Landgericht Oldenburg
Urt. v. 30.07.2004, Az.: 6 S 680/03
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 30.07.2004
- Aktenzeichen
- 6 S 680/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 42777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2004:0730.6S680.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Vechta - AZ: 11 C 1596/02
Fundstelle
- JWO-VerkehrsR 2004, 299
In dem Rechtsstreit
...
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 23.07.2004 am 30.07.2004 durch die Richterin am Landgericht Reinhold als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 11 C 1596/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe von 2.917,35 € nebst Zinsen aus einem Unfall, der sich am 23.03.2002 auf dem Parkplatz des Autohofes (Burger King) in Neuenkirchen-Vörder ereignet haben soll.
Die Beklagte als Schadensregulierungsvertreter bestreitet, dass das Fahrzeug des Klägers bei einem Ausparkvorgang durch den Fiat Ducato mit dem amtlichen Kennzeichen ... , gesteuert von dem Litauer G, beschädigt worden ist.
Das Amtsgericht hat durch das am 3.07.2003 verkündete, dem Kläger am 05.08.2003 zugestellte, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 131-133 d.A.) die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 21.08.2003 Berufung eingelegt. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor, das Amtsgericht habe die Aussagen der Zeugen nicht zutreffend gewürdigt, da das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt keine Vorschäden aufgewiesen habe. Zudem habe es das Amtsgericht trotz eines entsprechenden Beweisangebotes unterlassen, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass die geltend gemachten Schäden auf der linken Seite seines Fahrzeuges auf den Ausparkvorgang des Litauers G zurückzuführen seien.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und schließt sich der Beweiswürdigung des Amtsgerichts Vechta in vollem Umfang an.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Beschluss vom 13.11.2003 (Bl. 155/156 d.A.) und vom 18.05.2003 (Bl. 97 d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen T vom 24.04.2004 und das Ergänzungsgutachten vom 15.06.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz verneint.
Zunächst läßt die von dem Amtsgericht vorgenommene Würdigung der vernommenen Zeugen keine Fehler erkennen. Das dabei gewonnene Ergebnis, der Kläger sei für seine Behauptung, sein parkendes Fahrzeug sei am 23.03.2002 auf dem Parkplatz des Autohofes (Burger King) in Neuenkirchen-Vörder beim Ausparken auf der linken Seite durch den Fiat Ducato beschädigt worden, beweisfällig geblieben, wird auch durch die in der Berufungsinstanz durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt.
Zunächst ist klarzustellen, dass der materielle Schadensersatzanspruch des Klägers nur besteht, wenn er darlegen und beweisen kann, dass der geltend gemachte Schaden durch das von ihm behauptete Unfallgeschehen insgesamt verursacht worden ist (OLG Hamburg, Schaden-Praxis 2003, S. 100). Diesen Beweis hat der Kläger nicht zu führen vermocht. Insbesondere hat der Kläger nicht schlüssig dargetan, das wenigstens ein bestimmter, genau abgrenzbarer Teil des Schadens auf die Kollision mit dem Fiat Ducato zurückzuführen ist.
Der Sachverständige T hat in seinem Gutachten ausgeführt, allenfalls die Beschädigung an der Fahrertür könne durch die vom Kläger vorgetragenen Ausparkbewegung des Fiat Ducato nachvollziehbar entstanden sein. Die weiteren Beschädigungen an der linken Seite des Fahrzeugs des Klägers ließen sich demgegenüber nicht plausibel mit einem solchen Fahrmanöver in Einklang bringen. Dabei hat der Sachverständige überzeugend heraus gearbeitet, dass sich die vier waagerecht und parallel zueinander verlaufenden Kratzspurstreifen an der Seitenfläche der Heckstoßstangenverkleidung hinsichtlich ihrer aufgegliederten Struktur deutlich von den Schleifspurfeldern an der Fahrertür und der Seitenwand unterscheiden und dass keine durchgehende Kontaktspur zwischen der Beule auf der Fahrertür und der eingedrückten Seitenwand besteht.
Das Gericht hat keinen Bedenken, diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu folgen, zumal der Sachverständige die Positionen der Fahrzeuge, die Anordnung der Stoßstange des Fiat Ducato durch Vermessung eines baugleichen Fahrzeugs und eine etwaige Beladung hinreichend berücksichtigt hat. Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten unter Hinweis auf bestehende Höhenunterschiede des Parkplatzes an der Unfallstelle haben sich als falsch erwiesen. Der Sachverständige hat nach Ortsbesichtigung in seinem Ergänzungsgutachten festgestellt, dass die Parkplatzflächen absolut eben sind und keine Höhenunterschiede existieren.
Trotz dieses Beweisergebnisses hat der Kläger weiterhin behauptet, der geltend gemachte Schaden sei auf das Unfallereignis zurückzuführen und eine Vorschädigung ausdrücklich verneint. Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen sind diese Angaben jedoch widerlegt. Damit steht für das Gericht fest, dass ein großer Teil der geltend gemachten Schäden in jedem Fall nicht den behaupteten Ausparkvorgang zurückzuführen ist.
Da jedoch nicht auszuschließen ist, dass auch die kompatiblen Schäden durch einen Vorschaden verursacht worden sind, zumal der nicht aufklärte Vorschaden auch die linke Fahrzeugseite betrifft und der Kläger hierzu keine Angaben macht bzw. das Vorliegen eines Vorschadens weiter bestreitet, entfällt der Schadensersatzanspruch in voller Höhe (ebenso : OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Köln, NZV 199, S. 378).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.