Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.07.1999, Az.: IX 510/92

Zum Begriff der Betriebsausgaben; Zur Abzugsfähigkeit von Zinsen bei Gesellschafterdarlehen und bei von durch mit dem Gesellschafter verwandte Personen gegebenen Darlehen ; Betriebsausgaben bei Leistung auf eine durch den Betrieb veranlassten Verbindlichkeit; Änderung von Steuerbescheiden aufgrund abgabenrechtlicher Korrekturvorschriften

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
21.07.1999
Aktenzeichen
IX 510/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 20709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1999:0721.IX510.92.0A

Fundstellen

  • DStRE 2000, 116-118 (Volltext mit amtl. LS)
  • SteuerBriefe 2000, 778-779

Verfahrensgegenstand

Feststellungsbescheid 1987

Amtlicher Leitsatz

Stellt eine (nicht beherrschende) Gesellschafterin ein bislang von ihr ihrer Personengesellschaft zu betrieblichen Zwecken gegebenes Darlehen - darlehensweise - einem nahen Angehörigen zur Verfügung, damit dieser damit einen Darlehensvertrag mit der Personengesellschaft schließen und erfüllen kann, so können die dann von der Personengesellschaft an den nahen Angehörigen der Gesellschafterin gezahlten Zinsen bei der Personengesellschaft (weiterhin) Betriebsausgaben sein.

Der IX. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hat
durch
den Vorsitzenden Richter ... am Finanzgericht ...
den Richter am Finanzgericht ...
den Richter am Finanzgericht ...
den ehrenamtlichen Richter ...
den ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Einkünfte werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom. September 1992 und Änderung des Feststel lungsbescheides vom. November 1991 auf 127.944,00 DM herabge setzt und mit 73.393,00 DM (Gesellschafterin) und 54.551,00 DM (Gesellschafter) aufgeteilt.

  2. 2.

    Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. 3.

    Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob an einen Verwandten einer OHG-Gesellschafterin gezahlte Darlehens-Zinsen als Betriebsausgaben der OHG abziehbar sind.

2

Die Klägerin (Kl'in) betreibt unter der Firma "Campingplatz B" in B, Kreis, einen Campingplatz. Im Streitjahr 1987 waren der Landwirt W S und die Witwe B jeweils zu 50 v.H. an der OHG beteiligt. Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages vom Oktober 1973 und des dazu am. November 1974 abgeschlossenen Zusatzvertrages waren die beiden Gesellschafter zur jeweils alleinigen Geschäftsführung und Vertretung befugt. Gemäß § 3 Satz 2 i.V.m. Satz 3 a des Gesellschaftsvertrages vom. Oktober 1973 musste der jeweils tätig werdende Gesellschafter bei Aufnahme und Gewährung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften die Zustimmung des anderen Gesellschafters einholen.

3

Die dem am 1974 verstorbenen Gründungsgesellschafter B als Erbin nachfolgende Gesellschafterin B verstarb am 1998. Alleinerbin wurde ihre Tochter Z .

4

Ein aus der Gründungsphase der Kl'in resultierendes Darlehen der Gesellschafterin B an die Kl'in wurde buchtechnisch auf einem als Darlehen geführten Kapitalkonto II geführt. Die jährlichen Zinsen von 8 v.H. wurden jeweils dem Darlehenskonto gutgeschrieben. Zum 31. Dezember 1986 valutierte dieses Darlehen mit 289.690,00 DM.

5

Am. Juni 1987 schlossen die Kl'in und (der ... Jahre alte) C Z, Enkel der Gesellschafterin B, folgenden Darlehensvertrag:

"Darlehensvertrag

Zwischen dem Campingplatz B OHG, vertreten durch Frau B und Herrn S, und Herrn Z wurde heute folgender Darlehensvertrag geschlossen: Herr Z stellt dem Campingplatz B OHG ab 15.06.1.987,00 DM 100.000 (Einhunderttausend) zur Verfügung. Die Zahlung der Darlehenssumme ist durch Bankeinzahlung erfolgt. Die Darlehenssumme ist ab 01.07.1987 mit jährlich 7,5 % zu verzinsen. Die Zinszahlung hat jährlich nachträglich zu erfolgen.

Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt fünf Jahre und endet am 14.06.1992.

B, 15.06.1987".

6

Es folgen die Unterschriften des Darlehensgebers und der beiden OHG-Gesellschafter S und B .

7

Die eben genannte Darlehensverpflichtung konnte der Darlehensgeber Z nur deshalb erfüllen, weil er am gleichen Tage durch nachfolgenden Darlehensvertrag ein gleich hohes Darlehen von seiner Großmutter erhalten hatte. Dieser Vertrag hatte folgenden Wortlaut:

"Darlehensvertrag

Zwischen Herrn Z und Frau B wurde heute folgender Darlehensvertrag geschlossen:

Frau B stellt ab 15.06.1987 Herrn Z DM 100.000 (Einhunderttausend) zinslos zur Verfügung. Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt fünf Jahre und endet am 15.06.1992.

L, 15.06.1987".

8

Es folgen die Unterschriften des Darlehensnehmers Z und der Darlehensgeberin B .

9

Mit an Z gerichtetem Schreiben vom Januar 1996 verzichtete die Gesellschafterin B später auf die Rückzahlung des Darlehens.

10

Das von Z gewährte Darlehen über 100.000,00 DM erhielt die Kl'in durch Abtretung eines gleich hohen Betrages aus der der Gesellschafterin B bereits gegenüber der Kl'in zustehenden Forderung. Die durch Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche erfolgte Zuwendung des Darlehensbetrages über 100.000,00 DM an die Kl'in wurde bilanztechnisch durch Umbuchung des Darlehensbetrages vom Kapitalkonto II, dem Darlehenskonto der Gesellschafterin B, auf ein Fremdkapital-Darlehenskonto "Z" umgesetzt.

11

Die entsprechenden Zinsen in Höhe von 3.750,00 DM für 1987 wurden unstreitig von der Kl'in an Z vertragsgemäß gezahlt und von der Kl'in als Betriebsausgaben gebucht.

12

Die Betriebsausgaben wurden auch zunächst erklärungsgemäß mit Feststellungsbescheid 1987 vom 21. Juli 1988 berücksichtigt.

13

Ende 1991 wurde bei der Kl'in eine Außenprüfung durchgeführt. Im Bericht vom 31. Oktober 1991 stellte die Außenprüfung folgendes fest:

"10.
Die Gesellschafterin (Ges.) Frau B unterhält seit Jahren ein verzinsliches Gesellschafter-Darlehn, das zum 15.6.1.987.289.690,00 DM betrug.

Aus dieser Darlehnsforderung räumte sie mit schriftlichem Vertrag vom .6.1987 ihrem Enkel Z ein unverzinsliches Darlehn über 100.000,00 DM ohne Sicherheiten auf fünf Jahre ein.

Gleichzeitig stellte Z. diesen Betrag der OHG zum Zinssatz von 7,5 v.H. befristet auf fünf Jahre ohne Sicherheiten zur Verfügung. Die OHG erklärte sich mit einer Aufrechnung/Umbuchung der Ansprüche einverstanden.

Die Ges. erklärte hierzu, diese Maßnahme ergriffen zu haben, um ihrem Enkel laufende Einkünfte zur Verfügung zu stellen, damit dieser sein Studium beenden könne und danach durch eine Einkommensverbesserung in die Lage versetzt sei, seinem behinderten Vater einen Pflegeplatz finanzieren zu können. Für den Fall ihres Todes habe sie in ihrem Testament ein Vermächtnis zugunsten ihres Enkels Z. von 100.000,00 DM vorgesehen. 11. Die gezahlten Zinsen von

1987=3.750,00 DM
1988 - 1990=je 7.500,00 DM

können nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, weil die der Zahlung zugrunde liegenden Verträge steuerlich nicht anzuerkennen sind (§ 42 AO).

Es hätte nahe gelegen, daß die Ges. ihrem Enkel jährlich direkte Zuwendungen in Höhe der vereinbarten Zinsen machte, ohne den Abschluß der verschiedenen Verträge. Durch die Verträge hat sich die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Enkels gegenüber einer Direktversorgung nicht verbessert. Bei der Ges. wäre jedoch eine solche Direktversorgung einkommensteuerlich unbeachtlich geblieben (Hinweis auf § 12 Ziff. 2 EStG).

Die Ges. entschied sich daher nicht für eine Direktversorgung, sondern für die Übertragung einer eigenen Einkuftsquelle (eines Teils ihrer eigenen Zinseinkünfte). Hierzu hätte es konsequenterweise der Übertragung des Kapitals bedurft, aus dem die Zinseinkünfte fließen. Diese notwendige Folge umging die Ges. mit einer darlehnsweisen Zurverfügungstellung des Kapitals, die aber bei einer üblichen Verzinsung nicht den gewünschten Effekt gehabt hätte. Die Ges. vereinbarte daher weiterhin eine unter Fremden unübliche Zinslosigkeit. Für diese Zinslosigkeit gab es auch für die Ges. keine wirtschaftlichen Gründe, weil die Ges. das Kapital nicht frei zur Verfügung hatte, vielmehr gegenüber der Gesellschaft in der Finanzierungs-Verpflichtung stand. Sie mußte daher dafür Sorge treffen, daß der Enkel das überlassene Kapital nicht selbst verwaltet und wirtschaftlich verwertet, sondern weiterhin in der Gesellschaft beläßt.

Für alle diese Maßnahmen sind zivilrechtliche Notwendigkeiten oder Vorteile nicht erkennbar, darüber hinaus liegt eine nach den vorliegenden finanziellen Gegebenheiten der Ges. unter Fremden völlig unübliche Vertragsgestaltung vor. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß die vorliegende Vertragsgestaltung allein gewählt wurde, um steuerliche Vorteile zu ziehen. Dieses stellt einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von§ 42 AO dar. Nach § 42 AO ist deshalb so zu verfahren, wie bei einer den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen Gestaltung zu verfahren ist.

Das Kapital von 100.000,00 DM und die darauf von der OHG gezahlten Zinsen sind daher weiterhin der Ges. zuzurechnen."

14

Dem folgend beurteilte jetzt auch der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den Darlehens-Sachverhalt als solchen im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) und meinte, die Darlehenszinsen von 3.750,00 DM im Jahre 1987 nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtigen zu können. Das FA änderte deshalb den Feststellungsbescheid 1987 vom. Juli 1988 durch Bescheid vom. November 1991 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und erhöhte die Einkünfte der Kl'in aus Gewerbebetrieb des Jahres 1987 von 127.944,00 DM auf 131.434,00 DM. Dabei setzte er für die Gesellschafterin Bardowicks zusätzliche Zinseinkünfte von 3.750,00 DM fest.

15

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.

16

Die Kl'in sieht die von ihr für 1987 an Z gezahlten 3.750,00 DM Darlehenszinsen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) an. Unstreitig seien diese Darlehenszinsen betrieblich veranlasst. Bei dem von Z erhaltenen Darlehen über 100.000,00 DM handele es sich unstreitig um ein zivilrechtlich rechtsgültiges Darlehensverhältnis, das auch vertragsgemäß durchgeführt worden sei; so seien auch die Zinsen vom Darlehensgeber Z steuerlich erklärt worden. Die Voraussetzungen des § 42 AO lägen nicht vor. Das Steuerrecht verbiete nicht, eine steuerlich ungünstige Darlehensabsprache teilweise zu beenden und im Einvernehmen aller Beteiligten mit einem Dritten neu zu begründen. Nach dem neuen Darlehensvertrag mit Z habe die Kl'in jährlich 0,5 v.H. Zinsen weniger zahlen müssen und seien die von der Kl'in zu zahlenden Zinsen von der Gesellschafterin B nicht mehr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zusätzlich zu versteuern gewesen.

17

Die Kl'in beantragt,

die Einkünfte unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom. September 1992 und Änderung des Feststellungsbescheides 1987 vom. November 1991 von 131.434,00 DM auf 127.944,00 DM herabzusetzen und mit 73.393,00 DM (Gesellschafterin Z) und 54.551,00 DM (Gesellschafter S) aufzuteilen.

18

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

19

Bei den Darlehens-Vereinbarungen handele es sich um einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des§ 42 AO, so dass die streitige Darlehenforderung des Z gegenüber der Kl'in steuerlich (weiterhin) als Darlehensforderung der Gesellschafterin B zu behandeln sei. Die an den Darlehensabsprachen Beteiligten hätten eine Gestaltung gewählt, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen sei, der Steuerminderung dienen sollte und durch betriebliche Gründe nicht zu rechtfertigen sei. Die rechtliche Gestaltung sei unangemessen, weil sie in der gewählten Form nicht erforderlich sei, um den außersteuerlichen Zweck zu erreichen; sie sei nur zur Erlangung steuerlicher Vorteile gewählt worden.

20

Wie die Gesellschafterin B anlässlich der Außenprüfung bei der Kl'in erklärt habe, sei die Darlehens-Maßnahme ergriffen worden, um ihrem Enkel Z laufende Einkünfte zur Verfügung zu stellen, damit dieser sein Studium beenden könne und danach durch eine Einkommensverbesserung in die Lage versetzt sei, seinem behinderten Vater einen Pflegeplatz finanzieren zu können. Danach sei nicht erkennbar, warum zur Erreichung dieses Zweckes die Gesellschafterin B dem Bedachten Z ein unverzinsliches Darlehen habe einräumen müssen, damit dieser wiederum sich mittels der so erlangten Darlehensmittel Zinseinkünfte verschaffen konnte. Für die Gesellschafterin B hätte es doch näher gelegen, Unterhaltszahlungen an ihren Enkel direkt aus ihren Einkünften zu zahlen. Davon habe aber die Gesellschafterin B nur deshalb Abstand genommen, weil danndie - freiwilligen - Zuwendungen wegen § 12 Nr. 2 EStG für siesteuerlich nicht wirksam gewesen und ihr zudem weiterhin die von der Kl'in erhaltenen Zinsen als zusätzlich zu versteuernde Vergütung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugerechnet worden wären.

21

Danach habe die steuerliche Würdigung so zu erfolgen, wie sie ohne die beschlossenen Darlehensvereinbarungen vorzunehmen gewesen wäre. Daher sei weiterhin von einer Zurechnung der zivilrechtlich an den Enkel Z übertragenen Darlehensmittel an die Gesellschafterin B auszugehen und seien somit die Zinsen als Vorweg-Gewinn nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln.

22

Der Feststellungsbescheid 1987 vom. Juli 1988 sei nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO änderbar gewesen, da dazu im Rahmen der Außenprüfung neue Tatsachen bekannt geworden seien. So sei ihm - dem FA - bis zur Außenprüfung nicht bekannt gewesen, dass die Kl'in ein Darlehen vom Enkel der Gesellschafterin B bekommen hatte, das dieser wiederum von seiner Großmutterdarlehensweise abgetreten erhalten hatte. Auch seien die damit von der Gesellschafterin B verfolgten Absichten vorher nicht bekanntgewesen.

23

Das Gericht hat durch Beschluss vom. Juli 1999 die Gesellschafterin Z und den Gesellschafter S gemäß § 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Klageverfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

24

Zum Sachverhalt wird ergänzend auf die Steuerakten des Finanzamts (FA) (St.-Nr.:), die Gerichtsakten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist begründet.

26

Der angefochtene Feststellungsbescheid 1987 ist rechtswidrig und verletzt die Kl'in in ihren Rechten. Die für eine Bescheidänderung notwendigen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO liegen nicht vor. Die streitigen Darlehenszinsen sind Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO liegt nicht vor.

27

1.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Hier kann zwar davon ausgegangen werden, dass dem FA erst durch die Außenprüfung das Verwandtschaftsverhältnis des Z mit der Gesellschafterin B und der von der Gesellschafterin B mit der Darlehensvergabe an ihren Enkel Z ein verfolgte Zweck als neue Tatsachen nachträglich bekanntgeworden sind (vgl. Urteil des BFH vom 2. August 1994 VIII R 65/93, BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264). Wie im Folgenden ausgeführt wird, führen diese neuen Tatsachen aber nicht zu einer höheren Steuer.

28

2.

Die Darlehenszinsen sind betrieblich veranlasst.

29

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (Beschluss des BFH vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 184, 160), also ein wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Nach dem Kontokorrentbeschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, ist die nach § 4 Abs. 4 EStG für den Betriebsausgabenabzug erforderliche betriebliche Veranlassung bei Schuldzinsen gegeben, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört. Ob eine Darlehensverbindlichkeit zum Betriebsvermögen gehört, bestimmt sich danach, ob mit den Darlehensmitteln betrieblich veranlasste Aufwendungen getätigt werden. Handelt es sich um einen Vertrag zwischen Angehörigen ist die von § 4 Abs. 4 EStG geforderte betriebliche Veranlassung nur gegeben, wenn die Vereinbarung ernsthaft getroffen und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und - abgesehen von dem zwischen Fremden nicht üblichen Entstehungsgrund der Schenkung - sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im betrieblichen und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln. Der Große Senat hat diesen Rechtsgrundsatz mit Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) erneut bekräftigt. Diese Rechtsgrundsätze sind auch zu beachten, wenn Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen Angehörigen, sondern zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der Gesellschafter geschlossen sind und die Gesellschafter, mit deren Angehörigen die Verträge bestehen, die Gesellschaft beherrschen (vgl. Urteile des BFH vom 15. Dezember 1988 IV R 29/86,BFHE 155, 543, BStBl II 1989, 500, vom 20. September 1990 IV R 17/89, BFHE 162, 90, BStBl II 1991, 18, 19, vom 4. März 1998 XI R 64/95, BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 511, 512, und vom 15. April 1999 IV R 60/98, DStR 1999, 1221).

30

Danach ist die Darlehensschuld der Kl'in gegenüber Z eine betriebliche Verbindlichkeit und sind die darauf von der Kl'in an Z gezahlten Zinsen bei ihr als Betriebsausgaben abziehbar.

31

Wie sich aus dem von der Kl'in mit Z geschlossenen Darlehensvertrag ergibt, verpflichtete sich - der volljährige - Z ohne die Bedingung oder Auflage, selbst von der Gesellschafterin B darlehensweise 100.000,00 DM erhalten und - diese - an die Kl'in weitergeben zu müssen, zur Darlehensgewährung an die Kl'in. Diese Darlehensvereinbarung ist zivilrechtlich wirksam. So haben insbesondere beide Gesellschafter der Kl'in für diese verbindlich gehandelt. Dass die Vertragspartner keine Sicherheiten vereinbart haben, ist ohne Bedeutung. Die Grundsätze für Verträgezwischen nahen Angehörigen finden keine Anwendung, weil die (als Großmutter) mit Z verwandte und die Kl'in mitverpflichtende Gesellschafterin B nicht beherrschende Gesellschafterin der Kl'in war (vgl. BFH-Urteil IV R 29/86, a.a.O.). Aufgrund ihrer Beteiligung an der Kl'in von nur 50 v.H. war sie bei Begründung der Darlehensverbindlichkeit der Kl'in gegenüber Z auf die Mitwirkung des anderen Gesellschafters angewiesen und diese Mitwirkung war offenkundig nur erfolgt, weil die Darlehensverbindlichkeit (auch) wegen des im Vergleich zur früheren Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Gesellschafterin B um 0,5 v.H. günstigeren Zinssatzes im Interesse der Kl'in lag. Schließlich steht auch dieÜbereinkunft der Vertragsparteien, die Erfüllung des Darlehensversprechens des Z darin zu sehen, dass dieser der Kl'in den ihm (wiederum) von der Gesellschafterin B (gleichfalls darlehensweise) geschuldeten Darlehensbetrag von 100.000,00 DM zur Verfügung stellte, der Annahme einer Betriebsschuld nicht entgegen. Auch diese Vorgehensweise ist zivilrechtlich erlaubt und steuerrechtlich anzuerkennen.

32

Dass die von Z aufgenommenen Mittel ansonsten betrieblichen Zwecken der Klägerin dienten, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Schließlich schuldete die Kl'in den hier streitigen Darlehensbetrag bereits der Gesellschafterin B und stellte er schon damals für die Kl'in eine betriebliche Verbindlichkeit dar. Für die Berücksichtigung der streitigen Darlehenszinsen als Betriebsausgaben der Kl'in ist es danach unerheblich, aus welchem Anlass die Gesellschafterin B ihre gegenüber der Kl'in bestehende Darlehensforderung von 100.000,00 DM an ihren Enkel Z abgetreten hat (vgl. Urteil des BFH vom 21. Mai 1987 IV 39/85, BFHE 150, 38, BStBl II 1987, 628, 629).

33

Ohne Bedeutung für die Abziehbarkeit der hier streitigen Darlehenszinsen ist auch, ob, wie und warum die beiden Darlehensverträge des Z auch noch nach dem. Juni 1992 fortgesetzt worden sind.

34

3.

Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO liegt nicht vor.

35

Eine Umgehung im Sinne des § 42 AO ist nach ständiger Rechtsprechung bei einer Gestaltung gegeben, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemssen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Die vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung ist der Besteuerung dann nicht zugrundezulegen, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzungnicht in der gewählten Weise verfahren wären. Das wirtschaftliche Verhalten der Beteiligten darf allerdings nicht auf seine Angemessenheit beurteilt werden. § 42 Satz 1 betrifft ausdrücklich nur den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (Urteil des BFH vom 15. Oktober 1998 III R 75/97, BStBl II 1999, 119, 120). Ein Missbrauch kann auch dann vorliegen, wenn einzelne vertragliche Gestaltungen zwar für sich allein nicht zu beanstanden sind, im Rahmen eines Gesamtplanes aber als eine Gestaltung im Sinne des § 42 AO anzusehen sind (vgl. Urteil des BFH vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443).

36

Auch unter Berücksichtigung des zwischen Z und seiner Großmutter geschlossenen Darlehensvertrages und der im Zusammenwirken mit der Kl'in erfolgten - faktischen - Abtretung des vormals der Gesellschafterin B zustehenden Darlehensanspruchs gegenüber der Kl'in in Höhe von 100.000,00 DM an Z kann kein Missbrauch im Sinne des § 42 AO angenommen werden.

37

Die Besteuerung knüpft grundsätzlich an die zivilrechtlich wirksam getroffenen Vereinbarungen an, die die Steuerpflichtigen zur Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse gewählt haben. Einer Personengesellschaft steht es frei, ihre betrieblichen Aktivitäten durch Aufnahme von Darlehen bei einem ihrer Gesellschafter oder bei Dritten zu finanzieren. Nimmt sie das Darlehen bei einem Gesellschafter auf, so bleiben die von ihr darauf gezahlten Zinsen zwar bei ihr Betriebsausgaben, wegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG werden sie aber dem (anteiligen) Gewinn des betreffenden Gesellschafter wieder zugerechnet und müssen von diesem versteuert werden. Dieser für den darlehensgewährenden Gesellschafter nachteilige steuerliche Effekt entfällt jedoch bei Fremdfinanzierung (vgl. Urteil des BFH vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180). Wenn es aber der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern nach dem Grundsatz der Finanzierungsfreiheit (vgl.BFH-Urteil XI R 64/95, a.a.O.) offen steht, betrieblich benötigte Mittel auch bei Dritten aufzunehmen und dadurch die Konsequenzen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu vermeiden,dann ist es ihnen aber auch gestattet, steuerlich beachtlich von einer Gesellschafterfinanzierung (fortan Eigenfinanzierung)zu einer Finanzierung durch fremde Dritte (fortan Fremdfinanzierung) zu wechseln. Zweifel könnten nur entstehen, wenn Vertragspartner nahe Angehörige wären, wenn also der seiner Personengesellschaft ein Darlehen gewährende Gesellschafter diese beherrschen und deshalb zwischen ihm und der Gesellschaft Interessengleichheit bestehen würde. Beherrscht hingegen der ursprünglich das Darlehen gebende Gesellschafter die Personengesellschaft nicht, so ist in der Regel davon auszugehen, dass dann auch die Personengesellschaft als Darlehensnehmerin den vereinbarten Wechsel von der Eigen- zur Fremdfinanzierung aus eigenem Interesse wollte, die Umfinanzierung also auch für sie von steuerlich zu beachtendem Interesse war. In der Finanzierungsänderung könnte dann kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO gesehen werden.

38

a)

Nach Auffassung des Gerichts sind für die steuerliche Beurteilung der streitigen Darlehenszinsen allein die zwischen der Kl'in und Z getroffenen Darlehensabsprachen maßgebend und verstoßen diese - zwischen Fremden getroffenen - Regelungen nicht gegen § 42 AO. Da der zwischen der Kl'in und Z geschlossene Darlehensvertrag nicht durch Auflagen oder Bedingungen mit dem zwischen Z und seiner Großmutter geschlossenen Darlehensvertrag verknüpft ist, sind beide Darlehensverbindlichkeiten isoliert zu behandeln und zu würdigen (vgl. Urteil des BFH vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573). Es würde auch einen Verstoß gegen den vom Steuerrecht zu beachtenden Grundsatz der Finanzierungsfreiheit des Steuerpflichtigen (vgl. Urteil des BFH vom 4. März 1998 XI R 64/95, a.a.O., 511, 512) bedeuten, würde die Abziehbarkeit der von der Kl'in an Z gezahlten Zinsen steuerrechtlich davon abhängig gemacht werden, woher sich der Darlehensgeber wiederum die Mittel zur Darlehensvergabe beschafft hat.

39

b)

Hier führen der Wechsel von der Eigen- zur Fremdfinanzierung und die dafür von den Beteiligten gewählten Darlehensverträge und Kontenänderungen auch nicht im Rahmen eines Gesamtplans zu einer missbräuchlichen rechtlichen Gestaltung im Sinne des§ 42 AO. Es fehlt an der für ein Zusammenwirken notwendigen Interessengleichheit zwischen den an den Vertragsabsprachen beteiligten Personen. Weder sind die jeweils an den beiden Darlehensverträgen beteiligten Personen personenidentisch, noch kann die an der Kl'in beteiligte Gesellschafterin B als diese beherrschend angesehen werden. Gerade weil der an der Kl'in ebenfalls zu 50 % beteiligte Gesellschafter S dem Darlehensvorgang zugestimmt hat, ist davon auszugehen, dass auch die Kl'in ein steuerrechtlich zu beachtendes Interesse an der streitigen Darlehensregelung gehabt hatte. Schließlich spartedie Kl'in bei der Darlehensregelung jährlich 500,00 DM Zinsen, also 6,25 v.H. der bislang für die 100.000,00 DM zu zahlenden 8.000,00 DM Darlehenszinsen. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Gesellschafterin B (ggf. auch zur Vermeidung der Konsequenzen aus § 12 EStG) das Geschehen maßgeblich gesteuert und beeinflusst hat, so konnte sie dieses Ziel nach der gesellschaftsrechtlichen Regelung nur im Zusammenwirken mit dem Gesellschafter S und unter Berücksichtigung dessen Gesellschafts-Interessen erreichen. Danach schließen schon die beachtlichen eigenständigen Interessen der Kl'in und des Gesellschafters S eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO aus und stellen auch die die Darlehensregelung nur umsetzenden Hilfsgeschäfte dieses Ergebnis im Rahmen der Gesamtschau nicht in Frage. Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsbeteiligten die Darlehensabsprachen so zweckmäßig wie möglich umsetzten, also eine durch bilanztechnische Umbuchung praktizierte Abtretung vereinbarten, kann keine den Betriebsausgabenabzug hindernde missbräuchliche Gestaltung hergeleitet werden. Die Abziehbarkeit der Darlehenszinsen als Betriebsausgaben entspricht auch der vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass es dem Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht entgegensteht, wenn nahen Angehörigen außerhalb von Unterhaltsverpflichtungen ohne Bedingungen oder Auflagen finanzielle Mittel geschenkt werden, mit denen diese wiederum danach gegenüber dem Zuwendenden begründete Verbindlichkeiten begleichen (vgl. Urteile des BFH vom 23. Februar 1994 X R 131/93, BFHE 173, 551, BStBl II 1994, 694, und vom 28. März 1995 IX R 47/93, BFHE 177, 416, BStBl II 1996, 59). Hier erhielt Z von seiner Großmutter im Streitjahr 1987 außerhalb einer Unterhaltsverpflichtung noch nicht einmal ein Kapital, sondern nur die unentgeltliche zeitweise Nutzung eines Betrages von 100.000,00 DM geschenkt und reichte er das Geschenkte nicht der Großmutter zurück, sondern nutzte es zur Darlehensvergabe an einen für ihn fremden Dritten, die Kl'in.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit§§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

42

Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.