Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.08.1991, Az.: 18 L 7/90

Klage eines Personalrats auf Beziehung der Zeitschrift "Der Personalrat" für die laufende Arbeit; Notwendigkeit der Kosten für die Anschaffung und Haltung der Zeitschrift; Sachmittel für den Personalrat

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.08.1991
Aktenzeichen
18 L 7/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1991:0826.18L7.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 10.01.1990 - AZ: 12 A 16/89

Verfahrensgegenstand

Sachmittel für den Personalrat

In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
am 26. August 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Schwermer und
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rettberg sowie
die ehrenamtlichen Richter Alf und Bajog
ohne mündliche Anhörung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes - vom 10. Januar 1990 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist der aus 13 Mitgliedern bestehende Personalrat beim Schulaufsichtsamt ... in dessen Zuständigkeitsbereich etwa 1.000 Beschäftigte tätig sind. Am 24. November 1988 beschloß der Antragsteller u.a., für seine laufende Arbeit die Zeitschrift "Der Personalrat" zu beziehen; Mitte Februar 1989 bat er den Beteiligten, dieses zu veranlassen. Der Beteiligte kam dem Wunsch des Antragstellers nicht nach, sondern teilte mit Schreiben vom 30. Mai und 18. August 1989 mit, die begehrte Zeitschrift gehöre nicht zum notwendigen Umfang des Geschäftsführungsbedarfes des Antragstellers. Der Ausstattungsumfang der Personalvertretung richte sich nach dem Aufgabenanfall. Der Lehrerpersonalrat auf Schulaufsichtsamtsebene sei nur in einigen wenigen Bereichen mitbestimmungsberechtigt. Die Mehrzahl der Tatbestände, die der gesetzlichen Mitbestimmung unterlägen, liege zuständigkeitshalber beim Lehrerbezirkspersonalrat. Zwar komme es hinsichtlich der Entscheidung, was zum erforderlichen Geschäftsbedarf zähle, nicht auf die Größe der Dienststelle oder die Zahl der von der Personalvertretung zu vertretenden Beschäftigten an; jedoch sei darauf abzustellen, was die Personalvertretung zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und zur Erledigung ihrer Aufgaben benötige.

2

Der Antragsteller hat am 17. Oktober 1989 die Fachkammer angerufen und geltend gemacht: In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, daß Personalräten grundsätzlich ein Anspruch gegen die Dienststelle auf Bereitstellung der Fachzeitschrift "Der Personalrat" zustehe. Das - nach Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens ausgesprochene - Angebot des Beteiligten, die Fachzeitschrift im Umlaufverfahren sowohl der Dienststelle als auch dem Personalrat zur Kenntnis zu geben und dem Personalrat eine eventuelle Einsichtnahme in die vorhandenen früher erschienenen Ausgaben unverzüglich zu ermöglichen, sei nicht ausreichend. Seine Mitglieder wohnten verstreut über das gesamte Kreisgebiet, und die turnusmäßig alle 14 Tage stattfindenden Personalratssitzungen wickele er einmal im Monat in Zeven an der dortigen Schule und das andere Mal in unterschiedlichen Schulzentren ab. Sein Vorsitzender müsse die Personalratsarbeit im wesentlichen von der jeweiligen Schule oder von seiner häuslichen Bleibe aus erledigen. Durch ein Umlaufverfahren sei eine Einsichtnahme in die Fachzeitschrift und deren regelmäßige Durcharbeit durch Personalratsmitglieder nur unter sehr erschwerten Bedingungen und verbunden mit erheblichem Reiseaufwand möglich. Bei aktuell anstehenden Problemen wären sie darauf angewiesen, bei der Dienststelle anzurufen und dortige Bedienstete zu bitten, die laufenden Nummern sowie zurückliegende Jahrgänge der Zeitschrift auf eventuelle Beiträge oder gerichtliche Entscheidungen hin durchzusehen, oder eigens zu diesem Zweck nach Bremervörde zu fahren. Ein solches Verfahren sei ihm nicht zumutbar. Es würde letztlich zu einer Behinderung der Personalratsarbeit und zu einer Abhängigkeit vom "Goodwill" der Dienststelle führen. Der Beteiligte dürfe sich nicht darauf berufen, daß die Aufgabe des Lehrerpersonalrats begrenzt oder die Fälle der gesetzlichen Mitbestimmung überwiegend zuständigkeitshalber beim Lehrerbezirkspersonalrat angesiedelt seien. Personalratsarbeit beginne auf der untersten Ebene mit Informations-, Erörterungs- und Beratungsrechten. Unterhalb der echten Mitbestimmungsebene gebe es eine Vielzahl, gewiß sogar die Mehrzahl von Beteiligungsrechten im weiteren Sinne, die Gegenstand der täglichen Personalratsarbeit seien. Schließlich sei es auch kein Kriterium für die Entscheidung über den Bezug der Fachzeitschrift, ob der örtliche Personalrat die abschließende Entscheidungskompetenz besitze. Die Weigerung des Beteiligten, ihm die begehrte Fachzeitschrift zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, verstoße gegen die Pflicht des Beteiligten, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten zu tragen.

3

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die notwendigen Kosten für die Anschaffung/Haltung eines Exemplars der Zeitschrift "Der Personalrat" allein zur Verfügung des Antragstellers zu übernehmen.

4

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

5

Er hat entgegnet: Das vorgeschlagene Umlaufverfahren reiche bei entsprechender Organisation aus, um den Antragsteller zeitgerecht zu informieren. Der Antragsteller sei bei der Dienststelle mit Sitz in ... eingerichtet. Die Wohnsitze seiner Mitglieder seien lediglich privater Natur, und es stehe im Organisationsbelieben, wenn der Antragsteller seine Sitzungen an unterschiedlichen Orten im Kreisgebiet abhalte; Der Verbleib der aufzubewahrenden Exemplare der Fachzeitschrift in der Dienststelle sei sachgerecht; die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers träfen im Falle der Überlassung der Zeitschrift an seinen Vorsitzenden gleichermaßen zu. Eine umfassende und rechtzeitige Information des Antragstellers sei gewährleistet, wenn - was möglich sei - sein Vorsitzender das jeweils neueste Exemplar der Fachzeitschrift durch den Beteiligten zur Einsichtnahme erhalte. Das eventuelle Heraussuchen zurückliegender Jahrgänge dürfte im büromäßig besetzten Schulaufsichtsamt eher möglich sein als bei Aufbewahrung der Exemplare z.B. in der Wohnung des Personalratsvorsitzenden.

6

Die Fachkammer hat dem Antrag mit Beschluß vom 10. Januar 1990 stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Nach § 52 Abs. 1 Nds. PersVG trage die Dienststelle die notwendigen Kosten, die durch die Tätigkeit des Personalrats oder eines seiner Mitglieder entstünden. Darüber, daß dazu Fachliteratur einschließlich regelmäßiger Einsichtsmöglichkeit in aktuelle Hefte bzw. frühere Jahrgänge einer anerkannten allgemeinen Fachzeitschrift auf dem Gebiet des Personalrechtes gehöre, bestehe zwischen den Beteiligten kein Streit. Der Beteiligte dürfe aber den Antragsteller nicht auf das Umlaufverfahren verweisen. Denn die - sparsame - gemeinsame Nutzung von Fachliteratur durch Dienststelle und Personalvertretung sei nur dort akzeptabel, wo eine derartige Handhabung für die Aufgabenerledigung des Personalrates nicht hinderlich sei. Der Personalrat müsse auf zurückliegende Entscheidungen bei Bedarf sofort und ohne jeden Zeitverlust zugreifen können. Das wiederum hänge von der Personalratsgröße, von der Größe der Dienststelle, von der Zahl der zu betreuenden Beschäftigten und von den sonstigen Umständen des Einzelfalles ab. Nach einem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1989 brauche sich der Personalrat einer Dienststelle mit mehr als 300 Beschäftigten nicht auf ein Umlaufverfahren verweisen zu lassen. Hier komme hinzu, daß der Zuständigkeitsbereich des Beteiligten dem des Landkreises ... entspreche, der als der siebtgrößte Landkreis im Bundesgebiet eine Nord-Süd-Ausdehnung von fast 100 km und eine Fläche von 2.070 qkm habe. Die Hauptstelle des Beteiligten in ... und die Nebenstelle in B. lägen schon mehr als 50 km auseinander. Das erfordere bei wechselnden Sitzungsorten des Antragstellers in diesem großen Gebiet, daß wenigstens der Personalratsvorsitzende schon vorbereitend und vorsorglich für Sitzungen entweder bei ihm geführte frühere Fachzeitschriften im Original oder auszugsweise in Ablichtungen zur Sitzung mitbringe oder als "Herr" des Umlaufverfahrens die entsprechenden Kollegen zur Mitnahme und zum Mitbringen veranlassen könne. Verweise man ihn jeweils auf den Weg zum Beteiligten und auf die dortigen Dienststunden, käme das gerade bei fristgebundenen Beschlüssen einer unzuträglichen Erschwernis der Personalratstätigkeit gleich. Auch die dem Antragsteller verbliebenen Restzuständigkeiten nach § 92 Nds. PersVG erforderten jeweils aktuelle Kenntnis und Information, die unabhängig von den Bürostunden der vom Beteiligten geleiteten Behörde zeitgerecht verfügbar sein müßten. Unerheblich Sei, daß der derzeitige Vorsitzende des Antragstellers in der Nähe der Außenstelle des Beteiligten in B. wohne. Denn ein Wechsel sei jederzeit denkbar, und der Aufbau einer eigenen Fachzeitschriftensammlung über mehrere Jahrgänge sei genauso erforderlich wie jeweils der Umlauf aktueller Hefte.

7

Gegen diesen ihm am 26. Februar 1990 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 23. März 1990 Beschwerde eingelegt, die er am 23. April 1990 im wesentlichen wie folgt begründet hat: Die Anwendung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Sparsamkeit führe hier dazu, daß die Anschaffung/Haltung eines zweiten Exemplars der Fachzeitschrift zu unterbleiben habe. In Anbetracht des geringfügigen Aufgabenbereichs des Antragstellers, angesichts dessen von einem Fristendruck nicht gesprochen werden könne, reiche das Umlaufverfahren aus. Entfernungs- und Flächenargumente könnten insoweit keine Rolle spielen, weil der Antragsteller seinen Sitz beim Beteiligten in Bremervörde habe und genaugenommen dort auch tagen müsse. Wenn andere Tagungsorte gewählt würden, habe jedenfalls nicht der Beteiligte die sich daraus ergebenden Folgen zu tragen. Im Schulaufsichtsamt sei der jederzeitige Zugriff auf vorhandene frühere Hefte und Jahrgänge gewährleistet. Dort sei geschultes Personal vorhanden, das den Bücher- und Zeitschriftenbestand bibliotheksmäßig pflege. Durch die dortige Aufbewahrung früherer Hefte und Jahrgänge werde auch eine Kontinuität gewahrt, die der Antragsteller, dessen Vorsitz notwendigerweise wechsele, nicht gewährleisten könne.

8

Der Beteiligte beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

9

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluß und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten.

11

Beide Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Anhörung zugestimmt.

12

II.

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 85 Abs. 2 Nds. PersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg.

13

Zur Begründung wird gemäß § 85 Abs. 2 Nds.PersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 4 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Der darin dargelegten Auffassung der Fachkammer, daß die Kosten für die Anschaffung und Haltung der Zeitschrift "Der Personalrat" zur alleinigen Nutzung des Antragstellers im Sinne von § 52 Abs. 1 Nds.PersVG notwendig seien, tritt der Senat bei. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage.

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zum erforderlichen Geschäftsbedarf im Sinne des § 44 Abs. 2 BPersVG i.V.m. . § 52 Abs. 3 Nds. PersVG unabhängig von der Größe der Dienststelle und der Zahl der Beschäftigten eine geeignete Fachzeitschrift(Beschlüsse v. 29.6.1988 - 6 P 18.86 -, Personalrat 1988, 242;v. 5.10.1989 - 6 P 10.88 -, Personalrat 1990, 11;v. 30.1.1991 - 6 P 7.89 -, Personalrat 1991, 213 = ZBR 1991, 150). Die Pflicht, dem Personalrat im Rahmen des Geschäftsbedarfs eine Fachzeitschrift zur Verfügung zu stellen, besagt allerdings nach dieser Rechtsprechung nicht, daß für jeden Personalrat stets eine solche Fachzeitschrift zur alleinigen Benutzung zu beschaffen ist. Dem Erfordernis, daß eine personalvertretungsrechtliche Fachzeitschrift zur Benutzung zur Verfügung steht, kann vielmehr grundsätzlich auch dadurch Rechnung getragen werden, daß in der Dienststelle ein Exemplar der Fachzeitschrift vorhanden ist und sowohl für den Personalrat als auch für die Dienststelle zur Benutzung zur Verfügung steht. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine kleinere Dienststelle handelt und im Rahmen der gebotenen partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle und dem Personalrat eine Regelung getroffen werden kann, die es gewährleistet, daß dem Personalrat die Kenntnisnahme von dem Inhalt einer monatlich erscheinenden Fachzeitschrift in angemessener Zeit und die Einsichtnahme in die vorhandenen früher erschienenen Ausgaben der Zeitschrift bei Bedarf unverzüglich ermöglicht wird (BVerwG, Beschl. v. 29.6.1988, a.a.O.). Wird der Personalrat insoweit nicht schlechter behandelt als andere Ämter der Dienststelle, die bei Bedarf ebenfalls nur auf die dort vorhandene Literatur zugreifen können, so ist auch dem Personalrat regelmäßig die Mitbenutzung bei der Dienststelle vorhandener Fachliteratur zumutbar (Beschl. d. Sen. v. 19.12.1990 - 18 L 1/90 -).

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Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung jedoch zutreffend festgestellt, daß hier das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht dazu führen kann, den Antragsteller auf die bloße Mitbenutzung der bei der Dienststelle vorhandenen Fachzeitschrift zu verweisen. Denn die Zumutbarkeit des Umlauf Verfahrens läßt sich im Hinblick auf die Aufgaben der Personalvertretung nur deshalb rechtfertigen, weil Personalratsmitglieder grundsätzlich bei der Dienststelle beschäftigt sind, die die entsprechende Fachliteratur vorhält. Hier bestehen regelmäßig keine Bedenken, die Mitglieder des Personalrates darauf zu beschränken, einschlägige Fachliteratur in der Dienststelle oder einem aus der Dienststelle ausgegliederten, aber vor Ort befindlichen Amt einzusehen. Die Mitglieder von Lehrerpersonalräten sind demgegenüber regelmäßig an Schulen innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereiches des Schulaufsichtsamtes beschäftigt, arbeiten und leben also - jedenfalls bei großflächig zugeschnittenen Schulaufsichtsämtern - regelmäßig in nicht unerheblicher Entfernung von der Dienststelle. Ihnen kann es daher nicht zugemutet werden, monatlich zur Dienststelle zu fahren, um die jeweils aktuelle personalvertretungsrechtliche Fachzeitschrift einzusehen. Der Beteiligte weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, daß auch bei Zurverfügungstellung einer Fachzeitschrift zur alleinigen Verwendung durch den Antragsteller die laufende Information aller Personalratsmitglieder ein Umlaufverfahren voraussetzen würde, das zweckmäßigerweise vom Vorsitzenden des Antragstellers zu organisieren wäre. Der Unterschied eines solchen Verfahrens zu dem vom Beteiligten vorgeschlagenen Weg besteht aber darin, daß hier zumindest eine Person innerhalb des Antragstellers als "Anlauf stelle" die Fachzeitschrift auf - aus Sicht des Antragstellers - interessante Veröffentlichungen durchsehen und Kopien hiervon dann gezielt den übrigen Mitgliedern des Personalrats zukommen lassen kann oder sie zu den turnusmäßig stattfindenden Versammlungen mitbringt. Der nur beschränkte Aufgabenbereich des Antragstellers könnte allenfalls bei der Auswahl der zur Verfügung zu stellenden Fachzeitschrift eine Rolle spielen, wenn es wesentlich preisgünstigere Fachzeitschriften gäbe, die sich hinsichtlich ihres Bezieherkreises speziell an Lehrerpersonalräte richten würden. Das ist aber nicht der Fall. Die zusätzlichen Kosten von jährlich 98,- DM für die Anschaffung und Haltung eines zur ausschließlichen Verwendung durch den Antragsteller bestimmten Exemplars der Fachzeitschrift "Der Personalrat" stehen nach alledem in einem durchaus angemessenen Verhältnis zu den hierdurch dem Antragsteller gebotenen Erleichterungen bei seinem Bemühen, sich die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Informationen kontinuierlich zu verschaffen.

16

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

17

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski
Schwermer
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rettberg ist nicht mehr am Oberverwaltungsgericht tätig und kann deshalb nicht unterzeichnen. Dr. Dembowski
Alf
Bajog