Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 03.09.2004, Az.: 2 A 328/03

Bestandsschutz; Garage; Nachbarschutz; Sanierung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
03.09.2004
Aktenzeichen
2 A 328/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer dem Beigeladenen von der Beklagten erteilten Baugenehmigung für die Sanierung einer Garage.

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Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks H. 7 in D.. Südöstlich an dieses Grundstück grenzt das Grundstück des Beigeladenen. In Grenzbebauung sind auf beiden Grundstücken im östlichen Bereich Nebengebäude errichtet. Das auf dem Grundstück des Beigeladenen befindliche Nebengebäude war im Jahre 1949 zunächst als Milchwirtschaftsgebäude errichtet worden und wird seit dem Jahr 1956 als Garage genutzt. Hierüber liegt eine Baugenehmigung vom 19.05.1956 vor.

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Da das vorgenannte Garagengebäude teilweise baufällig geworden war, entschloss sich der Beigeladene zu dessen Sanierung. Hierzu erteilte die Beklagte unter dem 08.03.2002 eine Baugenehmigung; genehmigt wurde im Wesentlichen die Verstärkung der Grenzwand zur Klägerin hin um 12 cm Mauerwerk, die Erneuerung der Decke und der Dacheindeckung und das Setzen eines Ringankers auf der Grenzmauer.

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Die Klägerin legte hiergegen unter dem 21.03.2002 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass es sich nicht mehr um eine bloße Sanierung, sondern um eine Neuherstellung einer baulichen Anlage handele, die die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfe. Da sich der Beigeladene nunmehr nicht auf Bestandsschutz berufen könnte, werde der nötige Grenzabstand infolge der Höhe des Bauwerks nicht mehr eingehalten.

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Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 17.07.2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die durch die Baugenehmigung gestatteten Änderungen nicht so erheblich seien, dass der Bestandsschutz für das Bauwerk entfallen sei. Die durchgeführten Baumaßnahmen führten nicht zu einer Nutzungsänderung der Garage zu Aufenthaltsräumen, nach wie vor handele es sich um eine Garage.

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Die Klägerin hat am 21.08.2003 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Beklagte und die Bezirksregierung hätten den Umfang der Sanierungsarbeiten verkannt. Im Anschluss an eine Entscheidung der Kammer zum Aktenzeichen 2 A 2206/99 sei die Baugenehmigung als Genehmigung eines Neubaus zu bewerten, so dass der Bestandsschutz für das Gebäude entfallen sei. Hinzu komme, dass der Beigeladene über die Baugenehmigung hinaus noch weitere Baumaßnahmen durchgeführt habe, indem er die Garage mit vollständig neuen Außenwänden und Fenstern, Sanitärräumen und Heizung mit Heizkörpern versehen hätte und auch die Grundfläche der Garage gegenüber dem vorherigen Zustand vergrößert habe. Die Ausstattung des Objekts lasse auf eine Nutzung schließen, die mit einer Garage nichts zu tun habe. Da die Garage und ihr Vorplatz unmittelbar vor dem Schlafzimmerfenstern der Klägerin liege, befürchte sie unzumutbare Belästigungen durch die Nutzung des Gebäudes.

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Die Klägerin beantragt,

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die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 08.03.2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 17.07.2003 aufzuheben.

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Die Beklagte und der Beigeladene beantragen übereinstimmend,

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die Klage abzuweisen.

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Sie treten der Klage entgegen und verweisen auf die angefochtenen Bescheide.

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Die Beklagte hebt hervor, dass die Argumentation der Klägerin rechtlich unerheblich sei, soweit sie Baumaßnahmen betreffe, die von der Baugenehmigung nicht gedeckt seien. Denn im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren gehe es ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, nicht aber um die tatsächliche Ausführung der Baumaßnahmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung Braunschweig Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung ist § 75 NBauO i.V.m. der PrüfVO. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Bauvorhaben des Beigeladenen entspricht dem öffentlichen Baurecht (§ 2 Abs. 10 NBauO), es ist mit dem Bauordnungsrecht, was allein Streitgegenstand ist, vereinbar. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Baurecht allerdings nur, soweit es der Klägerin als Nachbarin des Beigeladenen, der Bauherr ist, rechtliche Möglichkeiten einräumt, die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung zu beanstanden. Soweit die Klägerin sich gegen die tatsächliche Bauausführung wendet, hier also einwendet, der Beigeladene habe anders bzw. mehr gebaut, als ihm genehmigt worden sei, ist diese Argumentation für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Streitgegenstand ist allein die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, nicht die tatsächliche Ausführung der baulichen Maßnahme als solche mit allen sich daraus möglicherweise ergebenen Folgen im Nachbarschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen. Aus diesen privatrechtlichen Rechtsbeziehungen, zu denen eine Baugenehmigung keine Aussage trifft, kann ein öffentlich rechtlicher Abwehranspruch im Hinblick auf eine erteilte Baugenehmigung nicht abgeleitet werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 B 107/98 -, NVWZ 1999, 413).

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Nachbarschutz bieten Rechtsvorschriften und sind durch die streitbefangene Baugenehmigung nicht verletzt worden. Einzig in diesem Zusammenhang ernsthaft zu diskutieren ist ein Verstoß gegen die Grenzabstandsvorschrift der § 7 ff. NBauO. Ein solcher Verstoß liegt allerdings nicht vor. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin genießt die Garage auch im Hinblick auf die genehmigte Sanierung in vollem Umfange Bestandsschutz. Denn der Bestandsschutz rechtfertigt auch die für die Erhaltung des bestandsnotwendigen Baumaßnahmen, selbst wenn das öffentliche Baurecht nunmehr diesen Baumaßnahmen entgegen würde (vgl. Schmaltz, in Große-Suchsdorf u.a., NBauO, 7. Aufl., Rn. 28 f. zu § 99). Da die genehmigten Baumaßnahmen die Garage vor ihren vorzeitigen Verfall bzw. Unbenutzbarkeit schützen sollen, dienen die Baumaßnahmen der Erhaltung des Bestandes. Ungeachtet ihrer Ausführung bleibt auch die Identität der baulichen Anlage in vollem Umfang gewahrt, denn Standort, Bauvolumen und Zweck der Anlage bleiben unverändert. Die genehmigten Eingriffe in den vorhandenen Bestand sind auch nicht so intensiv, dass sie etwa die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt hätten. Weiterhin erreicht auch der für die Instandsetzung notwendige Arbeitsaufwand nach seiner Quantität nicht der eines Neubaus (Schmaltz a.a.O., Rn. 30). Dies unterscheidet den hierzu entscheidenden Fall von der Konstellation, die er in dem Urteil der Kammer im Verfahren 2 A 2206/99 zugrunde lag.

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Aber auch dann, wenn man mit der Klägerin vom Wegfall des Bestandsschutzes ausgehen würde, ergäbe sich die Genehmigungsfähigkeit der streitbefangenen Baumaßnahmen aus §§ 12 a, 8 Abs. 3 NBauO. Hierauf hat die Beklagte auf S. 2 f. ihres Schriftsatzes vom 11.03.2004 hingewiesen. Dem folgt der erkennende Einzelrichter uneingeschränkt.

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Da die angefochtenen Bescheide die Sach- und Rechtslage zutreffend wiedergeben, sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 ab, da es der Begründung des Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides folgt.

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Ohne dass es rechtlich darauf ankäme, erlaubt sich das Gericht abschließend folgenden Hinweis: Für die Annahme der Klägerin, dass der Beigeladene die Garage anders als genehmigt nutzt, insbesondere dort also einen Partyraum geschaffen hätte bzw. einen Nebenraum zum benachbarten Swimmingpool, spricht nichts. Die Klägerin konnte sich im Verhandlungstermin selbst ein Bild von den Baumaßnahmen machen und die Garage besichtigen (ohne dass es aus Rechtsgründen hier einer Beweisaufnahme benötigt gewesen wäre). Hierbei fand die Klägerin eine typische Garage und nichts anderes vor. Ihre (hier nicht streitgegenständlichen) Sorgen um die künftige Nutzung des Bauwerks sind also in jeder Hinsicht unberechtigt.

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Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, dies beruht auf § 1^54 Abs. 1 VwGO. Da die Beiladung eine sog. notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO ist und der Beigeladene auch einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dessen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Auch sie sind von der Klägerin zu übernehmen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.