Landgericht Oldenburg
Urt. v. 29.12.2004, Az.: 5 O 3344/00
Mangelhaftigkeit eines Fußbodenaufbaus; Mitverantwortlichkeit für Mängel auf Grund von Fachkenntnis des Unternehmers trotz Vorlage des Verlegeplanes durch den Architekten; Abgrenzung der Haftung von Unternehmer und Architekt; Unterscheidung von Planungsmängeln und Ausführungsmängeln
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 29.12.2004
- Aktenzeichen
- 5 O 3344/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 35453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2004:1229.5O3344.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 387 BGB
- § 631 Abs. 1 BGB
- § 633 Abs. 3 BGB a.F.
- Art. 229 § 5 EGBGB
Fundstelle
- BauR 2005, 767
Verfahrensgegenstand
Werklohnforderung
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
den Richter am Landgericht ...
den Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Restwerklohnansprüche für im Auftrag der Beklagten erbrachte Naturstein-Verlegearbeiten geltend.
Die Beklagte, vertreten durch den von ihr beauftragten Streitverkündeten, den Architekten ..., beauftragte den Kläger auf der Grundlage dessen Angebotes vom 18.06.1996 (Bl. 9 d.A.) mit der Verlegung von Natursteinmaterialien in dem recht exklusiven Badezimmer ("Badetempel") der Beklagten in der Beethovenstraße 10. Weiterhin erstellte der Kläger auftragsgemäß den Fußbodenaufbau. Da das Natursteinmaterial vereinbarungsgemäß bauseitig gestellt werden sollte, wurde vereinbart, dass der Kläger zuzüglich zu dem von ihm erstellten Angebot 10% des nachgewiesenen Materialwertes des Natursteins beanspruchen konnte. Nach Erteilung des Auftrages beauftragte die Beklagte eine Subunternehmerin (Firma ...), die die Verpflichtungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag übernahm/Wegen zwischenzeitlicher Zahlungsverzögerungen seitens der Firma ... gegenüber dem Kläger einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger künftig mit der Beklagten wieder direkt abrechnen könne. Der Kläger legte seiner Schlussrechnung vom 29.12.1998 die ihm vom Architekten der Beklagten mitgeteilten Materialwerte in Höhe von 131.000,00 DM zugrunde. Die sich daraus ergebende Restsumme zahlte die Beklagte nach erfolgter Abnahme. Aufgrund eines zwischen der Firma ... und der Beklagten anhängigen Rechtsstreites wurde dem Kläger bekannt, dass die Firma ... von wesentlich höheren Materialwerten ausging. Entsprechend der Forderungen derer sich die Firma ... in dem Rechtsstreit gegen die Beklagte berühmt, berechnete der Kläger den 10%igen Materialwert neu, und macht mit seiner Klage die Differenz geltend, deren Berechtigung in Höhe und dem Grunde nach von der Beklagten schließlich nicht mehr bestritten wird (Bl. 219 d.A.).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.336,48 EUR nebst 9,5% Zinsen seit dem 11.04.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet schließlich nur noch ein, die vom Kläger durchgeführten Verlegearbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden. Die im Badezimmer vom Kläger verlegten Glasmosaiksteine seien an mehreren Stellen gebrochen, was durch nicht fachgerechte Verlegung bedingt sei, da es zu Verspannungen gekommen sei. Nachdem der Kläger der Aufforderung, die im Einzelnen genannten Mängel zu beseitigen, nicht nachgekommen ist, rechnet die Beklagte mit von ihr behaupteten Mängelbeseitigungskosten, die die Klageforderung übersteigen würden, auf. Die Mängelhaftigkeit beruhe nicht darauf, dass die Schrankeinbauten mit ihren großen Gewichten zu einer übermäßigen Belastung des Fußbodenbelages führen würden.
Der Kläger bestreitet das Vorliegen von Mängeln. Da das Material bauseitig gestellt wurde, habe der Kläger ein eventuelles Brechen der Mosaiksteine jedenfalls nicht zu verantworten. Verlegefehler seitens des Klägers lägen nicht vor, vielmehr handele es sich um Materialmängel. Das Gesamtkonzept des Architekten sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Da bereits die Planung des von der Beklagten beauftragten Architekten keine Dehnungsfugen zwischen den verlegten Marmorplatten vorsah, habe der Kläger deren Fehlen jedenfalls nicht zu vertreten. Der Mitarbeiter ... des Klägers habe nämlich den Architekten ... vor Ausführung der ihm übertragenen Leistungen auf die fehlende Dehnungsfuge hingewiesen. Der Architekt habe aber darauf bestanden, dass sämtliche Fugen zwischen den Marmorplatten mit dem zur Verfügung gestellten Goldmosaik ausgelegt werden sollten.
Das Gericht hat zu den behaupteten Mängeln Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüssen vom 28.02.2001 (Bl. 98 d.A.), vom 08.01.2003 (Bl. 159 d.A.)5 vom 06.02.2003 (Bl. 164 d.A.) und vom 24.04.2003 (Bl. 170 d.A.). Auf das Sachverständigengutachten des Dr.-Ing. ... vom 19.04.2004 sowie die Anhörung dieses Sachverständigen vom 08.12.2004 (Bl. 215 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung von 10.336,48 EUR gemäß § 631 Abs. 1 BGB zu. Die zuletzt unstreitige Klageforderung ist durch Aufrechnung erloschen, § 387 BGB.
Der Beklagten steht eine aufrechenbarer Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen Nichtbeseitigung eines Mangels gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F., der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB Anwendung findet, gegen den Kläger in einer die Klageforderung überschreitenden Höhe zu. Der Kläger befindet sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug, denn die Beklagte hat den Kläger im Schriftsatz vom 21.12.2000 zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung aufgefordert.
Der erstellte Fußbodenaufbau des Klägers ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme mangelhaft, denn dieser weist Zwängungen zwischen den Marmorplatten auf, die zu Rissbildungen führen und unter einigen Marmorplatten befinden sich Hohllagen. Für die entstandenen Mängel ist der Kläger (auch) einstandspflichtig. Er war folglich zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Fußbodenaufbau gravierende Mängel aufweist und damit nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ausgehend vor der Grundfläche, die mit Marmorplatten zu verlegen war, war die Anordnung sachgerechter Feldbegrenzungsfugen mit einer Breite von mindestens acht Millimetern zwingend erforderlich, um Verspannungen in der Fläche zu vermeiden. Weiterhin wären eine Sockelfuge und eine Fuge im Bereich der Tür notwendig gewesen. Unter Berücksichtigung der auf dem Boden lastenden gewichtigen Aufbauten hätte die Grundfläche jedenfalls in vier Segmentflächen unterteilt werden müssen. Bei einem Fußboden dieser Größe wäre es notwendig gewesen, durchgehende Fugen, also auch durch den Estrich, zu planen und dementsprechend durchzuführen. Bei der Einbringung entsprechender Dehnungsfugen wären die Spannungen auf die eingelegten Goldglasmosaiksteine zu vermeiden gewesen und damit auch deren Beschädigung. Der Sachverständige hat auch deutlich dargelegt, dass es zum Grundwissen eines jeden Unternehmers gehört, der auf dem Gebiet des Klägers tätig ist, dass entsprechende Dehnungsfugen anzuordnen sind. Soweit der Kläger einwandte, die Fußbodenspannungen hätten ihre Ursache vielmehr in den gewichtigen Aufbauten und jedenfalls die Schadensursache im Bereich der Terrassentür beruhe auf einer starken Sonneneinstrahlung, hat dies der Sachverständige überzeugend für nicht durchgreifend erachtet. Bezüglich der Sonneneinstrahlung ergibt sich dies bereits daraus, dass sich die Terrassentür nach den Feststellungen des Sachverständigen im Nordwesten des Badezimmers befindet. Lediglich zum Zeitpunkt der Sonnenwende kann überhaupt die Abendsonne für kurze Zeit auf die betroffenen Fläche scheinen, jedoch nicht mit einer derartigen Erwärmung, dass dadurch die mangelhaften Hohllagen der Platten nachträglich entstanden sein können. Bezüglich der schweren auf dem Fußboden lastenden Aufbauten konnte der Sachverständige zwar nicht ausschließen, dass diese auch zu Zwängungen führen könnten. Dies führt jedoch gegebenenfalls nur zu einer anderen Haftungsquote zwischen dem Architekten und dem Kläger, wenn der Architekt dies bei seiner Planung nicht bedacht haben sollte. Da jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen vorrangig die fehlenden Dehnungsfugen die Schadensursache darstellen, ändert dies an der Haftung des Klägers für die aufgetretenen Mängel nichts.
Das Gericht folgt den sehr eingehenden und sachkundigen Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. ... in vollem Umfang. Es besteht kein Anlass, an seiner Sachkunde zu zweifeln oder die Richtigkeit der fachlichen Ausführungen in Frage zu stellen. Die gutachterlichen Ausführungen sind fundiert, von Sachkenntnis getragen und überzeugend. Das Gutachten ist sehr sorgfältig ausgeführt, nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. Die inhaltlich ergiebigen Ausführungen des Sachverständigen beantworten die Beweisfragen, gehen von einer zutreffenden Tatsachenbasis und einem richtigen Verständnis der Fragestellungen aus. Die Schlussfolgerungen sind verständlich und für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Parteien haben keine überzeugungskräftigen Vorhalte vorbringen können, welche die Feststellungen oder deren Beurteilung in begründete Zweifel ziehen könnten.
Unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung ist der Beweis der Mangelhaftigkeit der Verlegearbeiten mit einem jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Grad von Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHZ 53,-245 [246]; BGH, NJW 1993, 935 [937]) geführt.
Den Kläger kann es, selbst seinen eigenen Vortrag zu seinen Gunsten unterstellt, insoweit nicht entlasten, dass ihm der Verlegeplan des von der Beklagten beauftragten Architekten nicht vorgelegt wurde. Unabhängig davon, dass der dem Sachverständigen vorgelegte Verlegeplan des Architekten keine Dehnungsfugen aufwies und daher von dem Sachverständigen als unzureichend bewertet wurde, war der Kläger aus seiner eigenen Fachkenntnis verpflichtet zu erkennen, dass Dehnungsfugen einzuarbeiten sind. Auch der Umstand, dass der Kläger seine Anweisungen von dem Architekten auf der Baustelle bekam und die Größe der zu verlegenden Marmorplatten und die übrige Gestaltung des Fußbodenbelages des "Badetempels" bereits vorgegeben war, kann eine Mitverantwortlichkeit des Klägers für die eingetretenen Mängel nicht beseitigen.
Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Haftung von Unternehmer und Architekt entwickelt hat, fallen Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Architekten, Ausführungsmängel dagegen in Verantwortungsbereich des Unternehmers. Hat sich der Unternehmer an den Plan des Architekten gehalten, so bleibt er deshalb im Allgemeinen von einer Verantwortung frei, wenn durch eine fehlerhafte Planung dem Bauherrn ein Schaden entstanden ist, soweit der Planungsfehler des Architekten dem Unternehmer nicht erkennbar war (OLG Frankfurt, NJW 1974, 62). Von dem Unternehmer kann nämlich in aller Regel nicht verlangt werden, dass er die Entwurfs- und Ausführungszeichnungen des Architekten auf ihre Richtigkeit nachprüft. Hat allerdings der Unternehmer Bedenken gegenüber der Planung des Architekten, hat er diese beim Bauherrn anzumelden; unterlässt er dies, kann ihn eine Mitverantwortung treffen (OLG Hamm, BauR 1994, 145 [OLG Hamm 26.03.1993 - 12 U 59/91]: Quotierung Architekt und Unternehmer 2/3 zu 1/3). Führt dagegen ein Unternehmer den fehlerhaften Plan eines Architekten aus, obwohl er genau erkennt, dass der Planungsfehler, der dem Architekten unterlaufen ist, mit Sicherheit zu einem Mangel des Bauwerks führen muss, ohne den Bauherrn selbst vorher darauf hingewiesen zu haben, kann in diesem besonderen Fall unter Umständen sogar den Bauunternehmer im Innenverhältnis die alleinige Schadensersatzverpflichtung treffen (BGH, BauR 1973, 190 = NJW 1973, 190 [BGH 29.11.1972 - VIII ZR 122/71] = NJW 1973, 518). Erkennt der Unternehmer zwar die fehlerhafte Planung im Rahmen der Bauausführung nicht, hätte er sie aber pflichtgemäß erkennen können, trifft ihn hier zumindest ein Haftungsanteil, wenn auch der Architekt in der Regel den größeren Anteil zu tragen hat (z.B. wenn der Planungsfehler besonders offenkundig war: OLG Hamm, BauR 1992, 78 [OLG Hamm 05.02.1991 - 21 U 111/90]; OLG Stuttgart, BauR 1992, 806 [OLG Stuttgart 26.02.1992 - 3 U 82/91]; OLG Köln, BauR 1993, 744 [OLG Köln 07.04.1993 - 11 U 277/92]; OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 595 [OLG Naumburg 14.01.2003 - 1 U 80/02] [596]; Ingenstau/Korbion, VOB13, § 13 Rn. 42). Da hier, wie sich aus dem Gutachten ergibt, ohne weiteres erkennbar war, dass wegen der fehlenden Dehnungsfugen mit Zwängungen künftig zu rechnen war, kann sich der Kläger nicht gänzlich darauf zurückziehen, dass die Planung seitens des Architekten nicht sachgerecht war.
Der Einwand des Klägers, sein Mitarbeiter, der Zeuge ..., habe den Architekten ... darauf hingewiesen, dass Dehnungsfugen fehlen würden, der Architekt habe jedoch darauf bestanden, dass die Fugen mit Goldmosaik ausgelegt werden und der Einwand, die Dehnungsfugenprofile seien von der Planungsseite nicht vorgesehen gewesen, entbinden den Kläger nicht von der ihm auch bei dem BGB-Werkvertrag (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1998, 126 [OLG Düsseldorf 10.06.1997 - 21 U 188/96] [127]; OLG Celle, IBR 2004, 12; Werner/Pastor, Bauprozess9, Rn. 1519), obliegenden Anzeigepflicht; wenn er Bedenken gegen die vorgesehenen Art der Ausführung hat (BGH, BauR 1993, 79 [80]; BGH, NJW-RR 1987, 1305). Zwar ist regelmäßig der von dem Bauherrn beauftragte Architekt bevollmächtigt, eine solche Erklärung mit den Bedenken des Unternehmers gegen die geplante Bauausführung entgegenzunehmen, denn er vertritt in den technischen Angelegenheiten betreffenden Dingen den Bauherrn gegenüber dem Unternehmer (Werner/Pastor, Bauprozess9, Rn. 1525). Anders ist es aber, wenn es sich um Fehler handelt, die der Architekt selbst begangen hat oder wenn er sich den berechtigten Einwendungen des Unternehmers verschließt. Dann muss sich der Unternehmer an den Bauherrn selbst wenden (BGH, BauR 1978, 139; BGH, BauR 1978, 54; BGH, NJW 1969, 653 [BGH 19.12.1968 - VII ZR 23/66] [655]; BGH, BauR 1989, 467 [469]; BGH, BauR 1997, 301 [BGH 19.12.1996 - VII ZR 309/95]; OLG Oldenburg, OLGR 1998, 124; Werner/Pastor, Bauprozess9, Rn. 1525). Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat sich der Architekt hier den berechtigten Bedenken des Mitarbeiters des Klägers verschlossen. Der Kläger musste nach den Ausführungen des Sachverständigen auch die erforderlichen Kenntnisse besitzen um zu erkennen, dass die fehlenden Dehnungsfugen zu Spannungen des Bodenbelages führen würden und dies hat er auch erkannt. Unstreitig hat der Kläger jedoch seine Bedenken nicht auch gegenüber der Beklagten selbst geäußert. Dabei spielt es keine Rolle, dass diese sich den Einwänden möglicherweise ebenfalls verschlossen hätte. In diesem Fall hätte es an dem Kläger gelegen, sich von der Bauherrin von einer etwaigen Mängelhaftung freistellen zu lassen.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass wegen der bestehenden Mängel eine grundsätzliche Sanierung durch Entfernen aller Aufbauten und des gesamten Fußbodenaufbaues, außer der in der Raummitte vorhandenen runden Badewanne mit der angrenzenden treppenförmigen Marmorplattenverkleidung, erforderlich ist. Die hierfür anfallenden Mängelbeseitigungskosten schätzte der Sachverständige auf ca. 390.000,00 EUR einschließlich MwSt.
Die Beklagte hat danach jedenfalls einen aufrechenbaren Aufwendungsersatzanspruch in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe, ohne hier bereits beantworten zu müssen, in welchem Verhältnis der Architekt wegen der von ihm zu verantwortenden Planungsfehler und der Kläger aufgrund der von ihm zu verantwortenden Ausführungsfehler gegenüber der Beklagten haften. Die Klageforderung beträgt nicht einmal drei Prozent der von dem Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten. Dass die Haftungsquote des Klägers über drei Prozent liegt, unterliegt aber selbst im für den Kläger günstigsten Fall angesichts der Offensichtlichkeit des Planungsfehlers keinerlei Bedenken. Aufgrund dieses offensichtlichen Planungsfehlers kann nämlich, auch wenn den Architekten das überwiegende Verschulden treffen wird, von einem vollständigen Haftungsausschluss des Klägers nicht ausgegangen werden. Dabei ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass es dem Kläger gegebenenfalls möglich gewesen wäre, bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Hinweispflicht gegenüber der Beklagten, den Mangel zu verhindern (vgl. BGH, IBR 1991, 56).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in dem § 709 ZPO.