Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 16.05.2008, Az.: S 25 AS 138/06
Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch nach der Zahl der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- SG Braunschweig
- Datum
- 16.05.2008
- Aktenzeichen
- S 25 AS 138/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 29939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGBRAUN:2008:0516.S25AS138.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs. 1 SGB II
- § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 30.04.2006.
Er bezog im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II).
Im Wohnhaus seiner Eltern bewohnt der Kläger ein Zimmer und benutzt die Gemeinschaftseinrichtungen mit. Der Vater des Klägers bezahlt drei Kreditverträge bezogen auf die Kosten für das Wohnhaus ab.
Die Eltern des Klägers erhalten neben einer Rente ergänzend Leistungen nach dem SGB XII. Sie erklärten bei der Erstantragstellung des Klägers im Oktober 2004 gegenüber der Beklagten, dass der Kläger monatlich 300,00 EUR an sie zahle, da ihre Rente nicht ausreiche. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten, dass er sich an den Kosten für das Haus seiner Eltern beteilige. Im Dezember 2004 schloss er einen schriftlichen Mietvertrag mit seinen Eltern über monatlich 120,00 EUR ab. Die Beklagte bewilligte dem Kläger fortan Unterkunftskosten in Höhe von 120,00 EUR, zuletzt mit Bescheid vom 07.10.2005 für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 30.04.2006.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass er 300,00 EUR Unterkunftskosten an seine Eltern zahle. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ermittelte die Beklagte die Kosten für das Wohnhaus der Eltern des Klägers.
Mit Bescheid vom 04.01.2006 änderte die Beklagte den Bescheid vom 07.10.2005 ab und bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 30.04.2006 Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 109,52 EUR. Sie wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.01.2006 zurück. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass die gesamten Unterkunftskosten insgesamt monatlich 328,58 EUR betragen, auf den Kläger demnach ein Anteil von 109,52 EUR entfiele. Der Bescheid vom 07.10.2005 sei daher rechtswidrig, eine teilweise Rücknahme für die Zukunft ermessensgerecht.
Mit Bescheid vom 20.01.2006 bewilligte die Beklagte wiederum für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 30.04.2006 Unterkunftskosten in Höhe von 109,52 EUR. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22.02.2006 Widerspruch ein, den er am 30.05.2006 zurücknahm.
Der Kläger erhob am 22.02.2006 Klage.
Zur Begründung trägt er zunächst vor, die gesamten Unterkunftskosten für das Wohnhaus beliefen sich ab Februar 2006 auf monatlich 336,63 EUR, wovon auf den Kläger ein Anteil von 112,21 EUR entfiele. Die Höhe der Zinszahlung für die Kreditverträge und die Kosten für die Feuer- und Gebäudeversicherung, sowie die Straßenreinigungskosten seien höher als von der Beklagten berechnet, während die Abfallkosten geringer seien.
Er kündigte dazu schriftsätzlich den Antrag an, die Bescheide der Beklagte vom 07.10.2005 und 04.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, zugunsten des Klägers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab 01.02.2006 unter Berücksichtigung eines Unterkunftsbedarfes von 112,21 EUR zu gewähren. Dazu legte er Zinstilgungspläne der drei Darlehensverträge vor. Aus diesen ergibt sich, dass im Jahr 2006 erst ab dem 06.06.2006 Zinsen zu zahlen waren+.
In der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger vor, es bestünde ein Mietverhältnis mit seinen Eltern. Er zahle monatlich Unterkunftskosten in Höhe von 120,00 EUR an seine Eltern.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 07.10.2005 und 04.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2006 sowie den Bescheid vom 20.01.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, zugunsten des Klägers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 30.04.2006 unter Berücksichtigung eines Unterkunftsbedarfs von 120,00 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt dazu begründend aus, aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass dem Kläger höhere Leistungen für die Unterkunft bewilligt worden seien, als ihm danach zustünden.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung forderte das Gericht den Kläger auf, bis zum 05.05.2008 alle Tatsachen und Beweismittel anzugeben und gegebenenfalls vorhandene Urkunden im Original dem Gericht vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Zurückweisung wegen verspätetem Vorbringens (§ 106a Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) hingewiesen.
Wegen des weiteren Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen ergänzend Bezug genommen auf die Prozessakte des Klageverfahrens sowie die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bescheides vom 04.01.2006, der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens und für den Erlass des Bescheides vom 20.01.2006, der in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens wurde, ist § 45 Abs. 1, 2 Satz 1 uns 2 des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch (SGB X).
Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, teilweise für die Zukunft zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.
Durch den Bescheid vom 04.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2006 und den Bescheid vom 20.01.2006 wurde der Bewilligungsbescheid vom 07.10.2005 mit Wirkung zum 01.02.2006 teilweise zurückgenommen.
Eine Anhörung gemäß § 24 Absatz 1 SGB unterblieb zwar vor Erlass des Bescheides vom 04.01.2006, wurde aber mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2006 gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt.
Der Bewilligungsbescheid vom 07.10.2005 war hinsichtlich der zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung rechtswidrig.
Gemäß § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Tatsächliche Leistungen in Höhe von 120,00 EUR monatlich für Unterkunft und Heizung hat der Kläger nicht nachgewiesen.
Grundsätzlich sind als Kosten für die Unterkunft die Aufwendungen anzusehen, die dem Hilfebedürftigen durch Mietzahlungen nebst Betriebskosten entstehen. Leben jedoch Personen, die miteinander verwandt sind, in einer Haushaltsgemeinschaft, bestehen die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft in der Regel in einem Teil der Kosten der gesamten Unterkunft, die von der Haushaltsgemeinschaft zu entrichten ist. Für diesen Regelfall erfolgt die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft nach der Zahl der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft. Dabei ist das Bewohnen einer Wohnung durch eine Familie, die aus Erwachsenen, insbesondere den Eltern, und Kindern besteht, eine typische einheitliche Lebenssituation, die (für den Regelfall) eine an der Intensität der Nutzung der Wohnung durch die einzelnen Familienmitglieder im Einzelfall ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zulässt (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 21.01.1988, 5 C 68/85, Entscheidung über Unterkunftskosten im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes, zit. nach [...]).
Dieser Rechtsprechung hat sich auch das Bundessozialgericht (BSG) insoweit angeschlossen, als die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach "Kopfzahl" zu erfolgen hat (Bundessozialgericht (BSG), Urt. v. 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, zit., nach [...]).
In Ausnahmefällen kann jedoch ein Untermietverhältnis zwischen Angehörigen angenommen und der Leistungsgewährung zugrunde gelegt werden. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Untermietvertrag zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen (sog Fremdvergleich) entspricht (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urt. v. 14.03.2008, L 8 AS 5912/06, Urt v. 15.09.2006, L 8 AS 5071/05, zit. nach [...]. Denn bei Familienmitgliedern kann von der Durchführung eines Untermietverhältnisses entsprechend dem zwischen Fremden üblichen nur ausgegangen werden, wenn eine Haushaltsgemeinschaft nicht besteht, wobei kennzeichnend für eine Haushaltsgemeinschaft das gemeinsame "Wirtschaften aus einem Topf" ist. (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.02.2008, L 28 AS 1065/07 mit Verweis auf Bundesfinanzhof , Urt. v. 19.10.1999, IX R 39/99, zit. nach [...]).
Gemessen an diesen Anforderungen besteht nach Auffassung des Gerichts kein wirksames Untermietverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Eltern. Allein die Vorlage eines schriftlichen Mietvertrages ist in diesem Fall nicht ausreichend, um den Nachweis eines Untermietverhältnisses mit einem Angehörigen innerhalb einer gemeinsamen Wohnung zu erbringen. Vielmehr wäre zum einen zu ermitteln gewesen, ob der Kläger und seine Eltern ein Mietverhältnis eingehen wollten oder die schriftliche Vereinbarung nur zum Schein getroffen wurde, um höhere Unterkunftsleistungen von der Beklagten zu erhalten, denn dieser Zweifel an einem Willen zum Vertragsschluss besteht nach Auffassung des Gerichtes. So hat der Kläger die schriftliche Vereinbarung mit seinen Eltern erst nach Antragstellung bei der Beklagten im Dezember 2004 verfasst. Zuvor hat er noch gegenüber der Beklagten vorgetragen, er beteilige sich an den Kosten für das Haus seiner Eltern, was eher gegen die Annahme eines Untermietverhältnisses spricht, da ein Untermieter für das Nutzungsrecht an einer Wohnung zahlt, nicht jedoch vorrangig für die tatsächlichen Kosten (mit-)aufkommt. Auch der Vortrag des Klägers, er unterstütze seine Eltern mit 300,00 EUR monatlich, den er auch noch im Widerspruchsverfahren aufrecht erhielt, weist auf ein zum Schein eingegangenes Untermietverhältnis hin.
Der Wille zum Abschluss eines Untermietverhältnisses hätte beispielsweise dadurch dokumentiert werden können, dass der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte, dass seine Eltern eine Mieteinnahme bei ihrem Rentenversicherungsträger und bei der Beantragung ergänzender Leistungen nach dem SGB XII angegeben haben. Denn Mietzahlungen des Klägers an seine Eltern führen bei diesen entweder zu einer Minderung der eigenen Unterkunftskosten oder zu einer Einnahme, die sich ggf. leistungsmindernd auswirkt.
Das Gericht war jedoch nicht gehalten, weitere Ermittlungen aufzunehmen. Das gilt trotz des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er zahle monatlich Unterkunftskosten in Höhe von 120,00 EUR an seine Eltern. Das Gericht weist diesen neuen Tatsachenvortrag im Rahmen des Klageverfahren gemäß § 106 a Abs. 3 SGG als verspätet zurück. Der Kläger hatte im Klageverfahren bisher nicht vorgetragen, Unterkunftskosten in Höhe von 120,00 EUR wegen Untermiete beanspruchen zu wollen. Vielmehr bezog sich der Vortrag des Klägers allein auf eine fehlerhafte Berechnung der Beklagten hinsichtlich der tatsächlichen Kosten für das Haus seiner Eltern. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass verspäteter Vortrag vom Gericht zurückgewiesen werden kann. Die neue Tatsache hat er jedoch erst nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist vorgetragen. Die Verspätung hat der Kläger nicht entschuldigt. Nach der freien Überzeugung des Gerichts würde die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites verzögern, da der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung seinen Vortrag umgestellt hat und das Gericht hätte vertagen müssen, um weiter zu ermitteln.
Ungeachtet dessen hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass er trotz Bewohnen einer gemeinsamen Wohnung keine Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern in der Form des gemeinsamen Wirtschaftens besteht, wie es einem Untermietverhältnis entspräche. Vielmehr gab er gegenüber der Beklagten an, er beteilige sich an den Kosten für das Haus, was für ein gemeinsames Wirtschaften spricht.
Auch besteht kein Sonderfall, der es rechtfertigt, von der Aufteilung der der Unterkunftskosten nach der Zahl der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft abzuweichen und dem Kläger einen höheren Anteil an Unterkunftskosten zuzubilligen. Es kann zwar Fälle geben, bei denen der Unterkunftsbedarf nicht dem Anteil an der Gesamtkopfzahl der Nutzer der Unterkunft entspricht. (BSG, a.a.O.). Möglich erscheint dieses bei einem besonders zu berücksichtigenden Bedarf des Hilfebedürftigen an der Unterkunft (BVerwG, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen.
Daher sind die Unterkunftskosten des Klägers auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten für das Wohnhaus der Eltern, aufgeteilt auf drei Personen, zu berechnen.
Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger zwar nachgewiesen, dass die Kosten für die Straßenreinigung höher waren als der Betrag, den die Beklagte zugrunde gelegt hatte. Die Kosten für Abfallbeseitigung waren jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum geringer. Vor allem jedoch konnte der Kläger nicht nachweisen, dass die Höhe der zu zahlenden Zinsen für die abzutragenden Darlehensverträge höher waren, als von der Beklagten angenommen. Aus den vom Kläger vorgelegten Zinstilgungsplänen ergibt sich, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine Zinsen zu zahlen, sondern nur Tilgungsleistungen zu erbringen waren. Zahlungen zur Schuldentilgung sind nicht berücksichtigungsfähig, da sie der Vermögensbildung dienen (BVerwG, Urt. v. 10.09.1992, 5 C 25/88; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 02.09.2005, L 8 AS 1995/05; LSG Bayern, Urt. v. 21.04.2006, L 7 AS 1/05, zit. nach [...]).
Aus alledem ergibt sich in der Summe ein geringerer Unterkunftskostenbetrag des Klägers für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 30.04.2006, als der, den die Klägerin in den Rücknahmebescheiden vom 04.01.2006 und 20.01.2006 dem Kläger bewilligt hat, so dass der Kläger durch die Leistungskürzungen der Beklagten insoweit nicht beschwert ist.
Auch war das Vertrauen des Klägers unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig. Da die Beklagte Bewilligungsbescheid vom 07.10.2005 lediglich für die Zukunft zurückgenommen hat, hatte der Kläger die Leistungen noch nicht verbraucht. Mangels wirksamen Untermietvertrages bestanden auch keine unumkehrbaren Vermögensdispositionen.
Die Entscheidung über eine teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 SGB X ist eine Ermessenentscheidung. Gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 SGG prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahren auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.07.2007, L 7 AS 1703/06, zit. nach [...]). Die Begründung muss erkennen lassen, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt und wie sie diese gewichtet hat. Dieses Ermessen hat die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 19.01.2006 rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie hat das Interesse der Allgemeinheit an einer rechtmäßigen Leistungsbewilligung gegenüber dem Interesse des Klägers an dem Bestand der ursprünglichen Bewilligung, insbesondere unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten abgewogen. Dieses ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hat die Beklagte das Kriterium der finanziellen Belastung unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen Härte mit in ihre Entscheidung einfließen lassen und in einer Weise gewürdigt, die nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.