Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 03.09.2004, Az.: 3 B 183/04

Trennkanalisation; vorläufiger Rechtsschutz; Zwangsgeld

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
03.09.2004
Aktenzeichen
3 B 183/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Durchführung der Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser.

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2004 hinsichtlich der Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 1.500,00 Euro und der Androhung eines erneuten Zwangsgeldes i. H. v. 1.600,00 Euro sowie hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbescheides für die Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen,

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hat insgesamt keinen Erfolg.

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Er ist bereits unzulässig, soweit die Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbescheides der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2004 begehrt. Da der Regelungsgegenstand dieses Bescheides die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betrifft, fehlt die insoweit nicht nachholbare zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für einen solches auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gerichtetes Begehren, nämlich ein vorheriger Antrag gemäß § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO an die Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung und dessen Ablehnung. Statt dessen hat die Antragstellerin einen solchen Antrag erst mit Schreiben vom 25. Juni 2004, also erst nach der Antragstellung bei Gericht am 21. Juni 2004, gestellt.

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Im Übrigen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. Juni 2004 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2004 betreffend die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1.500,00 Euro verbunden mit der Androhung eines erneuten Zwangsgeldes i. H. v. 1.600,00 Euro zulässig. Gemäß § 64 Abs. 4 S. 4 Nds. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NSOG) i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Die Statthaftigkeit des Antrages folgt insoweit aus § 64 Abs. 4 S. 2 NSOG, wonach unter anderem § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anwendbar ist.

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Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage anordnen, wenn die sofortige Vollziehung nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse ist. Das ist dann der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung aller Wahrscheinlichkeit nach als nicht rechtmäßig darstellt, denn an der sofortigen Vollziehung einer unrechtmäßigen Verfügung kann kein überwiegendes öffentliches Interesse anerkannt werden. Andererseits ist das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung dann anzunehmen, wenn sich diese mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig darstellt. Vorliegend bestehen nach summarischer Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2004. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen durch Zwangsmittel richtet sich vorliegend nach § 24 Abs. 1 Abwassersatzung der Antragsgegnerin vom 11. Juni 1993 (AbwS) i. V. m. §§ 64 ff. NSOG. Gemäß § 64 Abs. 1 NSOG kann unter anderem ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn ein Widerspruch gegen ihn keine aufschiebende Wirkung hat. So liegt der Fall hier, denn der maßgebliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. August 2003 i. d. F. ihres Widerspruchsbescheides vom 25. September 2003 ist bestandskräftig. In diesem Bescheid wurden die Antragstellerin als Alleineigentümerin des streitbefangenen Grundstücks H. -Straße I. im Bereich der Antragsgegnerin und ihr Ehemann aufgefordert, die Trennung von Schutz- und Niederschlagswasser (Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage nach DIN EN 12056 i. V. m. der DIN 1986 Teil 100 sowie der Abwassersatzung der Antragsgegnerin vom 16.07.1993) durchzuführen. Als Frist zur Umsetzung wurde der 1. März 2004 gesetzt. Für den Fall, dass die Antragstellerin dieser Aufforderung nicht fristgemäß nachkomme, drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 1.500,00 Euro an.

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Die Festsetzung des Zwangsgeldes i. H. v. 1.500,00 Euro durch den angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2004 wegen der Nichtbefolgung der Aufforderung zur Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser wird aller Voraussicht nach Bestand haben, so dass der dagegen gerichtete Widerspruch der Antragstellerin erfolglos bleiben wird. Die Antragstellerin ist der ihr aufgegebenen Durchführung der Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser bis zum Ablauf der ihr gesetzten Frist nicht nachgekommen. Auf dieser Tatsachengrundlage hat die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2004 das angedrohte Zwangsgeld rechtmäßig festgesetzt und die Festsetzung eines weiteren - maßvoll erhöhten - Zwangsgeldes angedroht.

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Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft machen können, dass diese Zwangsgeldfestsetzung durch die Antragsgegnerin auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich im Wesentlichen in bloßen Behauptungen. Ende der 1980-er Jahre habe auf ihrem Grundstück eine Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser stattgefunden. Irgendwelche Unterlagen darüber habe weder sie noch das beauftragte Ingenieurbüro, sie müssten sich bei der Antragsgegnerin befinden. Solche Unterlagen lassen sich jedoch in der bis 1914 zurückreichenden Grundstücksakte der Antragsgegnerin nicht finden. Überdies mag es durchaus sein, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin Arbeiten zur Trennung von Schmutz- und Regenwasser vorgenommen worden sind; maßgeblich und vorliegend allein entscheidend ist jedoch, ob die von der Antragsgegnerin satzungsgemäß bis zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin vorgenommene Trennung von Schmutz- und Regenwasser sachgerecht und ordnungsgemäß ihre Fortsetzung durch den korrekten Anschluss auf dem Grundstück der Antragstellerin gefunden hat. Daran bestehen seitens der Antragsgegnerin begründete Zweifel, die die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren nicht hat ausräumen können. Nach der ausführlichen Einlassung der Antragsgegnerin hat sie den streitbefangenen Grundstücksanschluss nach Ablauf der Frist, die zur Umsetzung der bestandskräftig aufgegebenen Trennung von Schmutz- und Regenwasser gesetzt worden war, am 14. Mai 2004 mittels eines sogenannten Nebeltests überprüft und aktenkundig festgestellt, dass die Regenfallrohre „nebelten“ und deshalb mit dem Schmutzwasserkanal verbunden waren. Die Kammer hat nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass dieser Nebeltest ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Im Gegensatz dazu hätte es der Antragstellerin oblegen, durch Glaubhaftmachung von Tatsachen dazulegen, dass nach Heranführung der getrennten Schmutz- und Regenwasseranschlüsse an ihr Grundstück durch die Antragsgegnerin im Jahr 2000 nachweislich eine sachgerechte und ordnungsgemäße Trennung durch von ihr beauftragtes Fachpersonal stattgefunden hat. Daran fehlt es.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a. F., wobei die Kammer in Hauptsacheverfahren die volle Höhe des festgesetzten und die Hälfte eines angedrohten Zwangsgeldes für gerechtfertigt hält. Wegen des vorläufigen Charakters dieses Rechtsschutzverfahrens wird die Summe von 2.300,00 Euro halbiert. Hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbescheids vom 10. Juni 2004 ist zusätzlich ein Wert von 20,15 Euro (1/4 von 80,60 Euro anzusetzen.