Landgericht Oldenburg
Urt. v. 20.12.2004, Az.: 1 O 2074/03

Schadensersatz wegen Beschädigung eines Hauses durch Eierwurf; Anspruch auf Schadensbeseitigungsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
20.12.2004
Aktenzeichen
1 O 2074/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 30793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2004:1220.1O2074.03.0A

Prozessführer

1. Frau ...

2. Herrn ...

Prozessgegner

1. Herrn ...

2. Herrn ...

In dem Rechtsstreitverfahren
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Petirsch-Boekhoff als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.389,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2003 zu zahlen.

  2. 2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. 3.

    Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

  4. 4.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen Beschädigung ihres Hauses.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Einfamilienhauses Gosenriede 34 in 27243 Harpstedt. Am 28.10.2000 bewarfen die damals 16 bzw. 17 Jahre alten Beklagten den Eingangsbereich des Hauses (Türanlage, angrenzende Aussenwände, Sandsteinfläche vor dem Eingangsbereich, Dachfläche über dem Eingangsbereich) mit Eiern. Dadurch verursachten sie den Zustand wie er auf den Fotos des Klägers Nr. 1 bis 10 vom 28. und 29.10.2000 (siehe Anlage zum Gutachten des Dipl.-Ing. J. Peter - Klocke und Partner - vom 18.10.2002) festgehalten ist.

3

Auf Anraten der Polizei reinigten die Beklagten wenige Tage später die betroffenen Flächen. Die Kläger beauftragten im November 2000 die Fa. Gebäudereinigung Winter, die am 04.01.2001 für die Beseitigung von starken Verunreinigungen durch Ei-Rückstände 1.716,51 DM = 877,64 EUR berechnete (Bl. 14 d.A., Stundennachweis Bl. 79 d.A.). Daraufhin verlangten die Kläger von den Beklagten mit Schreiben vom 26.01.2001 (Bl. 43 d.A.) Schadensersatz in Höhe von 12.407,69 DM = 6.343,95 EUR. Danach beauftragten die Beklagten den Sachverständigen Peter, der am 13.12.2001 eine Ortsbesichtigung vornahm, bei der weitere Fotos gefertigt wurden, die neben weiteren Fotos des Klägers ebenfalls Anlage des o.g. Gutachten vom 18.10.2002 sind. Dieser schätzte die Kosten für die Beseitigung des verbliebenen Schadens auf 5.500,- bis 7.500,- EUR und einen merkantilen Minderwert in Höhe von 1 % = 5.000,- EUR.

4

Mit der Klage machen die Kläger einen Gesamtschaden in Höhe von 28.387,81 EUR geltend, darin sind neben den o.g. Reinigungskosten und Kosten des Sachverständigen Peter (1.398,30 EUR) u.a. 21.033,70 EUR für die Erneuerung der Eingangsanlage gem. Kostenanschlag der Fa. Buschmann und 4.561,92 EUR für Zeitaufwand/persönliche Kosten der Kläger enthalten (i.E. siehe Aufstellung im Schriftsatz vom 6.6.03, Bl. 12 d.A.).

5

Die Kläger behaupten, die durch rohe Eier hervorgerufenen Verunreinigungen ließen sich nur durch eine Erneuerung des Eingangsbereiches beheben.

6

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 28.387,81 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2003 zu zahlen.

7

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

8

Sie behaupten, sie hätten nur gekochte Eier geworfen. Sie hätten die betroffenen Flächen anschließend mit Wasser, Spülmittel und einem weichen Schwamm hinreichend gesäubert. Sofern nunmehr noch Schäden (Flecke bzw. Kratzer) festzustellen seien, könnten diese nur durch unsachgemäße Reinigungsmaßnahmen durch Dritte verursacht worden sein. Die aufwendige Reinigung durch die Fa. Winter sei weder vom Umfang noch der Höhe her angemessen gewesen.

9

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

10

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 14.11.2003 (Bl. 82 d.A.) und vom 21.06.2004 (Bl. 140 d.A.). Wegen des Ergebnisses wird auf die Gutachten Falkenberg vom 01.04.2004 und Felske vom 11.08.2004 (Bl. 145 d.A.) und auf die Sitzungsniederschriften vom 24.05.2004 (Bl. 129 d.A.) und 08.11.2004 (Bl. 166 d.A.) Bezug genommen.

11

Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Oldenburg (274 Js 52869/00) wurde informationshalber beigezogen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist nur in geringem Umfang begründet.

13

Den Klägern steht grundsätzlich Schadensersatz für die von den Beklagten verursachte Verunreinigung aus §§ 823, 830, 840 BGB zu. Bedenken gegen die Einsichtsfähigkeit (§ 828 Abs. 2 BGB) der damals 16 bzw. 17 Jahre alten Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

14

Die Beklagten haben bei ihrer Anhörung im Termin vom 01.09.2003 eingeräumt, den Schadenszustand, wie er auf den Fotos des Klägers Nr. 1 bis 10 (Anlage zum Gutachten Peter) festgehalten ist, durch Eierwürfe verursacht zu haben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es sich um rohe oder gekochte Eier gehandelt hat. Wenn die Eier nicht roh waren, können sie jedenfalls nur sehr weich gekocht gewesen sein, wie die Verlaufsspuren auf den genannten Fotos eindeutig erkennen lassen.

15

Die Kläger haben aber keinen Anspruch auf Erneuerung der gesamten Eingangsanlage, sondern nur auf ergänzende Schadensbeseitigungsmaßnahmen, auch wenn möglicherweise bei dem jetzt 10 Jahre alten Haus eine geringfügige optische Beeinträchtigung verbleibt (vgl. Palandt, 64.A., § 249 Rn 12).

16

Der gerichtliche Sachverständige Falkenberg hat insoweit in seinem schriftlichen Gutachten und in seiner ausführlichen Anhörung überzeugend dargelegt, dass die noch bestehenden Verfärbungen der Mauerwerksfugen nochmals einer Reinigung unterzogen werden können. Auch der gerichtliche Sachverständige Felske hat in seiner Anhörung bestätigt, dass bei Einsatz eines sog. Öl- und Fettkillers auch heute noch eine Fleckenbeseitigung zu erzielen sei.

17

Die vom Sachverständigen Falkenberg festgestellten Haarkratzspuren sind nach seinen Angaben weitestgehend durch eine Bearbeitung mit Hartwachs zu beseitigen. Für diese Kratzspuren haben die Beklagten einzustehen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Falkenberg spricht viel dafür, dass die Beklagten diese Spuren durch Einreibung des aufliegenden Feinstaubs selbst verursacht haben. Aber auch wenn diese durch die Reinigungsfirma Winter verursacht worden seien sollten, haben die Beklagten dafür zu haften, denn die Kläger brauchen sich ein eventuelles Verschulden der Reinigungsfirma nicht zurechnen zu lassen, weil diese kein Erfüllungsgehilfe der geschädigten Kläger ist (vgl. Palandt, 64.A., § 249 Rn 56).

18

Der Sachverständige Falkenberg hat nach Rücksprache mit einem handwerklichen Sachverständigen den dafür erforderlichen Kostenaufwand auf ca. 1.000,- EUR (je ca. 500,- EUR für Reinigung des Mauerwerks und Polierung der Türanlage, einschließlich. Polierung der Hausnummer) und die verbleibende Wertminderung durch optische Beeinträchtigung auf 500,- EUR geschätzt. Daher steht den Klägern insoweit ein Betrag von 1.500,- EUR zu.

19

Außerdem haben die Beklagten die Kosten der Reinigung durch die Firma Winter zu ersetzen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Felske waren jedenfalls 16 Arbeitsstunden nebst dem berechneten Material erforderlich. Auch die darüberhinaus angefallenen Arbeitsstunden haben die Beklagten zu ersetzen. Selbst wenn die Firma Winter nach der Methode des Sachverständigen Felske mit 16 Arbeitsstunden ausgekommen wäre, ist dies nicht den Klägern zuzurechnen, da die Ersatzpflicht sich grundsätzlich auch auf Mehrkosten erstreckt, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der beauftragten Firma entstanden sind (vgl. Palandt, 64.A., § 249 Rn 13). Die Beklagten haben also weitere 877,64 EUR zu zahlen.

20

Hinzu kommen noch Kosten für die erforderlichen Fotos von den Schadensstellen. Insoweit ist nicht ersichtlich, wieso die Kläger dafür 7 Filme à 24 bzw. 12 Bildern für erforderlich gehalten haben. Das ergäbe 156 Bilder, die i.Ü. auch nicht vorgelegt worden sind. Angemessen (§ 287 ZPO) erscheint insoweit ein 12er-Film, lt. Aufstellung Bl. 20 d.A. 7,23 EUR zuzüglich 0,40 EUR je Foto = 12,03 EUR.

21

Zusammen stehen den Klägern daher 2.389,67 EUR zu.

22

Im übrigen ist die Klage abzuweisen.

23

Die Kosten für die Begutachtung der Haustür waren nicht erforderlich, weil diese bereits von dem (offenbar kostenlosen) Angebot der Fa. Buschmann vom 14.01.2003 (Bl. 17 d.A.) erfasst sind. Die Kosten des Sachverständigengutachtens Klocke und Partner sind nicht zu ersetzen, weil sie nicht erforderlich waren. Die Kläger haben ihre Klage nämlich nicht auf dieses Gutachten gestützt, sondern auf das vorgenannte Angebot, was zeigt, dass die Einholung des Gutachtens zur Erhebung der Klage nicht erforderlich war. Der Zeitaufwand/persönliche Kosten der Kläger bzgl. der Durchsetzung bzw. Verfolgung ihrer Schadensersatzansprüche (4.561,92 EUR) ist nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Vermögensschaden darstellen (vgl. Palandt, 64.A., vor § 249 Rn 41).

24

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

25

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen bei einem Streitwert von 28.387,81 EUR aus § 92 II (das Unterliegen ist verhältnismäßig geringfügig, da unter 10 %) und § 709 ZPO.

Petirsch-Boekhoff