Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.09.1994, Az.: 17 L 133/94

Beteiligungsrecht des Personalrats in Kantinenangelegenheiten; Rechtmäßigkeit der Kantinenbestimmungen des Bundesgrenzschutz; Verwaltung einer Sozialeinrichtung nach dem Personalrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.09.1994
Aktenzeichen
17 L 133/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:0909.17L133.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 11.03.1993 - AZ: 7 A 3/92

Fundstelle

  • ZfPR 1995, 52 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Mangel einer fehlenden Begründung liegt vor, wenn bei einem bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßten Urteil Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind.

  2. 2.

    Zur Verwaltung einer Sozialeinrichtung sind alle Maßnahmen zu rechnen, die ihre Unterhaltung und ihren laufenden Betrieb, insbesondere die Leistungen an die Beschäftigten betreffen, sich also als Maßnahmen der inneren Organisation darstellen.

  3. 3.

    Das - grundsätzlich auch Einzelmaßnahmen umfassende - gesetzliche Recht zur Mitbestimmung des Personalrates ist einer Einschränkung durch Verwaltungsvorschriften nicht zugänglich.

In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes -
auf die mündliche Anhörung vom 9. September 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die ehrenamtlichen Richter Techn.-Bundesbahnoberamtsrat Gosch,
Angestellter Janthor,
Postoberrat Lange und
Bundesbahnoberrat Rusch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 11. März 1993 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung seines Beteiligungsrechts in Kantinenangelegenheiten.

2

Im September 1992 erfuhr er von der Absicht des Beteiligten, die Kantine bei der Schule des Grenzschutzpräsidiums ... in der Zeit vom 28. bis zum 2.10.1992 zu schließen. Mit Schreiben vom 17.9.1992 beantragte er seine Beteiligung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG. Der Beteiligte erwiderte mit Schreiben vom 23.9.1992: Sofern für die Verwaltung einer Sozialeinrichtung allgemeine Regelungen wie z. B. Kantinenrichtlinien bestünden, sei eine Beteiligung an Einzelmaßnahmen nur noch möglich, soweit sie in den Richtlinien vorgesehen sei. Bei der befristeten Änderung der Verkaufszeiten sähen die Kantinenrichtlinien eine Mitbestimmung des Personalrats aber nicht vor.

3

Der Antragsteller hat daraufhin das Beschlußverfahren eingeleitet und vorgetragen: Die Mitteilung/Anhörung über die Schließung der Kantine sei viel zu kurzfristig und lediglich mündlich vor der Maßnahme erfolgt. Wenn einerseits die Verwaltung des Gemeinschaftsspeisesaales nicht der Mitbestimmung unterliege, weil dieser keine Sozialeinrichtung sei, und auch für die daneben betriebene Kantine keine Einzelfallmitbestimmung stattfinde, käme es zu dem untragbaren Ergebnis, daß beide Einrichtungen parallel ohne seine Einflußmöglichkeit geschlossen werden dürften.

4

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß er gegenüber dem Beteiligten bei jeder Betriebs-/Verwaltungsentscheidung über die Kantine der Schule der GSP ... ungeachtet der Kantinenbestimmungen des BGS von 1976 gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG zu beteiligen ist.

5

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

6

seine Rechtsauffassung vertieft und ergänzend vorgetragen:

7

Speiseräume könnten nur außerhalb der festgesetzten Essenszeiten BGS-Angehörigen und Dritten zur Durchführung von privaten Veranstaltungen/Feiern überlassen werden, wenn dienstliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Bei einer Schließung des Kantinenverkaufs würden ausschließlich die auch sonst nur dem Kantinenpersonal zugänglichen Räume verschlossen. Diese als Wirtschaftsräume bezeichneten Räume umfaßten - soweit vorhanden - die Verkaufsräume (hinter der Theke), Kantinenküche, Aufenthaltsraum für Kantinenpersonal, Büroraum, Nebenräume, Vorratsräume und Kellerräume. Die als Aufenthaltsräume für die Kantinenbenutzer geltenden Gasträume (vor der Theke) seien von einer Schließung des Verkaufs nicht betroffen und stünden davon unabhängig jederzeit für dienstliche und private Zwecke zur Verfügung. Ein Mitbestimmungsfall liege in alledem nicht. Gleichwohl werde vor solchen Maßnahmen eine Anhörung angeboten. Im übrigen könne ein Entgegenkommen gegenüber dem Pächterehepaar im Einzelfall (familiäre oder persönliche Schwierigkeiten) nicht durch den Personalrat verhindert werden, zumal der Anlaß hier in eine lehrgangsfreie Zeit gefallen sei. Das habe mit dem allgemeinen Begriff "Verwaltung" nichts zu tun.

8

Mit Beschluß vom 11. März 1993 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Hier habe der Hauptpersonalrat beim BMI mit diesem eine Dienstvereinbarung abgeschlossen, die zitierten Kantinenbestimmungen. Damit sei aber die Beteiligung der örtlichen Personalräte durch eigene förmliche Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG "verbraucht" oder "abgegolten". Die Errichtung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Kantine richte sich allein nach den Kantinenbestimmungen (vgl. dort 1.1 Abs. 2), und eine Einzelbeteiligung bei Schließungen des Kantinenverkaufs sei durch 1.6.1 der Kantinenbestimmungen nicht vorbehalten oder vorgesehen.

9

Wenn der Dienststellenleiter aus Gründen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BPersVG) und zur Erfüllung evtl. Informationsansprüche des Personalrates (§ 68 Abs. 2 BPersVG) diesen gleichwohl im Einzelfall zu einer beabsichtigten Schließung des Kantinenverkaufs anhöre, schaffe das nicht - auch nicht durch ständige Übung - einen weiteren Mitbestimmungsfall im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVGüber die Dienstvereinbarung der Kantinenbestimmungen hinaus. Hinzu komme, daß selbst bei Anwendung des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG auf den vorliegenden Einzelfall einer Kantinenverkaufszeit an bestimmten Tagen schon die wörtliche Auslegung des Begriffs "Verwaltung" überzogen werde. Mit Verwaltung sei die generelle Maßnahme (d. h.: allgemeine Verkaufs- und Öffnungszeit) gemeint, nicht jede Einzelmaßnahme. Nur der generelle Charakter des Ausdrucks Verwaltung eröffne die Möglichkeit, eine Dienstvereinbarung über diesen Gegenstand zu schließen. Soweit der Antragsteller sich auf einen Erlaß des BMI vom 13.4.1984 (P II 1660 083.11) gegenüber dem Grenzschutzkommando ... berufe, könne dahinstehen, ob dieser Erlaß noch allgemeine Gültigkeit habe und sich gegen die ausgeführte Rechtslage durchsetzen könnte. Denn dort sei gemäß Ziffer 1 ausdrücklich von den generellen "Öffnungszeiten" die Rede, nicht aber von der Schließung des Kantinenverkaufs für einen oder mehrere Tage aus besonderer Veranlassung.

10

Gegen den ihm am 13.12.1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 7. Januar 1994 eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würden auch einzelne Verwaltungsmaßnahmen von § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG erfaßt. Die Kantinenbestimmungen des BGS von 1976 würden dessen inzwischen völlig veränderten Strukturen nicht mehr gerecht und könnten deshalb eine Mitbestimmung der örtlichen Personalvertretung bei Einzelmaßnahmen nicht (mehr) ausschließen. Damals seien die Kantinen durch die jeweiligen Grenzschutzverwaltungsstellen verwaltet worden, die es heute nicht mehr gebe.

11

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

12

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

15

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

16

1.

Der angefochtene Beschluß leidet allerdings an dem absoluten Verfahrensmangel, daß er i. S. des § 551 Nr. 7 ZPO i.V.m. §§ 72 Abs. 5, 92 Abs. 2 ArbGG nicht mit Gründen versehen ist. Dieser Mangel liegt vor, wenn bei einem bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßten Urteil Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Gem. S. der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27.4.1993 - GmS OGB 1/92 -, DVBl. 1993, 1082). Diese Frist, die auch für Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren gilt, wurde bei dem am 11. März 1993 verkündeten Beschluß des Verwaltungsgerichts nicht eingehalten. Seine Aufhebung kommt deswegen jedoch nicht in Betracht, weil eine Zurückverweisung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht zulässig ist.

17

2.

In der Sache ist dem Verwaltungsgericht nur im Ergebnis im Hinblick auf den umfassenden Antrag des Antragstellers zu folgen.

18

a)

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, daß die in Rede stehende Kantine eine Sozialeinrichtung i. S. von § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG ist, an deren. Verwaltung dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nach dieser Vorschrift zusteht. Unrichtig ist jedoch die Beschränkung dieses Rechts auf generelle Maßnahmen. Nach gesicherter Auffassung in Rechtsprechung und Schriftum rechnen zur "Verwaltung" einer Sozialeinrichtung vielmehr alle Maßnahmen, die ihre Unterhaltung und ihren laufenden Betrieb, insbesondere die Leistungen an die Beschäftigten betreffen, sich also als Maßnahmen der "inneren Organisation" darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.1992 - 6 P 33.90 -, PersR 1992, 308, 311; OVG NW, Beschl. v. 8.3.1989 - CL 23/87 -, PersV 1990, 93; Fischer/Goeres in GKÖD, Bd. V § 75 Rdnr. 91). Dazu gehören nicht nur Maßnahmen genereller Art. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich vielmehr nach einhelliger Ansicht grundsätzlich auch auf Einzelmaßnahmen (vgl. die Beispiele für Kantinen in BVerwG, Beschl. v. 7.11.1969 - VII P 11.68 -, PersV 1970, 187 f.; BAG, Beschl. v. 15.9.1987 - 1 ABR 31/86 -, DB 1988, 404; OVG NW a.a.O. m.w.N.; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, Bay PersVG, Art. 75 Rdnr. 538 m.w.N.). Ob das ohne jede Ausnahme gilt und insbesondere auch die hier den Streit auslösende Maßnahme - nämlich eine vom Pächter aus familiären Gründen erbetene Schließung der Wirtschaftsräume der Kantine ("hinter der Theke") vom 28.9. bis zum 2.10.1992 - eine Verwaltungshandlung i. S. des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG darstellt, kann hier offen bleiben. Denn der Antragsteller hat sein Begehren von dieser anlaßgebenden Einzelmaßnahme gelöst und erstrebt die generelle Feststellung, daß er bei jeder Betriebs-/Verwaltungsentscheidung über die Kantine ungeachtet der Kantinenbestimmungen des BGS zu beteiligen ist.

19

b)

Dieses allgemeine, umfassende Begehren muß indessen erfolglos bleiben, weil dem Antragsteller ein solches unbegrenztes Mitbestimmungsrecht nicht zusteht.

20

(1)

Allerdings haben der Beteiligte und ihm folgend das Verwaltungsgericht die rechtliche Begrenzung falsch gezogen, soweit sie davon ausgehen, der Antragsteiler könne hinsichtlich der Verwaltung der Kantine bei Einzelmaßnahmen nur noch mitbestimmen, soweit das in dem Kantinenbestimmungen BGS - KB - vorgesehen sei. Damit hat das Verwaltungsgericht das Verhältnis der KB zu dem ranghöheren Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verkannt und auch die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG zur Abgeltung bzw. Konsumtion des Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG mißverstanden. Denn dieses - grundsätzlich auch Einzelmaßnahmen umfassende - gesetzliche Recht ist einer Einschränkung durch Verwaltungsvorschriften nicht zugänglich; es besteht demgemäß unabhängig davon, ob es - was das Verwaltungsgericht für die Schließung des Kantinenverkaufs unter Hinweis auf Zf. 1.6.1 KB verneint hat - in den KB noch vorbehalten oder vorgesehen ist. Davon geht zu Recht auch der Einführungserlaß des BMI zur Neufassung der KB vom 22.12.1975 (BGS I 3 - 634 481/4) aus. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BVerwG das Mitbestimmungsrecht an Einzelmaßnahmen der Verwaltung einer Sozialeinrichtung auf örtlicher Ebene dadurch insoweit verbraucht und abgegolten werden, als unter Beteiligung des Hauptpersonalrats allgemeine Regelungen für die Verwaltung in Form von Dienstvereinbarungen oder Richtlinien getroffen werden (BVerwG, Beschl. v. 8.7.1983 - 6 P 1.81 -, PersV 1985, 65 m.N.; BVerwGE 68, 203[BVerwG 24.11.1983 - 6 P 21/81]; Fischer/Goeres, a.a.O. Rdnr. 91; Deitz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 75 Rdnr. 340). Beim Erlaß von Verwaltungsrichtlinien wie den KB tritt ein solcher Verbrauch des Mitbestimmungsrechts an der Einzelfallregelung auf örtlicher Ebene, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 28.2.1985 - 17 OVG B 14/84 -), aber nur ein, soweit die unter Beteiligung des Hauptpersonalrats beim BMI erlassenen Richtlinien den Gegenstand bereits selbst erschöpfend regeln. Dagegen ist es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für den Bestand des Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG auf örtlicher Ebene nicht erforderlich, daß es in den Richtlinien ausdrücklich vorbehalten wird; nach dieser Auffassung wäre für eine Mitbestimmung des Antragstellers an Verwaltungsmaßnahmen des Beteiligten gegenüber dem die Kantine betreibenden Pächter überhaupt kein Raum mehr, weil in den KB von einer Beteiligung der Personalvertretung an keiner Steile die Rede ist.

21

(2)

Hat danach das Verwaltungsgericht die Einwirkung der KB auf das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zwar rechtsfehlerhaft beurteilt, so stellt sich die Ablehnung des Antrages im Ergebnis gleichwohl als richtig dar. Denn das vom Antragsteller in Anspruch genommene umfassende Mitbestimmungsrecht an jeder Betriebs-/Verwaltungsentscheidung über die Kantine ungeachtet der KB ist deshalb nicht gegeben, weil die KB jedenfalls einige Betriebsentscheidungen für alle Kantinen des BGS bereits abschließend treffen und dadurch insoweit ein Beteiligungsrecht des Antragsteller ausschließen. So regeln die KB z. B. unmittelbar die in der Kantine zulässigen Waren (Nr. 1.4), die Gestaltung des Pachtvertrages (Nr. 2.1.3, 2.2), das Verfahren und die materiellen Kriterien bei der Auswahl der Bewerber (Nr. 2.6) sowie die vorzunehmenden Prüfungen (Nr. 2.7, 2.8), die bei einer (Neu) Verpachtung vom Bewerber beizubringenden Unterlagen (Nr. 2.5). Weitere unmittelbare Regelungen enthalten die als Bestandteil des Pachtvertrages geltenden "Allgemeinen Bedingungen für die Verpachtung der Wirtschaftsbetriebe in den Kantinen des BGS" (AB). Sie sehen z. B. vor, in welchem Umfang weibliches Personal und Familienangehörige des Pächters beschäftigt werden dürfen (Nr. 9.3), bestimmen den Kreis der zugelassenen Kantinenbenutzer (Nr. 18.), regeln das Warenangebot (Nr. 21), die Preisgestaltung in materieller und formeller Hinsicht (Nr. 23), das Bedienungsgeld (Nr. 24), den Verkauf auf Kredit (Nr. 25), die Zulässigkeit von Automaten (Nr. 26) sowie von Werbemitteln (Nr. 27) und die Tierhaltung (Nr. 28).

22

Auch dabei handelt es sich nach den unter 2.a) dargelegten Grundsätzen um Entscheidungen über die innere Organisation der Kantine, also i. S. des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG die "Verwaltung" der Sozialeinrichtung. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers an ihnen ist jedoch, wie unter 2.b (1) dargelegt, insoweit ausgeschlossen, als die KB und die AB diese Fragen bereits abschließend entschieden haben. Deshalb ist kein Raum für die vom Antragsteller erstrebte Feststellung seines uneingeschränkten, unabhängig von den KB bestehenden Mitbestimmungsrechts an jeder Betriebs-/Verwaltungsentscheidung.

23

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

24

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski
Lange
Gosch
Rusch
Janthor