Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 27.03.2008, Az.: S 19 AS 947/06
Angemessenheit der Unterkunftskosten; Abänderung einer Bewilligungsentscheidung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe; Vertrauensschutz eines begünstigenden Verwaltungsakts; Übernahme der Mietkosten für den künstlerisch benutzten Bereich einer Wohnung
Bibliographie
- Gericht
- SG Braunschweig
- Datum
- 27.03.2008
- Aktenzeichen
- S 19 AS 947/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 49311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGBRAUN:2008:0327.S19AS947.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 2 SGB X
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
Tenor:
- 1.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2005 in der Fassung des Bescheides vom 25. April 2006 und des Teilabhilfebescheides vom 17. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2006, der Bescheid der Beklagten vom 06. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2007 werden abgeändert.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Juni 2006 bis einschließlich 31. Juli 2007 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 404,32 EUR zu zahlen.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Die Beklagte erstattet dem Kläger 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der Unterkunftskosten des Klägers.
Der am 01. Januar 1951 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1970 bis 1976 ein Studium der freien Kunst an der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste Braunschweig. Nach seinem Abschluss war er in mehreren Funktionen, u.a. als Dozent, beruflich tätig. Seit 1992 arbeitete er zudem intensiv mit PC s. Auf freiberuflicher Basis gestaltet er u.a. Websites. Seit dem 11. Februar 2008 ist er beim Gymnasium Vechelde als Layouter, Grafiker und Designer beschäftigt.
Der Kläger steht seit dem 01. Januar 2005 im Leistungsbezug der Beklagten. Ausweislich eines Mietvertrages vom 31. August 1998 bewohnte der Kläger in der G. in H. seit dem 01. November 1998 eine Mietwohnung, die aus drei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad, einem WC und einem Kellerraum bei einer Wohnfläche von insgesamt 80 qm bestand. Der monatliche Mietzins betrug 337,45 EUR Kaltmiete, Nebenkosten in Höhe von monatlich 65,89 EUR sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 55,00 EUR waren seit dem 01. Januar 2004 zu zahlen. Die sog. Bruttokaltmiete inklusive Nebenkosten ohne Warmwasserbereitung und Heizkosten betrug 403,34 EUR monatlich. Diese tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung wurden durch die Beklagte zunächst in voller Höhe übernommen. Ab Dezember 2006 erhöhte sich der Abschlag für Gas und Heizung auf monatlich 70,00 EUR. Zum 01. August 2007 zog der Kläger aus und nach Vechelde um. Vechelde gehört nicht mehr zum örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
Mit Schreiben vom 05. Dezember 2005 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Grundmiete in Höhe von 337,45 EUR monatlich unangemessen hoch sei. Ihres Erachtens sei eine monatliche Grundmiete in Höhe von maximal 225,00 EUR angemessen. Die Beklagte forderte den Kläger auf, seine Unterkunftskosten abzusenken. Gleichzeitig kündigte sie an, die tatsächlichen Unterkunftskosten lediglich bis einschließlich 30. April 2006 weiter zu zahlen. Hiergegen legte der Kläger "Widerspruch" ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2005 bestandskräftig als unzulässig verworfen wurde. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 01. Februar 2006 bis einschließlich 31. Juli 2006 monatliche Leistungen in Höhe von jeweils 818,33 EUR. Hierbei berücksichtigte sie neben der Regelleistung Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, d.h. in Höhe von monatlich 473,33 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 25. April 2006 bewilligte die Beklagte für Juni und Juli 2006 gekürzte Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung: sie gewährte 225,00 EUR monatlich Grundmiete anstelle der tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 337,45 EUR, die Nebenkosten berücksichtigte sie in voller Höhe von 65,88 EUR monatlich und Heizkosten seien lediglich in Höhe von 49,50 EUR monatlich anstelle von 70,00 EUR als angemessen anzusehen. Den Gesamtbedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung stellte sie mit 340,38 EUR anstelle tatsächlicher Aufwendungen in Höhe von 473,33 EUR monatlich fest. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass seine Wohnung nicht nur als Unterkunft sondern auch als Arbeitsplatz, Kunstlager und Fachbibliothek diene; er habe in der Wohnung die freiberufliche Option, projektbezogene künstlerische und graphische Arbeiten zu verrichten, wodurch zumindest ein Zusatzeinkommen möglich werde. Mit Teilabhilfebescheid vom 17. August 2006 änderte die Beklagte ihren Änderungsbescheid vom 25. April 2006 ab: für Juni und Juli 2006 gewährte sie jeweils 703,47 EUR. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden nunmehr in Höhe von monatlich 358,47 EUR berücksichtigt. Als angemessene Kaltmiete nahm die Beklagte nunmehr monatlich 242,32 EUR und an angemessenen Kosten der Heizung monatlich 50,27 EUR an. Der Widerspruch im Übrigen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, dass aus der Gesamtwohnfläche des Klägers ein beruflich genutzter Anteil in Höhe von 28,19% bei der Bedarfsbemessung herausgerechnet worden sei.
Mit Bescheid vom 06. Juli 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01. August 2006 bis einschließlich 31. Januar 2007 in Höhe von monatlich 703,47 EUR. Weiterhin berücksichtigte sie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 358,47 EUR. Der Widerspruch des Klägers hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2006 zurückgewiesen. Gegen beide Widerspruchsbescheide vom 17. August 2006 hat der Kläger am 25. August 2006 Klage erhoben. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 19 AS 947/06 geführt.
Mit Bescheid vom 03. Januar 2007 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 01. Februar 2007 bis 31. Juli 2007 monatliche Leistungen in Höhe von weiterhin 703,47 EUR, wobei sie gleich bleibend monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt jeweils 358,47EUR berücksichtigte. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 02. Juni 2007 erhöhte die Beklagte die Leistungen für Juli 2007 auf 705,47 EUR aufgrund der eingetretenen rechtlichen Veränderung in Form einer Regelleistungserhöhung zum 01. Juli 2007. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2007 zurückgewiesen. Am 20. September 2007 hat der Kläger hiergegen Klage unter dem Aktenzeichen S 19 AS 1687/07 erhoben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. März 2008 sind die Verfahren S 19 AS 947/06 und 19 AS 1687/07 nach Anhörung der Beteiligten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm auch in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Juni 2006 bis einschließlich 31. Juli 2007 die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren seien. Seines Erachtens sei sein zusätzlicher Raumbedarf als freischaffender Künstler, Graphiker und Designer zu berücksichtigen. Die Räumlichkeiten seien insgesamt als Arbeitsplatz, Kunstlager und Fachbibliothek neben reinen Wohnzwecken erforderlich. Es verstoße gegen Sinn und Zweck des Gesetzes, ihn in seinen individuellen Arbeits- und Gestaltungsmöglichkeiten zu beschneiden. Die Rechtsprechung erfordere zur Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten einen konkret-individuellen Maßstab, den die Beklagte nicht anlege.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. April 2006 und des Teilabhilfebescheides vom 17. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2006, den Bescheid der Beklagten vom 06. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2007 abzuändern sowie
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01. Juni 2006 bis einschließlich 31. Juli 2007 Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlich angefallener Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Außer der Gerichtsakte hat der den Kläger betreffende Verwaltungsvorgang der Beklagten vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten sowie die Sitzungsniederschrift vom 27. März 2008 nebst Anlagen - insbesondere die Fotodokumentation des Klägers - ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfange begründet, im Übrigen unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten für den Zeitraum vom 01. Juni 2006 bis einschließlich 31. Juli 2007 einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt weiteren 404,32 EUR angemessener Unterkunfts- und Heizungskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II). Die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe ab August 2006 kann der Kläger hingegen von der Beklagten nicht beanspruchen.
I.1.
Der Kläger hat gegen über der Beklagten für die Monate Juni und Juli 2006 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe. Die Beklagte ist verpflichtet, in diesem Zeitraum monatlich 473,33 EUR anstelle der gewährten 358,47 EUR monatlich zu zahlen. Dies entspricht in diesem Zeitraum einem Gesamtanspruch in Höhe von 229,72 EUR - 473,33 EUR abzüglich 358,47 EUR = 114,86 EUR, multipliziert mit zwei.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 bewilligte die Beklagte für Juni und Juli 2006 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 473,33 EUR, d.h. in tatsächlicher Höhe. Diese Bewilligungsentscheidung konnte mit Bescheid vom 25. April 2006 nicht abgeändert werden. Es fehlt insoweit an einer Ermächtigungsgrundlage. § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) ist nicht einschlägig. Denn gegenüber denjenigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die dem Bescheid vom 27. Dezember 2005 zugrunde gelegen hatten, war bis zum 25. April 2006 keine Änderung eingetreten. Eine teilweise Rücknahme des Bescheides vom 27. Dezember 2005 war ebenso wenig durch § 45 Abs. 1 SGB X ermächtigt. Denn der Kläger durfte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 SGB X auf den ihn begünstigenden Verwaltungsakt insoweit vertrauen, als die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung noch weiterhin übernommen worden waren. Dieses Vertrauen ist auch schutzwürdig. Noch vor Bescheiderlass vom 27. Dezember 2005 hatte sich der Kläger gegen die Kostensenkungsaufforderung vom 05. Dezember 2005 gewandt. Sein "Widerspruch" hiergegen wurde lediglich aus formalen Gründen verworfen. Er durfte darauf hoffen, dass die Beklagte von einer Senkung der Unterkunftskosten abgesehen hatte. Denn entgegen der Ankündigung in der Kostensenkungsaufforderung, wonach die tatsächlichen Unterkunftskosten lediglich bis einschließlich 30. April 2006 gezahlt werden sollten, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 Unterkunftskosten in voller Höhe bis einschließlich 31. Juli 2006.
I.2.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten für den Zeitraum vom 01. August 2006 bis einschließlich 30. Juni 2007 einen Anspruch auf Zahlung weiterer angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich jeweils 13,80 EUR gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. In diesem Zeitraum sind Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von maximal 372,27 EUR monatlich als angemessen anzusehen - 372,27 EUR abzüglich gewährter 358,47 EUR = 13,80 EUR , multipliziert mit 11 Monaten = 151,80 EUR.
Für die Bestimmung der Angemessenheit einer Unterkunft ist zunächst deren maßgebliche Größe anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus typisierend zu bestimmen, wobei im Einzelfall die Möglichkeiten von Ausnahmen sichergestellt sein muss (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, Rd.-Nr. 24). Der Kläger lebte im streitgegenständlichen Zeitraum in Braunschweig/Niedersachsen. Im Bundesland Niedersachsen ist sowohl nach den Durchführungsvorschriften zu § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz alter Fassung - Ziffer 4.6 des Runderlasses des Niedersächsischen Sozialministeriums zum Vollzug des Wohnungsbindungsgesetzes vom 17. Mai 1974, Niedersächsisches Ministerialblatt S. 1158, in der Fassung des Runderlasses vom 31.01.1979, Niedersächsisches Ministerialblatt S. 303 -, als auch nach dem aktuellen Verwaltungsvorschriften zum Wohnraumförderungsgesetz - Nr. 11.2 der Wohnraumförderungsbestimmungen, Runderlass des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 27.06.2003, Niedersächsisches Ministerialblatt S. 580 - für Alleinstehende eine Wohnfläche bis zu 50 qm als angemessen anzusehen.
Die Kammer sieht vorliegend keine Veranlassung, von diesem Wert zugunsten oder zu Ungunsten des Klägers abzuweichen. Die für den Kläger angemessene Wohnfläche beträgt maximal 50 qm.
Bereits nach Nr. 11.4 der oben genannten landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen kann sich die angemessene Wohnfläche für Alleinerziehende und schwerbehinderte Menschen um weitere 10 qm erhöhen; auch ist eine Erhöhung um 10 qm als gerechtfertigt anzusehen, soweit ein besonderer persönlicher oder beruflicher Bedarf nachgewiesen wird.
Derartige besondere persönliche oder berufliche Umstände, die zu einem fürsorgerechtlich höheren Unterkunftsbedarf führen könnten, liegen in der Person des Klägers jedoch nicht vor.
Persönliche Gründe, die einen höheren sozialhilferechtlichen Unterkunftsbedarf rechtfertigen, könnten gesundheitliche Beeinträchtigungen sein. Hierzu sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ferner ist ein persönlich bedingter, höherer Unterkunftsbedarf etwa auch nicht aus dem Aspekt eines zeitweiligen Zusammenlebens mit Kindern des Klägers in Wahrnehmung seines Umgangsrechts anzunehmen. Ein anerkennenswerter persönlicher Umstand ist schließlich nicht, dass der Kläger unter anderem einen Lagerraum für die von ihm geschaffenen bzw. angesammelten Kunstgegenstände und Literatur benötigt. Aus den Grundrechten, hier Artikel 5 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative des Grundgesetzes - Kunstfreiheit - resultiert kein leistungsrechtlicher Anspruch in konkret bezifferbarer Höhe; insoweit ist bereits fraglich, ob überhaupt ein Eingriff in dieses Grundrecht aus dem Streitgegenstand heraus vorliegen kann.
Auch besondere berufliche Umstände rechtfertigen vorliegend keinen höheren Unterkunftsbedarf des Klägers.
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Unterkunft und Heizung, d.h. nach allgemeiner Terminologie Leistungen für Wohnraum; die Übernahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist hiernach ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen; eine vollständige oder anteilige Übernahme derjenigen Unterkunftskosten, die nicht ausschließlich privat veranlasst sind, ist hierüber rechtlich unmöglich (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 3/05 R, Rd.-Nr. 15). Diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einem von der Wohnung abgeschlossenen Atelier ist nach Überzeugung der Kammer uneingeschränkt auf die Situation des Klägers, der seine Wohnung gleichzeitig als Unterkunft und Arbeitsstätte nutzt, zu übertragen. Denn es führte zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, wenn die Übernahme von Unterkunftskosten davon abhinge, ob sich ein Lagerraum innerhalb der zugleich bewohnten Wohnung oder - separat abschließbar - nebenan befindet.
Eine Übernahme der Mietkosten für den künstlerisch benutzten Bereich der Wohnung kann auch nicht nach § 29 SGB II beansprucht werden. Dies wäre zwar grundsätzlich möglich (vgl. BSG a.a.O., Rd-Nr. 16 ff.), doch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben. Ein Anspruch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheitert daran, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Klägers bereits aufgenommen war. Ein Anspruch gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 SGB II scheitert ebenfalls daran, dass eine Erwerbstätigkeit nicht erst aufgenommen wurde. Ein Anspruch auf Eingliederungsleistungen gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit dem SGB III scheitert bereits aus systematischen Gründen (vgl. BSG a.a.O., Rd-Nr. 17). Ein Anspruch gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist vorliegend ebenfalls ausgeschlossen. Denn derartige Leistungen sind als Generalklausel in das Ermessen der Beklagten gestellt (vgl. BSG a.a.O., Rd-Nr. 18 ff.). Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt insoweit nicht vor. Die Gewährung höherer Unterkunftskosten war nicht tatbestandlich erforderlich für die Eingliederung des Klägers in das Erwerbsleben. Er war bereits freiberuflich tätig. Seine Einnahmen im streitgegenständlichen Zeitraum bezifferte er mit ca. 100,00 EUR monatlich. Eine Einkommenssteigerung ist trotz Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bis einschließlich 31. Mai 2006 nicht eingetreten.
Die Kammer konnte sich auch nicht der Rechtsansicht der Beklagten, dargelegt in deren Widerspruchsbescheid vom 17. August 2006, anschließen, wonach eine Wohnungsgröße von 57,4 qm Berücksichtigung finden sollte. Dies ist deren rechnersiches Ergebnis, da sie lediglich den beruflich genutzten Anteil der Wohnung von 28,19% bei der zu berücksichtigen Gesamtwohnfläche herausrechnet. Aufgrund der Kostensenkungsaufforderung vom 05. Dezember 2005 war die Beklagte jedoch berechtigt, ab dem 01. Mai 2006, zumindest jedoch ab 01. Juli 2006, lediglich 50 qm als angemessene Wohnfläche bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Wie dargelegt, sind jedoch im Juni und Juli 2006 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung weiterhin in voller Höhe zu zahlen. Ab August 2006 ist die Absenkung rechtswirksam erfolgt.
Nach Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße sind die angemessenen Wohnraumkosten anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse festzustellen. Dies geschieht im Stadtgebiet Braunschweig anhand eines qualifizierten Mietspiegels, der als Bezugsgröße heranzuziehen ist (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R, Rd.-Nr. 23; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 24.04.2007, Az.: L 7 AS 494/05). Hierbei hält es die Kammer für gerechtfertigt, die Werte der monatlichen Basis-Nettomiete aus der mittleren Spalte - Baujahre 1961 bis 1969 - heranzuziehen. Für Wohnungen mit bis zu 50 qm ergibt sich hieraus eine Kaltmiete von 4,94 EUR pro qm (Mietspiegel der Stadt Braunschweig 2005, Amtsblatt der Stadt Braunschweig Nr. 8 vom 15. Juli 2005). Für Nebenkosten ist eine Pauschale in Höhe von 1,50 EUR pro qm - exklusive der Heizkosten - anzusetzen. Hierbei orientiert sich die Kammer an dem vom Deutschen Mieterbund veröffentlichten, bundesweiten Betriebskostenspiegel, bereinigt um die Beträge für Warmwasser und Kabel- bzw. Antennenanschluss, da diese bereits aus der Regelleistung zu bestreiten sind. Dies führt im Ergebnis zu maximal angemessenen monatlichen Kosten der Unterkunft ohne Heizung in Höhe von 322,00 EUR - 50 x 4,94 EUR = 247,00 EUR, zuzüglich 50 x 1,50 EUR = 75,00 EUR. Als angemessene Heizkosten nimmt die Beklagte einen Betrag in Höhe von 50,27 EUR monatlich an. Hiervon weicht die Kammer nicht zu Ungunsten des Klägers ab. Als angemessen sind monatlich für Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt 372,27 EUR anzusehen - 322,00 EUR zuzüglich 50,27 EUR.
I.3.
Für den Monat Juli 2007 hat der Kläger einen weiteren Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 22,80 EUR gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn zum 01. Juli 2007 galt ein neuer Mietspiegel der Stadt Braunschweig. Der entsprechende Quadratmeterwert beträgt seither 5,12 EUR. Als angemessen sind monatlich für den Kläger bis zu 381,27 EUR - 50 x 5,12 EUR = 256,00 EUR, zuzüglich 50 x 1,50 EUR = 75,00 EUR, Heizkosten 50,27 EUR - anstelle der gewährten 358,47 EUR anzusehen.
I.4.
Für den Zeitraum Juni/Juli 2006 zahlte die Beklagte 229,72 EUR, für den Zeitraum August 2006 bis einschließlich Juni 2007 151,80 EUR und für Juli 2007 22,80 EUR zu wenig.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193 Abs. 1 Satz 1, § 183 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt den jeweiligen Erfolgsanteil in angemessener Weise. Ausgehend von einem streitgegenständlichen Gesamtbetrag in Höhe von 1.608,04 EUR - 473,33 EUR - 358,47 EUR = 114,86 EUR x 14 Monaten - hatte die Klage in Höhe von 404,32 EUR Erfolg.
Die Berufung ist zulässig, § 143 SGG.