Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.07.1999, Az.: VI 824/97 V
Beurteilung zweiter Tätigkeitsbereiche als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Einordnung des Gildenfestes eines eingetragenen Vereins nebst Feuerwerk und der Totenlade als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Verpachtung der Bewirtschaftung als Vermögensverwaltung; Aberkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit eines Vereins
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 27.07.1999
- Aktenzeichen
- VI 824/97 V
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 20710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1999:0727.VI824.97V.0A
Rechtsgrundlagen
- § 14 AO
- § 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG
Verfahrensgegenstand
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Körperschaftsteuer 1989 bis 1993
Körperschaftsteuervorauszahlung 1996 und 1997
Gewerbesteuermeßbetrag 1991 bis 1993
Amtlicher Leitsatz
Entgeltliche Überlassung eines Bewirtschaftungsrechts an einen Festwirt anläßlich der Durchführung eines Schützenfestes als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO.
Der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
durch
den Richter am Finanzgericht ...,
Richterin am Finanzgericht ... und
Richter am Finanzgericht ...
am 27. Juli 1999 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Beurteilung zweiter Tätigkeitsbereiche des Antragstellers als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung des Schießsports und der Heimatpflege ist. Nach den Statuten erfolgt die Verwirklichung des Satzungszweckes durch "Durchführung von schießsportlichen Veranstaltungen einschließlich Errichtung und Erhaltung entsprechender Sportanlagen und Bestrebungen, die Heimat in ihrer natürlichen und geschichtlichen Eigenart zu erhalten und bei ihrer Neugestaltung mitzuwirken. Dabei kommt der Pflege des überlieferten Brauchtums eine besondere Bedeutung." Zur Brauchtumspflege gehört auch das Feiern des jährlichen Gildesfestes, das über den Zeitraum von einer Woche zu Pfingsten stattfindet. Zur Ausrichtung der Feierlichkeiten stellt die Stadt ... dem Antragsteller das historische Rathaus und die Festwiese unentgeltlich zur Verfügung. Während in früheren Jahren die Bewirtung im Rahmen des Gildesfestes von dem jährlich neu gewählten Schaffner durchgeführt und organisiert wurde, vergab der Antragsteller das Recht zur Bewirtschaftung bis 1989 teilweise, ab 1990 im vollem Umfang gegen Entgelt an einen beruflichen Festwirt. Der Antragsteller hat sich jedoch wesentliche Mitspracherechte bei der Art und Weise der Bewirtschaftung vorbehalten. Neben der Pacht erzielte der Antragsteller im Rahmen der Gildefeste Einnahmen aus den Eintrittsgeldern bei dem Feuerwerk und aus dem Verkauf von Holzgewehren, Pfingstvögeln und Orden. Die Einnahmen aus dem Gildefesten betrugen in den Streitjahren 1989 bis 1993 zwischen ca. 67.000,00 DM und ca. 107.000,00 DM. Weiter unterhält der Antragsteller eine sogenannte Totenlade. Nach den Statuten muss jedes Mitglied der Schützengilde - bei verheirateten Mitgliedern auch deren Ehefrau - Mitglied der Totenlade sein, einer Einrichtung, bei der durch Zahlung von Beiträgen ein Anspruchauf Sterbegeld erworben wird. Aus der Totenlade erzielte der Antragsteller in den Streitjahren Einnahmen zwischen ca. 14.000,00 DM und ca. 26.000,00 DM. Das Finanzamt hat den Antragsteller bisher - mit Ausnahme der wirtschaftlichen Betätigung im Rahmen des Gildesfestes - als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt.
Für die Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 12.7.1996 und den Einspruchsbescheid vom 6.6.1997 verwiesen.
Nach einer Außenprüfung für die Streitjahre gelangte das Finanzamt zur der Auffassung, dass es sich bei dem Gildenfest nebst Feuerwerk und der Totenlade um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO handelt. Die Verpachtung der Bewirtschaftung stelle keine Vermögensverwaltung dar, da der Antragsteller kein eigenes Vermögen nutze. Er verpachte vielmehr das Recht, die besonders günstigen Bedingungen des Gildefestes zur Ausführung von Umsätzen zu nutzen. Aufgrund der erheblichen Mitspracherechte des Antragstellers gehe der Vertrag mit dem Festwirt über den Rahmen einer normalen Grundstücksverpachtung hinaus. Die Totenlade sei dem Grunde nach eine Sterbegeldversicherung und damit auch wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Antragsgegner erließ Bescheide über Körperschaftsteuer und einheitliche Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre 1989 bis 1993 sowie über Vorauszahlungen über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für 1996 und 1997.
Mit seinen Einsprüchen gegen die Bescheide machte der Antragsteller geltend, er habe seit undenklichen Zeiten ein Nutzungsrecht an Gebäuden und Grundstücken der Stadt ... für die Ausrichtung des Gildefestes. Bei der entgeltlichen Überlassung des Bewirtungsrechts werde eigenes Vermögen genutzt; eine Vermögensverwaltung könne sich nicht nur auf Grundvermögen und Kapitalvermögen, sondern auch auf Rechte beziehen. Mit der Durchführung des Gildefestes und des Feuerwerks trete er, der Antragsteller, nicht in Wettbewerb zu anderen Betrieben. Die Totenlade sei entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG von der Steuer befreit.
Mit Bescheiden vom 6.6.1997 wies der Antragsgegner die Einsprüche unter Beibehaltung seiner Rechtsauffassung zurück. Ergänzend wies er darauf hin, dass wegen der Beschränkung der Mitgliedschaft auf Männer Zweifel an der Förderung der Allgemeinheit bestehen könnten. Die satzungsmäßige Unterhaltung einer Totenlade verstoße gegen das Gebot der Ausschließlichkeit. Da die Statuten bislang nicht beanstandet worden seien, könne sich der Antragsteller für die Vergangenheit hinsichtlich der Satzung jedoch auf Vertrauensschutz berufen. Die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb überstiegen in den Streitjahren jeweils 60.000,00 DM. Die zunächst gewährte Aussetzung der Vollziehung wurde mit Wirkung vom 9.7.1997 beendet. Ein weiterer Antrag hatte nach Angaben der Beteiligten keinen Erfolg.
Gegen die Steuerbescheide hat der Antragsteller Klage erhoben (VI 435/97 und VI 436/97), über die noch nicht entschieden ist. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Zwischenzeitlich hat er den Wechsel der Gewinnermittlungsart für die Jahre ab 1989 beantragt und Steuererklärungen sowie Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen eingereicht.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer 1989 bis 1993, Körperschaftsteuervorauszahlungen 1996 und 1997 sowie Gewerbesteuermessbeträge 1991 bis 1993 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Auch er hält an seiner Rechtsauffassung fest und macht die Ausführungen der Einspruchsentscheidungen vollinhaltlich zum Gegenstand der Antragserwiderrung. Über die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart könne derzeit noch nicht entschieden werden, weil der Sachverhalt insoweit noch einer Aufklärung bedürfe.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1990 unzulässig, weil die festgesetzte Körperschaftsteuer 0,00 DM beträgt. Im übrigen ist der Antrag nicht begründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechts- und Tatfragen bewirken. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Antragsgegner hat in seinem Einspruchsbescheid vom 6.6.1997 zu Recht zwei Aspekte angeführt, die zur Aberkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit des Antragstellers führen könnten. Dies betrifft zum einen die Beschränkung der Mitgliedschaft allein auf Männer, somit sind Frauen etwa von vornherein von der Durchführung von schießsportlichen Veranstaltungen und von den Aktivitäten hinsichtlich Heimatpflege und Pflege des überlieferten Brauchtums ausgeschlossen (keine Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer nur Männern offenstehenden Freimaurerloge durch FG Bremen, EFG 1983, 194). Zum anderen ist die Unterhaltung der Totenlade als satzungsmäßiger Zweck des Antragstellers aufgeführt, was gegen das Gebot der Ausschließlichkeit verstößt; die Satzung ist inzwischen geändert worden. Da der Antragsgegner insoweit dem Antragsteller Vertrauensschutz für die Streitjahre gewährt, sollen die Gründe für die mögliche Versagung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit für die Streitjahre in diesem Verfahren nicht vertieft werden.
Der als gemeinnützig anerkannte Antragsteller ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer insoweit befreit, als er nicht einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, so verliert die Körperschaft nach § 64 Abs. 1 AO die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen wie hier die Einkünfte aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb; mehrere Geschäftsbetriebe werden nach Absatz 2 der Vorschrift als ein einziger Betrieb behandelt. Der Antragsteller ist mit den Einkünften aus dem Gildefest und der Totenlade körperschaftsteuerpflichtig.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach § 14 AO eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oderandere wirtschaftlichen Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Bei dem jährlichen Gildefest nebst Feuerwerk handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mit der Durchführung des Gildefestes hat der Antragsteller im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit Einnahmen erzielt. Die Betätigung ist auch nachhaltig, da das Fest jährlich stattfindet und jeweils über die Vergabe des Bewirtschaftungsrechts an einen Festwirt entschieden wird. Es handelt sich nicht um eine Vermögensverwaltung durch den Antragsteller. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die alljährlich anläßlich der Abhaltung von Schützenfesten sich wiederholende Vermietung von Standplätzen auf dem einem Schützenverein gehörenden Schützenplatz an Schausteller und andere Gewerbetreibende einen über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Das gilt nicht für die gelegentliche Vermietung des Schützenplatzes im Ganzen an dritte Veranstalter (vgl. Nds. FG, EFG 1981, 259 mit weiteren Nachweisen). Dies dürfte zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein. Der Sachverhalt liegt hier insofern anders, als nicht Standplätze an Schausteller und Gewerbetreibende verpachtet werden; der Antragsteller überläßt auch nicht ein ihm gehörendes Grundstück zur wirtschaftlichen Betätigung einem Dritten. Seit Jahrzehnten hat der Antragsteller vielmehr das Recht, das historische Rathaus und den Festplatz der Stadt unentgeltlich zur Durchführung des Gildefestes zu nutzen. Seit Jahren vergibt der Antragsteller das Bewirtschaftungsrecht anläßlich des Gildefestes unter bestimmten Auflagen an einen Festwirt. Der Antragsteller selbst beschreibt die Betätigung damit, dass er kein eigenes Vermögen nutzt, sondern vielmehr das Recht verpachtet, die besonders günstigen Bedingungen des Gildefestes durch den Festwirt zu nutzen. Der Antragsteller meint, das Recht der Nutzung des Rathauses und des Festplatzes stellten steuerrechtlich ein Nutzungsrecht dar, das im Falle der Eigenbewirtschaftung zu gewerblichen Einkünften aus der Vermögensverwaltung führen würde. Das Gericht vermag dem nicht zu folgen. Auch wenn es sich bei der Verpachtung eines ganzen Schützenplatzes an Dritte zum Zwecke der Abhaltung anderer Veranstaltungen um Vermögensverwaltung handeln kann, handelte es sich hier um eine Betätigung besonderer Art, die über den Rahmen der einfachen Grundstücksnutzung hinausgeht. Der Antragsteller hat sich nämlich bei der Durchführung der Bewirtschaftung durch den Festwirt ein umfangreiches Mitspracherecht vorbehalten, z. B. über Öffnungszeiten, Musikdarbietungen, Warenbezug und -angebote. Ferner hat der Antragsteller ein Mitspracherecht bei der Preisgestaltung durch den Festwirt. Die Pachthöhe ist in Abhängigkeit von den durch den Festwirt eingenommenen Eintrittsgeldern nachverhandelbar. Gildemitglieder übernehmen - zumindest formal - die Oberaufsicht über die Kassierer. Die so getroffene Vereinbarung zwischen Antragsteller und Festwirt deutet darauf hin, dass es dem Antragsteller bei Abschluss des Vertrags nichtallein auf die entgeltliche Überlassung des Festplatzes bzw. genauer des Bewirtschaftungsrechts ankam. Vielmehr wollte er durch Auflagen und Mitspracherechte auf die Aufmachung des Festes Einfluss nehmen, um so eine ausreichende Anziehungskraft für die Bevölkerung zu gewährleisten. Die wesentliche Leistung des Antragstellers an den Festwirt besteht nicht in der Überlassung einer Grundstücksfläche oder eines Bewirtschaftungsrechts, sondern in der Organisation einer Veranstaltung, die dem Festwirt besonders günstige Geschäftsmöglichkeiten bietet, und in der Zulassung zur Teilnahme dieser Veranstaltung (vgl. BFH, BStBl II 1969, 94 mit weiteren Nachweisen). Die Grenzen der Vermögensverwaltung sind insofern überschritten, als die Einnahmen nicht durch die schlichte Nutzung eigenen Vermögens erzielt werden.
Bei der Totenlade als Sterbegeldversicherung handelt es sich ebenfalls um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO. Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihren Mitgliedern Versicherungsschutz, liegt insoweit ein der Besteuerung unterliegender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor (BFH, BStBl II 1998, 175). Der Antragsteller erzielt insoweit unmittelbar Einnahmen durch die Zahlungen der Mitglieder. Mitgliedsbeiträge im Sinne des § 8 Abs. 6 KStG, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht bleiben, sind nur solche Beiträge, die ein Mitglied einer Vereinigung lediglich in seiner Eigenschaft als Mitglied nach der Satzung zu entrichtenhat. Vereinsbeiträge, die ein Entgelt für bestimmte Leistungen einer Körperschaft zugunsten von Vereinsmitgliedern darstellen, sind keine Mitgliedsbeiträge. Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG kommt nicht in Betracht, weil es sich bei dem Antragsteller nicht um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit handelt.
Das Gildefest und die Totenlade werden gemäß § 64 Abs. 2 AO als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt. Da die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt jährlich 60.000,00 DM überstiegenhaben, unterliegt der Antragsteller mit seinen Einkünften aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (§ 64 Abs. 3 AO).
Der Frage, ob die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuermeßbeträge durch den beantragten Wechsel der Gewinnermittlungsart rückwirkend für die Streitjahre niedriger festzusetzen sind,kann im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht nachgegangen werden. Es ist vorab zu klären, ob der Wechsel überhaupt zulässig ist. Der Antragsgegner hat Gründe aufgezeigt, die hieran Zweifel aufkommen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.