Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.09.1994, Az.: 11 M 4224/94
Ausreisepflicht; Ausländer; Haft; Abschiebungsanordnung; Abschiebung; Ausländerbehörde; Erledigung; Vorläufiger Rechtsschutz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.09.1994
- Aktenzeichen
- 11 M 4224/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:0901.11M4224.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 21.06.1994 - 11 B 4047/94
Rechtsgrundlagen
- § 49 AuslG
- § 50 Abs. 1 AuslG
- § 50 Abs. 5 AuslG
- § 80 Abs. 5 VwGO
Fundstelle
- ND MBl 1995, 114
Amtlicher Leitsatz
1. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der sich in Haft befindet (§§ 49 Abs 2 S 1 und 50 Abs 5 AuslG (AuslG 1990)), darf ohne vorherige Abschiebungsandrohung abgeschoben werden. Die Abschiebung soll ihm lediglich mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
2. Die Ankündigung bzw Anordnung der Abschiebung auf den Zeitpunkt der Haftentlassung wird in diesen Fällen gegenstandslos, wenn der Ausländer aus der Haft entlassen worden ist, ohne daß die Abschiebung durchgeführt wurde. Zur Durchsetzung der Ausreisepflicht bedarf es nunmehr einer Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs 1 S 1 AuslG (AuslG 1990).
3. Wenn die Ausländerbehörde die von ihr erlassene Abschiebungsregelung trotz der eingetretenen Erledigung weiterhin für vollstreckbar hält, ist dem betroffenen Ausländer entsprechend § 80 Abs 5 VwGO vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.