Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.09.2004, Az.: 1 ME 283/04
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Genehmigung über den Bau eines Lebensmittelmarktes; Mit dem Bauvorhaben verbundene Zunahme des Verkehrs; Relevanz der Gültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Zulässigkeit des Vorhabens; Frage nach der Rücksichtnahme auf die bereits bestehende Wohnbebauung; Ermittlung der durch das Bauvorhaben zu erwartenden Immissionswerte
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.09.2004
- Aktenzeichen
- 1 ME 283/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 34911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2004:0919.1ME283.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - AZ: 4 B 4141/04
Rechtsgrundlagen
- § 212a BauGB
- § 1 Abs. 4 BauNVO
Fundstelle
- BauR 2005, 146 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Anfechtung einer Baugenehmigung
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat -
am 19. November 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 22. September 2004 (1) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin - Eigentümerin und Nutzerin des im Rubrum genannten Wohngrundstücks - erstrebt insbesondere wegen der mit dem Vorhaben verbundenen Zunahme des Verkehrs vorläufigen Rechtsschutz gegen die Genehmigung eines Lebensmittelmarktes. Das Grundstück der Antragstellerin liegt an der Ostseite der Straße Langer Acker 3, die von der Hannoverschen Straße an der Stelle nach Norden abzweigt, an der diese in Richtung Süden abknickt. Es ist Teil des älteren Bebauungsplanes der Antragsgegnerin (Nr. 1/22 A), der hierfür reines Wohngebiet als zulässige Nutzungsart festsetzt.
Jenseits der Hannoverschen Straße gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/25. In seiner 1985 rechtsverbindlich gewordenen Fassung (Nr. 1/25 A) setzt er öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Bauschlusskombinierter Park- und Festplatz, Bolzplatz, Sportplatz und SpielplatzBauschluss fest (Gelände des TSV D.). Einen Teil dieses Geländes überplante die Antragsgegnerin mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/25 C BauschlussLebensmittelmarkt TSV D.Bauschluss, um die planerische Grundlage für das hier angegriffene Vorhaben der Beigeladenen, einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.200m² zu schaffen. Das Gebäude (Jibi-Markt) soll nordsüdlich aufgestellt, die 130 Einstellplätze nördlich daran anschließend, d.h. zur Straße hin angelegt werden. Das Baugrundstück beginnt leicht nach Westen versetzt südlich der Einmündung des Langen Ackers in die Hannoversche Straße. Die Zu- und Abfahrt ist in seiner Mitte vorgesehen.
Gegen die hierfür am 29. Juni 2004 erteilte Baugenehmigung nebst ihren Nachträgen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag.
Das Verwaltungsgericht hat diesen mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Entgegen der Annahme der Antragstellerin bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan 1/25 C der Antragsgegnerin offensichtlich nichtig oder funktionslos sei. Das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Gutachten der DEKRA vom 13. Mai 2004 belege, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Verkehrsimmissionen der gegenüberliegenden Wohnnutzung aufgrund der erheblichen Verkehrsvorbelastung zuzumuten seien. Nach der ergänzenden Stellungnahme der DEKRA vom 31. August 2004 gelte dies auch dann, wenn man den Umstand einbeziehe, dass sich an dieser Stelle eine Verkehrsampel befinde. Das erhöhe die Verkehrsimmissionen für das Grundstück der Antragstellerin um 2,9 dB(A). Das müsse sie nach Nr. 5.1 der TA Lärm 1998 hinnehmen.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Antragstellerin. Zu deren Begründung vertieft sie ihre Auffassung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 1/25 C abwägungsfehlerhaft sei und deshalb keine ausreichende Grundlage für das angegriffene Vorhaben darstelle. Das Gutachten der DEKRA vom Mai 2004 kranke insbesondere daran, dass es zur Berücksichtigung der für das Jahr 2010 zu erwartenden Verkehrsströme die Werte der 16. BImSchV herangezogen habe, obwohl diese Vorschrift nur für die hier nicht vorliegende Neuanlegung oder wesentliche Änderung von Straßen gelte. Zudem habe die DEKRA ihrem Grundstück lediglich den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes zugebilligt, obwohl dieses als reines Wohngebiet überplant sei. Eine von ihr veranlasste Untersuchung der Stiftung Warentest vom 6. Oktober 2004 habe ergeben, dass die verkehrsbedingte Lärmvorbelastung nur 63 dB(A) tags betrage. Dann aber führe die Zunahme des Verkehrs nicht nur zu einer Erhöhung um 2,9 dB(A); die zu erwartende Lärmfracht werde vielmehr 3 dB(A) deutlich überschreiten.
Die anderen Beteiligten treten der Beschwerde entgegen.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, welches wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Nachprüfung Grenzen setzt, rechtfertigt eine der Antragstellerin günstigere Entscheidung nicht.
In Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist BauschlussausgewogenerBauschluss Rechtsschutz zu gewähren. Nicht nur auf Seiten des Nachbarn drohen vollendete, weil unumkehrbare Tatsachen einzutreten, wenn das Vorhaben verwirklicht wird. Auch auf der Seite des Bauherrn können solche nicht mehr gutzumachenden Folgen eintreten. Diese bestehen im Falle einer Antragsstattgabe in jedem Fall darin, dass die durch den Aufschub verlorene Zeit mit der Folge nicht nachgeholt werden kann, dass auch die in dieser Zeit erzielbaren Gewinne nicht mehr realisiert werden können. Von den Folgen des § 945 ZPO bleibt der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Nachbarstreit verschont. Aus diesem Grunde kommt in Verfahren des einstweiligen Nachbarrechtsschutzes den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Sachverhalt ist dabei in aller Regel nur summarisch zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung gibt dem Vollzugsinteresse des Bauherrn nicht erst dann den Vorrang, wenn die Baugenehmigung danach mehr oder minder zweifelsfrei Nachbarrechte dieses Antragstellers nicht verletzt. Ein derartiger Rechtsschutz wäre nicht ausgewogen, weil er das Risiko, die Rechtmäßigkeit des Bauscheins bei nur summarischer Prüfung nicht vollständig und zweifelsfrei ermitteln zu können, einseitig auf den Bauherrn überwälzte. Es fehlt die Rechtfertigung dafür, dem Bauherrn eine Zurückstellung seiner Bauabsichten schon dann zuzumuten, wenn noch nicht vollständig erwiesen ist, dass BauschlussseinBauschluss Bauschein Nachbarrechte nicht verletzt, und damit den Belangen des Nachbarn selbst dann einstweilen Vorrang einzuräumen, wenn derzeit Überwiegendes (wenngleich nicht vollständig Zweifelsfreies) für die Annahme spricht, dass der nachbarliche Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Dies wäre nicht nur unausgewogen, sondern widerspräche auch der Wertung des Gesetzgebers, der durch § 212a BauGB tendenziell den Bauabsichten Vorrang eingeräumt hat.
Eine danach vorgenommene Prüfung ergibt, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.
Entgegen der Annahme der Antragstellerin und des Verwaltungsgerichts wird es für die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich nicht auf die Gültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/25 C BauschlussLebensmittelmarkt TSV D.Bauschluss ankommen. Dessen Gültigkeit wäre nur dann von Interesse, wenn der bei seiner Unwirksamkeit wieder auflebende Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 1/25 A - Stadtteil D. - Altes Dorf/West - mit seiner Festsetzung öffentlicher Grünfläche für bestimmte Zweckbestimmungen zu Gunsten des gegenüberliegenden Plangebietes Nr. 1/22 A planübergreifenden Gebietsschutz gewährleistete und dieser der Antragstellerin hier auch dergestalt zugute kommen sollte, dass sie sich unabhängig von dem Maß der tatsächlichen Beeinträchtigungen darauf sollte berufen können. Das ist nicht der Fall. Die hierfür maßgeblichen Grundsätze hat der Senat in seinem Beschluss vom 27.4.2001 (- 1 MB 1190/01 -, BauR 2001, 1239) wie folgt zusammengefasst:
BauschlussSchon in seinem Zulassungsbeschluss vom 28. März 2001 hat der Senat ausgeführt, gebietsübergreifender Nachbarschutz komme in Betracht, wenn die näheren Umstände der Aufstellung eines Bebauungsplans, namentlich seine Begründung erkennen lassen, seine nachbarschützenden Wirkungen seien nicht auf die Grundstücke im Plangebiet beschränkt; vielmehr sollten sie auch außerhalb davon gelegenen Grundstücken zugute kommen (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 14.12.1973 - IV C 71.71 -, DVBl 1974, 358, 361[BVerwG 14.12.1973 - IV C 71/71]; vgl. auch Bad.Württ. VGH, Urt. v. 12.10.1986 - 3 S 1379/88 -, BRS 49 Nr. 26, S. 56 = NVwZ-RR 1990, 4). Ebenso wie eine Gemeinde das Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO mit der Folge gliedern darf, dass jeder der Planunterworfenen die Einhaltung der benachbarten Baugebieten gezogenen Schranken reklamieren darf, kann sie auch mehrere Bebauungspläne in einer Weise korrespondierend zueinander aufstellen, dass die Grundstückseigentümer beider Planbereiche beanspruchen können, in jedem der beiden Plangebiete solle sich die Nutzungsart innerhalb der Grenzen halten, welche der Plan jeweils zieht.Bauschluss
Diese Grundsätze greifen hier nicht zum Vorteil der Antragstellerin ein. Aus der Zeichnung des Planes Nr. 1/25 A ergibt sich, dass bei seiner Aufstellung die jenseits der Hannoverschen Straße liegenden Flächen bereits vollständig bebaut waren. Das allein schließt es zwar noch nicht aus, dass die Festsetzungen des später erlassenen Bebauungsplanes die jenseits der Straße geltenden gleichsam im Korrespondenzverhältnis ergänzen und beide Baugebiete so miteinander verklammern können, dass sich die Planunterworfenen in Anwendung der vom BVerwG unter dem 16.9. 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) entwickelten Grundsätze unabhängig vom Maß der tatsächlichen Auswirkungen auf die Einhaltung der Festsetzungen zur Nutzungsart sollten berufen können. Das setzt indes voraus, dass der später hinzugetretene Plan die Festsetzungen des bereits vorhandenen in der Weise ergänzen sollte, dass beide ein aufeinander bezogenes Ganzes bilden. Das ist hier nicht der Fall.
Ausweislich der von der Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz vom 16. September 2004 überreichten Planbegründung fehlt jeder Anhaltspunkt für diese Annahme. Die Antragsgegnerin hat danach die verschiedenen Zweckbestimmungen der öffentlichen Grünfläche nicht - zumindest auch - mit dem Willen festgesetzt, damit die beiderseits der Hannoverschen Straße liegenden Pläne inhaltlich in der genannten Weise miteinander zu verklammern. Danach war das Planaufstellungsverfahren vielmehr nur vom Bestreben geleitet, die westlich an das Sportgelände anschließende Straße Malchensbrücke nunmehr beidseits zu bebauen. Die Begründung für die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche enthält keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dabei auch Rücksichten auf die gegenüber bereits stehende Wohnbebauung genommen werden und bestimmte Nutzungsarten zu deren Vorteil ausgeschlossen bleiben sollten.
Der Nachbarantrag der Antragstellerin kann daher nur dann Erfolg haben, wenn die mit dem angegriffenen Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf ihr Wohngrundstück rücksichtslos sind. Das ist nach dem derzeit absehbaren Stand der Dinge nicht der Fall. Die Stellungnahmen der DEKRA vom 6.5.2004, 31.8.2004 und vom 4.11.2004 belegen, dass die unmittelbar vom Markt ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen mit 50, 1 bzw. 50,2 dB(A) bei den Immissionsaufpunkten Hannoversche Straße 109 und 91 Werte erreichen, welche die Vorbelastung, der das noch weiter entfernt liegende Grundstück der Antragstellerin durch die Hannoversche Straße ausgesetzt ist, um mindestens 13 dB(A) unterschreiten und in ihren Auswirkungen sogar die für reine Wohngebiete geltenden Richtwerte einhalten (vgl. S. 17 des DEKRA-Gutachtens vom 6.5.2004). Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach den allgemeinen (Begriffs-)Bestimmungen (Nr. 2.2 lit. a TA Lärm 1998) liegt ein Immissionsort dann nicht mehr im Einwirkungsbereich der in Rede stehenden Anlage, wenn diese dort einen Beurteilungspegel verursacht, der mindestens 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert (Nr. 6 TA Lärm 1998) liegt. Die allgemeinen Grundsätze für genehmigungsbedürftige Anlagen ordnen in ihrer Nr. 3.2.1 Absatz 1 TA Lärm 1998 an, dass der Immissionsort erst dann vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche geschützt ist, wenn die Gesamtbelastung (Nr. 2.4 Absatz 3 TA Lärm 1998: Gesamtbelastung ist die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die diese Technische Anleitung gilt) die Immissionsrichtwerte der Nr. 6 nicht überschreitet. Das ist eine Anordnung, welche zum Vorteil des Immissionsortes und damit der Antragstellerin recht weit geht. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt. Absatz 2 der Nr. 3.2.1 TA Lärm 1998 macht von ihm eine Ausnahme, wenn die in Rede stehende Anlage einen Immissionsbeitrag leistet, der im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Dementsprechend gilt nach Nr. 4.2 lit. c) TA Lärm 1998 für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, dass die Vorbelastung nicht berücksichtigt werden muss, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte absehbar ist, dass die zu beurteilende Anlage nicht im Sinne der Nr. 3.2.1 Absatz 2 zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte beitragen wird und Abhilfemaßnahmen nach Nummer 5 bei den anderen zur Gesamtbelastung beitragenden Anlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offensichtlich nicht in Betracht kommen.
Danach beurteilt wirken sich die unmittelbar vom Lebensmittelmarkt ausgehenden Immissionen nicht schädlich auf das Grundstück der Antragstellerin aus. Das gilt selbst dann, wenn man BauschlussihrenBauschluss, d.h. durch die Stiftung Warentest BauschlussermitteltenBauschluss Vorbelastungswert von nur 63 dB(A) zu Grunde gelegt. Selbst dann bleiben die unmittelbar vom Markt ausgehenden Geräusche mit 13 dB(A) unter der Relevanzschwelle. Gegen die Berechnungen der DEKRA vom 6. Mai 2004 hat die Antragstellerin ausreichend substantiierte Einwendungen nicht erhoben. Nicht nur die Reflexionen durch Gebäude, sondern auch die besondere Belästigungen, welche von PKWs insbesondere durch Türenschlagen und Startvorgänge ausgehen, als auch diejenigen, welche (Anlieferungs-)LKW durch die Geräusche ihrer Druckbremsen und bei den Be- und Entladungsvorgängen verursachen, sind (auf S. 12, 18) im Gutachten vom 6.5.2004 berücksichtigt worden. Die insoweit in der Beschwerdebegründungsschrift vom 25. Oktober 2004 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 18. November 2004 erhobenen Einwendungen sind zu allgemein gehalten. Selbst wenn die DEKRA erst nach und nach alle relevanten Schallimmissionen erfasst haben sollte, dürfte sich die Antragstellerin jetzt nicht mehr auf schlichte Behauptungen beschränken. Denn das Maß zur Substantiierung wächst in dem Umfang, in dem die Gegenseite ihre Auffassungen substantiiert hat. Das ist jedenfalls zwischenzeitlich durch immerhin drei gutachtliche Stellungnahmen geschehen. Es ist dem Bauherrn selbstverständlich möglich, zunächst unvollständige Ausführungen zu ergänzen. Dann muss der Nachbar zur Wahrung seiner Belange dementsprechend BauschlussnachlegenBauschluss. das ist nicht geschehen. Im Hinblick auf die unmittelbar vom angegriffenen Vorhaben ausgehenden Lärmeinwirkungen ist zudem zu berücksichtigen, dass selbst BauschlussmittelschwereBauschluss Fehler sich angesichts der Entfernungen und der geringen Höhe der bislang festgestellten Einwirkungen nicht zum Vorteil der Antragstellerin auswirken werden. In den Berechnungen ist - anders ausgedrückt - so viel BauschlussSpielraumBauschluss, dass selbst eine Berücksichtigung der von den Einkaufswagen ausgehenden Geräusche nicht zu einer merklichen Erhöhung der Lärmeinwirkungen auf dem Grundstück der Antragstellerin führen wird.
Der Zu- und Abgangsverkehr zu dem streitigen Vorhaben hat nach dem derzeit absehbaren Stand der Dinge ebenfalls keine Auswirkungen zur Folge, welche der Antragstellerin nicht mehr zuzumuten wären. Das ergibt sich aus den oben erwähnten Gutachten der DEKRA, die selbst den schlimmsten Fall betreffen, d.h. die sich aus der Fußgängerampel ergebenden Belästigungen, das Türenschlagen und Motorstarten auf dem Parkplatz des Lebensmittelmarktes und den mit dem LKW-Zulieferverkehr verbundenen Lärm in die Betrachtung einbeziehen. Diese Beeinträchtigungen erhöhen die Vorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin nur um max. 2,9 dB(A). Das hat die Antragstellerin hinzunehmen.
Fahrzeugverkehr auf öffentlichen Straßen kann unter bestimmten Voraussetzungen einer Anlage zuzurechnen sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. August 1998 (- 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152 = BRS 60 Nr. 83) ausgeführt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Für die Bemessung der Zumutbarkeit der mit einem solchen anlagenbezogenen Verkehr verbundenen Lärmbeeinträchtigung biete u.a. die TA-Lärm 1998 (vgl. NVwZ Beilage II/1999) brauchbare Anhaltspunkte. Nach deren Nr. 7.4 sind Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen u.a. dann nicht zu Lasten der lärmverursachenden Anlage zu berücksichtigen, wenn sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch nicht um mindestens 3 dB(A) erhöhen (vgl. zum Vorstehenden Nds. OVG, B. v. 1.7.2003 - 1 ME 347/02 -, Vnb).
Danach führt die Erhöhung der Verkehrsgeräusche aller Voraussicht nach - noch - nicht zu Belästigungen, welche der Antragstellerin nicht mehr zugemutet werden könnten. Deren Angriffe gegen die Berechnungen, welche die DEKRA in den verschiedenen Stellungnahmen angestellt hat, greifen zu kurz und damit nicht durch.
Das gilt - erstens - hinsichtlich der Rüge, die DEKRA habe ihre Berechnung zu Unrecht an der 16. BImSchV ausgerichtet. Es trifft zwar zu, dass die DEKRA auf Seite 22 ihrer Stellungnahme vom 6.5.2004 die von ihr ermittelten Werte in Beziehung gesetzt hat zu den Grenzwerten, welche die 16. BImSchV für den Verkehrslärm enthält. Das dürfte aus den von der Antragstellerin angegebenen Gründen unzutreffend sein. Darauf kommt es nach den vorstehenden Ausführungen indes nicht an. Ausschlaggebend ist vielmehr die Methode, nach der die Auswirkungen des gegenwärtigen und für das Jahr 2010 zu erwartenden Verkehrs ermittelt worden ist. Mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (Abl. BMVerk Nr. 7 vom 4.4.1990) hat die DEKRA genau das Regelwerk gebraucht, das auch in Nr. 7.4 der TA Lärm 1998 gefordert wird.
Es ist - zweitens - nicht zu beanstanden, dass die DEKRA ihren Stellungnahmen auch (St. vom 6.5.2004, S. 21; anders St. vom 4.11.2004: die im Jahre 1999 festgestellte Verkehrsbelastung) die für das Jahr 2010 zu erwartende Verkehrsbelastung zugrundegelegt hat. Der bis dahin verstreichende Zeitraum ist nicht übermäßig lang. Zudem darf der Bauherr auch Entwicklungen in Blick nehmen, welche auf längere Zeit tragfähig sind und das zukünftige Verhältnis der Grundstücke zutreffend erfassen. Nur ergänzend ist daher anzuführen, dass die Antragstellerin der Stiftung Warentest mit 9.550 Kfz/d genau die Verkehrsbelastung mitgeteilt hat, welche erst im Jahre 2010 zu erwarten ist.
Der dritte Beschwerdeangriff, die mit der Zunahme des Verkehrs verbundenen Lärmbeeinträchtigungen seien größer als nur 2,9 dB(A), die DEKRA habe das Ergebnis BauschlussschöngerechnetBauschluss, greift ebenfalls nicht durch. Der von der Stiftung Warentest unter dem 6. Oktober 2004 genannte Wert, wonach die im Jahre 2010 zu erwartende Verkehrsfrequenz mit einem Tageswert von 63 dB(A) auf das Grundstück der Antragstellerin einwirken wird, rechtfertigt eine Beschwerdestattgabe nicht. Es bleibt bereits weitgehend im Dunkeln, wie die Stiftung Warentest zu diesem Wert gelangt ist und ob dabei die Auswirkungen der Fußgängerampel berücksichtigt worden sind. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Stiftung Warentest diese Annahme bemerkenswerterweise auf Berechnungen stützt, welche nach der von der Antragstellerin an sich abgelehnten 16. BImSchV gestützt worden sind. Auf diese Fragen kommt es indes nicht entscheidungserheblich an.
Maßgeblich ist, dass die Äußerung der Stiftung Warentest vom 6. Oktober 2004 nicht die Richtigkeit der auf Seite 3 unten der Beschwerdebegründungsschrift vom 25. Oktober 2004 aufgestellten Behauptung belegt, wegen dieser (geringeren) Vorbelastung werde das angegriffen Vorhaben einen größeren Lärmzuwachs als nur 2,9 dB(A) bewirken. Diese Annahme wird in der Äußerung der Stiftung Warentest nicht begründet. Sie ist nach den vorliegenden Äußerungen der DEKRA inhaltlich auch nicht gerechtfertigt. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2004 (Bl. 101 GA) hat die DEKRA auf der Grundlage des für das Jahr 2010 zu erwartenden Verkehrs ohne Berücksichtigung der Fußgängerampel für das Grundstück der Antragstellerin eine Vorbelastung von 62,2 dB(A) ermittelt. Das unterschreitet sogar noch etwas den Ausgangswert, den die Stiftung Warentest unter dem 6. Oktober 2004 genannt (weniger: BauschlussermitteltBauschluss) hatte. Auf dieser Basis gelangt die DEKRA am 13. August 2004 zu dem Ergebnis, das Hinzutreten des angegriffenen Vorhabens werde bei Berücksichtigung der sich aus der Fußgängerampel ergebenden Zusatzbelastungen auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Lärmerhöhung von (62,2 auf 65,1 =) 2,9 dB(A) bewirken. Gleich also, ob man diesen Wert zum Ausgangspunkt nimmt oder die 1999 festgestellte Verkehrsbelastung von 7.850 KFZ/24 h bei einem LKW-Anteil von 20 v.H. zugrundelegt (dazu: DEKRA vom 4.11.2004: Ausgangswert dann 61,4, Endwert 64,3 dB(A)), wird die durch das angegriffene Vorhaben bewirkte Erhöhung des Lärmeintrags auf dem Grundstück der Antragstellerin (wenngleich: knapp) unter dem in Nr. 7.4 TA Lärm 1998 bezeichneten Wert von 3 dB(A) bleiben.
Nunmehr stellt die Antragstellerin zwar die Behauptung auf, es könne einfach nicht sein, dass eine Steigerung der täglichen Verkehrsfrequenz auf der Hannoverschen Straße von (1999) 7.850 Kfz auf (im Jahre 2010) 9.550 Kfz, d.h. um immerhin 1.750 Kfz/d die Verkehrsgeräusche - wie von der DEKRA angegeben - nur um 0,8 dB(A) erhöhe. Auch diese Behauptung kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist unter Akustikern anerkannt, dass erst eine Verdopplung der Verkehrsfrequenz eine Erhöhung der Immissionen um 3 dB(A) bewirkt (vgl. Senatsurteil vom 18.3.1999 - 1 K 5335/97 -, NVwZ-RR 1999, 563). Wenn die DEKRA vor diesem Hintergrund bei einer Erhöhung der Verkehrsfrequenz um 21, 66 % (7.850 plus 1.700 Kfz) eine Erhöhung der Immissionswerte um 0,8 dB(A) errechnet, so ist das aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.d.F. des Gesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718) iVm. Nr. 8 lit. b und 18 lit. b der regelmäßigen Streitwertannahmen des 1. und 9. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts für Verfahren, die nach dem 1.1.2002 anhängig geworden sind (NdsVBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Claus
Muhsmann