Sozialgericht Braunschweig
Beschl. v. 24.01.2008, Az.: S 32 SO 240/07

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage; Erfordernis anwaltlicher Hilfe zur Einlegung eines Widerspruchs bei einem einfachen Rechtsfehler in einem nach erfolgreich abgeschlossenem Widerspruch ergangenen Kostenbescheid

Bibliographie

Gericht
SG Braunschweig
Datum
24.01.2008
Aktenzeichen
S 32 SO 240/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 49310
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGBRAUN:2008:0124.S32SO240.07.0A

Fundstelle

  • ZfF 2008, 275

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.

Gründe

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Anragstellerin/Klägerin arm im Sinne des Gesetzes ist und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erhoben ist.

2

Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Es handelt sich um eine Klage auf Erstattung von Anwaltskosten nach einem erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren gegen eine Kostenentscheidung nach einem erfolgreich abgeschlossenen Widerspruchsverfahren.

4

Die Klägerin hatte am 08. März 2006 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beantragt. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 30. März 2006 hatte sie Widerspruch eingelegt, dem die Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2007 voll abgeholfen hatte. Mit Kostenrechnung vom 02. April 2007 hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin (die auch damals schon bevollmächtigt waren) Kostenerstattung in Höhe von 366,52 EUR gefordert. Mit Kostenbescheid vom 25. April 2007 erkannte die Beklagte die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes im Widerspruchsverfahren an und erklärte sich bereit, 313,65 EUR zu erstatten. Dagegen legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese mit Schriftsatz vom 07. Mai 2007 Widerspruch ein. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer sei ein Rechenfehler aufgetreten. Es müssten deshalb 5,27 EUR mehr, nämlich 318,92 EUR festgesetzt werden. Mit Abhilfebescheid vom 10. Mai 2007 bestätigte die Beklagte den Rechenfehler und teilte mit, den Differenzbetrag von 5,27 EUR zur Zahlung angewiesen zu haben.

5

Mit Kostenrechnung vom 21. Mai 2007 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sodann von der Beklagten wegen des erfolgreich abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens die Anwaltsgebühren in Höhe von 309,40 EUR. Mit Bescheid vom 04. Juni 2007 entschied die Beklagte, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für den zweiten Widerspruch nicht anerkannt werde. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 zurück. Es habe sich um einen offensichtlichen Rechenfehler gehandelt. Um darauf hinzuweisen hätte es eines einfachen Anrufs genügt. Die Einleitung eines förmlichen Widerspruchsverfahrens durch einen Rechtsanwalt sei nicht erforderlich gewesen.

6

Dagegen richtet sich die am 26. November 2007 eingelegte Klage.

7

Diese Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Wenn in einem nach erfolgreich abgeschlossenem Widerspruch ergangenen Kostenbescheid ein einfacher Rechenfehler vorliegt, ist es nicht erforderlich, anwaltliche Hilfe zur Einlegung eines Widerspruchs in Anspruch zu nehmen. Auf einen Rechenfehler kann jede natürliche Person (ggf. über einen gesetzlichen Vertreter, Vormund oder Betreuer) ohne Hilfe eines Rechtsanwalts zunächst die Behörde hinweisen. Erst wenn auf einen solchen Hinweis keine sofortige Abhilfe erfolgt, könnte anwaltliche Hilfe notwendig sein. Auch wenn hier die Klägerin, die einen Realschulabschluss hat, derzeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist, ist nicht zu erkennen, warum sie diese Möglichkeit nicht gehabt haben sollte. Daran ändert auch nichts, dass das Ausgangswiderspruchsverfahren tatsächlich schwierig war.