Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 07.09.2004, Az.: 4 A 4155/01

Antrag; Antragsmonat; Beginn; Rundfunkgebührenbefreiung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
07.09.2004
Aktenzeichen
4 A 4155/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auch ein Rechtsträger, der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, muss eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Gerät beantragen und erhält eine Befreiung erst ab dem Ersten des Folgemonats.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um die Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht.

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Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH und Trägerin von Wohn- und Begegnungsstätten für geistig und seelisch Behinderte. Sie hält in ihren an verschiedenen Orten unterhaltenen Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis Rundfunk- und Fernsehgeräte bereit und wird seit Dezember 1978 bei der Gebühreneinzugszentrale als Rundfunkteilnehmerin geführt.

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Unter dem 24.04.2001 beantragte sie für die Einrichtung „K. L.“ eine Rundfunkgebührenbefreiung für mehrere seit dem 01.04.2001 zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkgeräte. Der Beklagte gewährte der Klägerin durch Bescheid vom 13.07.2001 unter der Teilnehmernummer 201 148 675 für 4 Hörfunkgeräte eine Gebührenbefreiung für die Zeit vom 01.05.2001 bis zum 30.11.2003 und teilte mit, für die Geräte seien für den Monat April 2001 Gebühren zu entrichten, denn der Beginn des Befreiungszeitraums sei auf den der Antragstellung folgenden Monat festzusetzen.

4

Unter dem 26.06.2001 beantragte die Klägerin für ihre Einrichtung „K. L.“ die Gewährung einer Gebührenbefreiung für zwei weitere seit dem 01.06.2001 zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkgeräte. Der Beklagte erteilte auch für diese Geräte durch Bescheid vom 13.07.2001 unter der Teilnehmernummer 201 192 325 eine Gebührenbefreiung für die Zeit vom 01.05.2001 bis zum 30.11.2003, führte dabei jedoch aus, für die Hörfunkgeräte seien die Gebühren für den Monat Juni 2001 zu entrichten.

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Auf weitere Anträge der Klägerin vom 26.06.2001 erteilte der Beklagte ihr durch insgesamt 13 weitere Bescheide unter jeweils unterschiedlichen Teilnehmernummern für zahlreiche gegenüber früheren Zeiträumen zusätzlich betriebene Rundfunk- und Fernsehgeräte Gebührenbefreiungen für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 30.11.2003 und führte jeweils aus, für den Monat Juni 2001 seien für die neu angemeldeten Geräte Rundfunkgebühren zu entrichten.

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Mit Schreiben vom 13.07.2001 legte die Klägerin gegen alle o. g. Gebührenbescheide Widerspruch ein. Sie führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass bei einer Nachmeldung von Hörfunk- und Fernsehgeräten eine Gebührenbefreiung erst ab dem darauf folgenden Monat gewährt werde.

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Der Beklagte wies die Widersprüche durch Widerspruchsbescheid vom 06.08.2001 mit der Begründung zurück, eine Gebührenbefreiung könne nach den geltenden rechtlichen Regelungen jeweils erst mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats erfolgen.

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Am 05.09.2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei als gemeinnützige GmbH für sämtliche Rundfunk- und Fernsehgeräte, die sie für den von ihr betreuten Personenkreis bereithalte, von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit, ohne dass in jedem Einzelfall ein gesonderter Befreiungsantrag gestellt werden müsse. Vor diesem Hintergrund sei es rechtsmissbräuchlich, eine Befreiung erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu erteilen. Sie unterhalte eine derart komplexe Einrichtung, dass es ihr nicht zuzumuten sei, bereits während der Planung der Anschaffung von Geräten und weit vor dieser Anschaffung Befreiungsanträge zu stellen. Die Handhabung des Beklagten, ihre verschiedenen Einrichtungen als selbständig zu betrachten und jeweils mit einer eigenen Teilnehmernummer zu versehen, sei unzulässig.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 10.07.2001 (Teilnehmernummer: 518 615 955), der Bescheide vom 11.07.2001 (Teilnehmernummern: 518 643 256, 518 640 888, 199 759 995, 199 762 920, 199 751 445, 199 947 705, 518 641 225, 518 642 511 und 518 643 020), der Bescheide vom 12.07.2001 (Teilnehmernummern: 148 065 837 und 199 960 231) und der Bescheide vom 13.07.2001 (Teilnehmernummern: 199 737 318 und 201 192 325) sowie seines Widerspruchsbescheides vom 06.08.2001 zu verpflichten, ihr über die bereits gewährte Gebührenbefreiung hinaus eine Befreiung von den Rundfunkgebühren auch für den Monat Juni 2001 zu bewilligen

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sowie,

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den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 13.07.2001 (Teilnehmernummer: 201 148 675) und seines Widerspruchsbescheides vom 06.08.2001 zu verpflichten, ihr über die bereits gewährte Gebührenbefreiung hinaus eine Befreiung von den Rundfunkgebühren auch für den Monat April 2001 zu bewilligen.

13

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen,

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und wiederholt seinen bisherigen Vortrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Hinsichtlich des die Einrichtung „K. L.“ betreffenden Bescheides vom 13.07.2001 zur Teilnehmernummer 201 192 325 geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem dort genannten Datum „01.05.2001“ um einen Schreibfehler handelt. Der Bescheid bezieht sich ausdrücklich auf einen Antrag der Klägerin vom 26.06.2001 und führt in der Begründung aus, für die befreiten Hörfunkgeräte seien die Gebühren für den Monat Juni 2001 zu entrichten, so dass das Gericht annimmt, dass die Gebührenbefreiung erst ab dem 01.07.2001 gewährt werden sollte. Dementsprechend begehrt die Klägerin auch insoweit eine weitere Befreiung für den Monat Juni 2001.

19

Streitgegenstand ist daher in allen Fällen eine Gebührenbefreiung für die zusätzlich angemeldeten Rundfunk- und Fernsehgeräte für jeweils einen Monat. Mit diesem Begehren dringt die Klägerin nicht durch.

20

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (Art. 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 26.11.1991, Nds. GVBl. S. 311, 332 in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15.12.2000, Nds. GVBl. S. 327, 330) können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht oder für eine Ermäßigung der Rundfunkgebühr u. a. für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten in Unternehmen, Betrieben oder Anstalten, insbesondere Krankenhäusern und Heimen bestimmen, sofern die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereit gehalten werden und der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient. Aufgrund dieser Ermächtigung wird in Niedersachsen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 03.09.1992 (Nds. GVBl. S. 239; BefrVO) eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereit gehalten werden, sofern (§ 3 Abs. 2 BefrVO) die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereit gehalten werden und dieser gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient. Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Beklagte der Klägerin durch die teilweise angefochtenen Bescheide eine Rundfunkgebührenbefreiung für die von ihr bereit gehaltenen Geräte gewährt.

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Der Auffassung der Klägerin, sie sei nach den genannten Regelungen bereits kraft Gesetzes von der Rundfunkgebührenpflicht befreit und müsse keinen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten stellen, kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 BefrVO wird die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausdrücklich auf Antrag gewährt. Da die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 BefrVO „für Rundfunkempfangsgeräte“ gewährt wird, setzt sie voraus, dass für jedes der im betreffenden Betrieb zum Empfang bereit gehaltenen Geräte ein entsprechender Antrag beim Beklagten gestellt wird. Einen solchen Antrag hat die Klägerin für einen Teil der Rundfunkgeräte der Einrichtung „K. L.“ unter der Teilnehmernummer 201 148 675 am 24.04.2001 und für alle übrigen Geräte am 26.06.2001 gestellt.

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Gemäß § 5 Abs. 5 S. 1 BefrVO wird der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird. Der Beklagte hatte keinen Spielraum, von dieser durch Verordnung getroffenen Regelung abzuweichen, und hat daher den Beginn des Befreiungszeitraums im Hinblick auf die von der Einrichtung „K. L.“ (Teilnehmernummer 201 148 675) zusätzlich bereit gehaltenen Rundfunkgeräte zu Recht auf den 01.05.2001 und im Übrigen beanstandungsfrei auf den 01.07.2001 festgesetzt. Für die Monate, in die die Antragstellung fällt, hat die Klägerin daher Rundfunkgebühren zu entrichten.

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Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte hätte nicht für jede ihrer verschiedenen Einrichtungen eine gesonderte Teilnehmernummer vergeben dürfen, sondern sie als einheitlichen Betrieb behandeln müssen, ist für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Hätte die Klägerin als Trägerin ihrer Einrichtungen unter dem 24.04.2001 bzw. unter dem 26.06.2001 für die zahlreichen zusätzlichen Rundfunk- und Fernsehgeräte einen einzigen Antrag unter einer einzigen Teilnehmernummer gestellt, so würde dies nichts daran ändern, dass ihr für den Monat der Antragstellung eine Gebührenbefreiung nicht gewährt werden kann.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.