicherweise auch einen Anspruch auf Mitgliedschaft in der staatlichen Krankenversicherung.