Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 22.09.2004, Az.: 4 B 115/04

4. Schuljahr; Aufrücken; Ausgleichsregelung; Bewertung; Noten; Schuljahrgang; Versetzung; Wiederholen

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
22.09.2004
Aktenzeichen
4 B 115/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der vom Antragsteller gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig am Unterricht des 5. Schuljahrgangs teilnehmen zu lassen, hat keinen Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller hat zwar die besondere Eilbedürftigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung dargetan (Anordnungsgrund), nicht jedoch den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ferner erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Denn nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand und der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung ist der Antragsteller derzeit verpflichtet, den 4. Schuljahrgang an der Beigeladenen zu besuchen, und hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Unterricht im 5. Schuljahrgang an der Antragsgegnerin.

3

Die Bezirksregierung Braunschweig hat durch Bescheid vom 25.05.2004 festgestellt, dass der Antragsteller sonderpädagogischen Förderbedarf habe, und ihn zum Besuch der U. - Förderschule mit Schwerpunkt „Lernen“ - in I. verpflichtet. Den Widerspruch des Antragstellers gegen diesen Bescheid hat die Bezirksregierung Braunschweig durch Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller die unter dem Aktenzeichen 4 A 114/04 anhängige Klage erhoben. Da die Bezirksregierung Braunschweig davon abgesehen hat, die sofortige Vollziehung ihres Bescheides anzuordnen, hat diese Klage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller ist daher gegenwärtig nicht verpflichtet, der Überweisung an die Förderschule Folge zu leisten.

4

Gemäß §§ 59 Abs. 4, 60 Abs. 1 Nr. 2 des Nds. Schulgesetzes - NSchG - i. V. m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über Versetzungen, Aufrücken, Übergänge und Überweisungen an allgemeinbildenden Schulen - Versetzungsverordnung - vom 19.06.1995 (Nds. GVBl. S. 184) in der Fassung der Verordnung vom 19.11.2003 (Nds. GVBl. S. 404) finden Versetzungen in der Grundschule nur am Ende der Schuljahrgänge 2 und 3 statt; im Übrigen rücken die Schülerinnen und Schüler in den höheren Schuljahrgang auf, soweit durch Rechtsvorschrift Abweichendes nicht bestimmt ist. Im Fall des Antragstellers steht einem Aufrücken in den 5. Schuljahrgang § 11 Abs. 1 der Versetzungsverordnung entgegen. Danach muss ein Schüler den 4. Schuljahrgang wiederholen, wenn seine Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachkunde schlechter als „ausreichend“ bewertet worden sind.

5

Die Zeugniskonferenz der Beigeladenen vom 17.05.2004 hat die Leistungen des Antragstellers im Schuljahr 2003/2004 in den drei genannten Fächern jeweils mit „mangelhaft“ benotet. Der Antragsteller äußert Bedenken gegen die Bewertung in den Fächern Deutsch und Mathematik und führt zur Begründung aus, seine Klassenlehrerin sei voreingenommen und nicht in der Lage, seine Leistungen gerecht zu beurteilen. Die Kammer teilt diese Bedenken nicht. Die Klassenlehrerin hat zu den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen, die sich im Wesentlichen auf Umstände beziehen, die mit der Notenvergabe allenfalls mittelbar in Verbindung stehen, umfangreich und sachlich Stellung genommen. Dieser Äußerung sowie dem sonstigen Inhalt der durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen übersandten Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die durch die Klassenlehrerin vorgenommene Leistungsbewertung des Antragstellers in den Fächern Deutsch und Mathematik auf einer Voreingenommenheit der Lehrerin beruht. Aus den Unterlagen geht vielmehr hervor, dass der Antragsteller von Beginn seiner Schulzeit an große Schwierigkeiten hatte, die Ziele der jeweiligen Klassenstufe zu erreichen. Dies führte schließlich zur Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs des Antragstellers. Dem im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Beratungsgutachten einer Sonderschullehrerin, zu dessen Erstellung umfangreiche Tests durchgeführt wurden und das das Gericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung würdigt, lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller insbesondere in den Bereichen Deutsch und Mathematik erhebliche Lernschwierigkeiten hat.

6

Die Klassenlehrerin hat die Vergabe der Noten in den genannten Fächern gegenüber den weiteren Mitgliedern der Klassenkonferenz auf einen entsprechenden Widerspruch des Antragstellers hin im Rahmen einer Abhilfekonferenz am 30.08.2004 eingehend begründet. Sie hat dargelegt, der Antragsteller habe in vier Aufsätzen die Noten „ungenügend“, „mangelhaft“ und zweimal „ausreichend“ und in zwei Grammatik-Tests jeweils die Note „ungenügend“ erhalten. Im Bereich der mündlichen Bewertung habe sie für insgesamt elf Einzelleistungen achtmal die Note „mangelhaft“, zweimal die Note „ungenügend“ und einmal die Note „befriedigend“ vergeben. Im Fach Mathematik habe sie von fünf schriftliche Arbeiten drei mit der Note „ungenügend“ und zwei mit der Note „mangelhaft“ bewertet. Fünf Einzelleistungen im Mündlichen habe sie mit „mangelhaft“ und drei weitere mit „ungenügend“ bewertet. Die Kammer hat danach keinen Zweifel daran, dass die Leistungen des Antragstellers in den genannten Fächern unter Wahrung des Bewertungsspielraums der Konferenz insgesamt zu Recht mit „mangelhaft“ bewertet worden sind. Demgegenüber spricht nichts für die nicht näher begründete Auffassung des Antragstellers, seine Leistungen hätten jeweils mit „ausreichend“ benotet werden müssen.

7

Gemäß § 11 Abs. 2 der Versetzungsverordnung kann die Klassenkonferenz beschließen, von einer Wiederholung des 4. Schuljahrgangs abzusehen, wenn in mindestens zwei Fächern befriedigende oder bessere Leistungen vorliegen. Die Abhilfekonferenz vom 30.08.2004 hat über diese Frage beraten und ist einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, die Ausgleichsregelung nicht anzuwenden. Zur Begründung wird ausgeführt, die Lernrückstände des Antragstellers in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht seien so groß, dass eine erfolgreiche Mitarbeit im 5. Schuljahr einer weiterführenden Schule nicht zu erwarten sei. Diese Einschätzung hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Konferenz, lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen und wird voraussichtlich nicht zu beanstanden sein.

8

Der Antragsteller kann auch nichts daraus herleiten, dass die Zeugniskonferenz die Ausgleichsregelung im Fall eines anderen Schülers angewandt hat, der in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht ebenfalls die Note „mangelhaft“ erhalten hatte und dessen sonstige Leistungen geringfügig schlechter waren als die des Antragstellers. Die Konferenz hat diese Entscheidung ausführlich sachlich begründet. Sie hat insbesondere in ihre Entscheidung eingestellt, dass die Leistungen dieses Schülers erst im zweiten Halbjahr des 4. Schuljahrgangs derart abgefallen seien und dass eine Verbesserung durch die neue Lernumgebung in der Hauptschule möglich erscheine. Die Situation wurde daher anders bewertet als diejenige des Antragstellers, dessen Leistungen bereits über längere Zeit hinweg in mehreren Fächern mangelhaft waren. Ermessensfehler erkennt die Kammer in der Entscheidungspraxis der Konferenz nicht.

9

Schließlich kann der Antragsteller sich auch nicht darauf berufen, ein Mitarbeiter der Bezirksregierung Braunschweig habe ihm gegenüber mündlich erklärt, er dürfe nach den Sommerferien die 5. Klasse der Hauptschule besuchen. Eine solche Erklärung dürfte allenfalls im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Überweisung des Antragstellers an eine Förderschule abgegeben worden sein und wäre angesichts der durch § 11 Abs. 1 der Versetzungsverordnung getroffenen Regelung nicht von rechtlicher Bedeutung.

10

Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für nicht erstattungsfähig erklärt (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn die Beigeladene hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt und ist somit nicht das Risiko eingegangen, ihrerseits Kosten tragen zu müssen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. (vgl. Nr. 38.4 und 38.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. von Juli 2004).

12

Prozesskostenhilfe war dem Antragsteller nicht zu bewilligen, denn seine Rechtsverfolgung hat aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).