Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.09.1994, Az.: 18 M 4430/94

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.09.1994
Aktenzeichen
18 M 4430/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:0907.18M4430.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 28.06.1994 - AZ: 12 B 35/94

Verfahrensgegenstand

Mitbestimmung

In der Personalvertretungssache
hat der Vorsitzende des 18. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
am 7. September 1994
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 28. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller kann eine einstweilige Verfügung schon deshalb nicht beanspruchen, weil ihm ein - dadurch zu sicherndes - Mitbestimmungsrecht nicht zusteht. Das Schreiben vom 24. Februar 1994, mit dem der Beteiligte um Zustimmung zur Abordnung der Frau F. (mit dem Ziel der Versetzung) gebeten hat, hat ein Mitbestimmungsverfahren nicht eröffnet. Als mitbestimmungspflichtige Maßnahme kam insoweit allein die Abordnung der Frau F. durch ihren bisherigen Dienstherrn (Bundesrepublik Deutschland) zum 1. April 1994 an die Stadt Wolfenbüttel in Betracht. Diese Abordnung stellte bei der Stadt ... einen Mitbestimmungstatbestand indessen (noch) nicht dar, auch wenn sie "mit dem Ziel der Versetzung" ausgesprochen worden sein sollte. Das gilt auch insoweit, als das Zustimmungsersuchen das für die Abordnung gemäß § 34 Satz 1 NBG erforderliche Einverständnis zwischen den beteiligten Dienstherren (Bundesrepublik Deutschland - Stadt ...) d. h. die Zustimmung dazu durch die Stadt ... betroffen haben sollte. Denn erst das Einverständnis zu einer (später beabsichtigten) Versetzung wäre mitbestimmungspflichtig (§ 82 Abs. 4 NPersVG) gewesen. Daß das Zustimmungsersuchen sich - entgegen seinem Wortlaut - hierauf bezogen haben sollte, ist aber ebensowenig ersichtlich wie, ob eine derartige Zustimmung seitens des Beteiligten bei Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens überhaupt bereits konkret beabsichtigt war. Denn eine Versetzung war offenbar erst in Aussicht genommen und nicht von vornherein beabsichtigt; anderenfalls hätte ihr nicht eine Abordnung vorherzugehen brauchen.

2

Mangels Vorliegens eines Mitbestimmungstatbestandes ist für eine darauf abzielende verfahrensrechtliche Regelung im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung kein Raum.

3

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß ist nicht gegeben (§ 85 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 90 Abs. 3 ArbGG).

Dr. Dembowski