Landgericht Oldenburg
Urt. v. 22.07.2004, Az.: 15 O 4322/03
Rückzahlungspflicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage; Errichtung von Windenergieanlagen; Auferlegung von Netzverstärkungskosten; Netzverstärkungsmaßnahmen nach dem Energie-Einspeisungs-Gesetz (EEG) als Aufgabe des Energieversorgungsunternehmens; Merkmal der Nicht-Vorhersehbarkeit einer Änderung der Rechtslage
Bibliographie
- Gericht
- LG Oldenburg
- Datum
- 22.07.2004
- Aktenzeichen
- 15 O 4322/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 35472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOLDBG:2004:0722.15O4322.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs.1 S. 3 Hs. 2 EEG
- § 10 Abs. 2 S. 3 EEG
- § 247 BGB
- § 814 BGB
Fundstelle
- RdE 2005, 21-22 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat die 15. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 10.06.2004
durch ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 100 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob von der Klägerin geleistete Zahlungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurück zu zahlen sind.
Die Klägerin errichtet und betreibt Windparks, u.a. in Gehlenberg, die Beklagte ist Betreiberin des örtlichen Elektrizitätsnetzes. Auf Grund eines an einen Dritten gerichteten Angebots der Beklagten, das die Klägerin mit Schreiben vom 01.12.1999 angenommen hat, besteht zwischen den Parteien ein Vertrag, der eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Baukostenzuschusses für Netzverstärkungen und Neubau von Schaltanlagen und Umspannwerken in Höhe von 698.112,00 DM netto zusätzlich zu den direkt zurechenbaren Anschlusskosten vorsieht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Angebots ( Bl. 17 ff. d.A.) verwiesen. Grund war, dass die vorhandenen Netze nicht ausreichten, um die Einspeiseleistungen des Windparks aufzunehmen. Die Klägerin zahlte den Zuschuss vollständig, die letzte Rate in Höhe von 223.868,10 EUR am 12.12.2000 mit dem Zusatz "unter Vorbehalt". Per Fax vom 14.12.2000 erläuterte die Klägerin der Beklagten, dass sie deshalb nur unter Vorbehalt geleistet habe, weil Netzverstärkungsmaßnahmen nach dem am 29.04.2000 in Kraft getretenen Energie-Einspeisungs-Gesetz (EEG) Aufgabe des Energieversorgungsunternehmens seien. Wie bei anderen Windparks erwarte sie auch hier eine Rückerstattung.
Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich nicht nur um einen einfachen Vorbehalt, sondern um einen erweiterten Vorbehalt, was zur Folge habe, dass die Beklagte den Bestand der Forderung beweisen müsse. Dabei komme es nicht nur auf den bei der Überweisung geäußerten Wortlaut des Vorbehalts an, sondern auf den gesamten Kontext. Auf Grund der zahlreichen zwischen den Parteien geführten Gespräche sei es der Beklagten bekannt gewesen, dass hier mehr als nur ein einfacher Vorbehalt gemeint gewesen sei. Auch bei dem Windpark Heede habe sie die Beträge zurückgefordert und auch erhalten. Durch uneingeschränkte Annahme habe die Beklagte sich mit dem Vorbehalt einverstanden erklärt. Der Vertrag sei also noch nicht endgültig erfüllt. Er sei auch nicht durch den später geschlossenen Stromeinspeisevertrag bestätigt worden, denn den habe nicht sie, sondern die ... der Beklagten geschlossen. Sie ist weiter der Ansicht, dass die Beklagte das Gezahlte zurück erstatten müsse, weil die Geschäftsgrundlage für den Vertrag infolge der Einführung des neuen EEG weggefallen sei. Ersichtlich seien beide Seiten beim Zustandekommen des Vertrages von der damals geltenden Rechtslage ausgegangen, wonach die Auferlegung von Netzverstärkungskosten nicht zu beanstanden sei. So sei es auch üblich gewesen, die Kosten den Windparkbetreibern per Vertrag aufzuerlegen. Ohne Übernahme dieser Kosten sei es nicht möglich gewesen, eine Netzanschlusszusage zu bekommen. Die Änderung der Rechtslage sei für beide nicht absehbar gewesen. V.a. sei die betreffende Regelung in dem Entwurf von Dezember 1999 nicht enthalten gewesen; allenfalls eine hälftige Beteiligung sei angedacht gewesen. In Anbetracht der erheblichen Höhe komme es nicht darauf an, ob das gesamte Vertragswerk bereits abgewickelt sei. Die Interessenlage der Beklagten sei zwar auch zu berücksichtigen, das spreche aber nicht gegen ihren Rückforderungsanspruch. Denn § 3 Abs.1 Satz 3 HS 2 EEG spreche eindeutig dafür, dass die Beklagte zum Netzausbau verpflichtet sei; die Kosten könne sie gemäß § 10 Abs.2 S.3 EEG bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen. Im Ergebnis sei die Beklagte deshalb nicht schlechter gestellt. Bei ihr sei das anders. Sie habe keine Kompensationsmöglichkeit. Insgesamt bildeten die Einzelmaßnahmen ein geschlossenes System, einzelne Komponenten könnten nicht isoliert betrachtet werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 223.868,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB seit dem 14.01.2001 zuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, mangels anderer Erklärungen könne es sich nur um einen einfachen Vorbehalt handeln, der keine Änderung der Beweislastverteilung nach sich ziehe, sondern nur die Wirkungen des § 814 BGB ausschließen wolle. Es komme entscheidend darauf an, was der Leistende bei Vornahme der Leistung erkläre. Das sei nur ein einfacher Vorbehalt. Auf die Erklärung vom 14.12. könne es schon deshalb nicht ankommen, weil diese nach Vornahme der Leistung abgegeben worden sei. Die Klägerin habe später, nämlich mit Schreiben vom 08.07. 2002, ausgeführt, dass der Vorbehalt als ordnungsgemäße Erfüllung zu werten sei und die Klägerin sich den Bereicherungsanspruch vorbehalten wolle. Die Klägerin habe auch angekündigt, sich im Prozess auf den Vorbehalt zurückziehen zu wollen. Aus ihrem eigenen Schreiben vom 10.01.2001 ergebe sich, dass sie mit dem Vorbehalt nicht einverstanden gewesen sei.
Sie meint weiter, eine Anpassung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin mit ihr am 21.12.2000 einen Stromeinspeisungsvertrag geschlossen habe, in dessen § 3 es heiße: "Grundlage für die Herstellung des Anschlusses und für den Kostenbeitrag des Einspeisers ist das Angebot der EWE vom 01.12.1999.". Zudem sei der Anschlussvertrag vollständig erfüllt, da die Klägerin nur einen schlichten Vorbehalt erklärt habe. Nach Austausch der Leistungen könnten Rechte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht begründet werden. Die neuen Regelungen des EEG seien nicht zwingend. Vor dem Hintergrund der früheren Regelung und der Beschlussempfehlungen enthalte § 10 eine Regelung nur für den Fall, dass keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen sei. Sie könne entgegen der Ansicht der Klägerin Netzausbaukosten, sollten ihr diese nachträglich auferlegt werden, nicht durch Erhöhung der Nutzungsentgelte der Kunden abrechnen. Denn dem EEG komme keine Rückwirkung auf Sachverhalte vordem 01.04.2000 zu. l.ü. seien Vorstellungen über die rechtliche Grundlage bei den Vertragsverhandlungen nicht geäußert worden. Die Klägerin habe von einer beabsichtigten Änderung Kenntnis gehabt. Im Termin vom 10.06.2004 habe sie auch zugegeben, dass sie damit habe rechnen müssen. Dann seien die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage schon gar nicht anwendbar, l.ü. müsse der Klägerin auch bekannt gewesen sein, dass nach einem Urteil des BGH (NJW-RR 1994, 175) die Kosten dem Anlagebetreiber zugewiesen würden, wenn keine anders lautende vertragliche Vereinbarung getroffen sei. Die Klägerin habe aber dennoch nicht versucht, eine für sie günstigere Möglichkeit auszuhandeln. Das könne nachträglich nicht korrigiert werden. Es sei der Klägerin nämlich auch nur darauf angekommen, möglichst schnell zu dem Abschluss eines Einspeisungsvertrages zu kommen. So habe sie es im Termin auch zugegeben. Die Rückzahlung der Beträge betr. Windpark Heede habe seinen vollkommen anderen Hintergrund; es sei dabei um eine später zu korrigierende Annahme über die Dimensionen des Netzes gegangen. Schließlich würde der Anspruch nur in geringerer Höhe bestehen, da die letzte Zahlung auch Anschlusskosten von 16.877,40 EUR enthalte, die ohnehin zu zahlen seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte ist der Klägerin nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Rückzahlung des unstreitig im Dezember 2000 gezahlten Betrages verpflichtet. Die Beklagte ist nicht ungerechtfertigt bereichert, da ein Rechtsgrund für die Zahlung bestand. Die Klägerin hat in Erfüllung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages gezahlt. Dieser Vertrag ist nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen mit der Folge, dass die Klägerin nicht zur Zahlung von Netzausbaukosten verpflichtet gewesen wäre und das Geleistete folglich zurück verlangen könnte.
Es ist zunächst Sache der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass ein Anspruch der Beklagten auf das Erhaltene nicht besteht, da es sich um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung handelt. Anders läge die Beweislast nur dann, wenn die Klägerin bei der Zahlung deutlich gemacht hätte, dass sie nur unter der Bedingung des Bestehens der Forderung leiste und der Beklagten weiterhin die Beweislast für das Bestehen der Forderung aufbürden will. Das wird aber nur unter engen Voraussetzungen angenommen, so beispielsweise bei Zahlung während eines Rechtsstreits oder unter der ausdrücklichen Erklärung, dass zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen geleistet werde, während auch der Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" nicht ausreicht, um die Beweislast zu ändern (BGH NJW-RR 1992, 1214; BGH NJW 1999, 494, 496). Hier hat die Klägerin bei Vornahme der Leistung lediglich geäußert, dass das unter Vorbehalt geschehe. Daraus ist für die Beklagte nichts zu ersehen, sodass es bei den üblichen Folgen, nämlich Erhalten des bereicherungsrechtlichen Anspruchs, bleibt. Es war für die Beklagte auch nicht aus sonstigen Umständen zweifelsfrei zu erkennen, dass die Klägerin ihr die Beweislast für das Bestehen der Forderung aufbürden wollte. Dafür reicht die Tatsache, dass die Parteien bezüglich eines anderen Windparks über eine Rückzahlung verhandelt haben und die Klägerin dabei auch Erfolg gehabt hat, nicht aus. Es können in diesem Vertragsverhältnis andere Umstände gegeben sein, die dazu führen, dass in dem Einzelfall zurückzuzahlen ist, in einem anderen aber nicht. So hat es die Beklagte hier auch substantiiert dargelegt. Zwingende Rückschlüsse lassen sich aus dem Verhalten der Beklagten in einem anderen Fall nicht ziehen.
Es kann dahinstehen, ob die am 14.12.2000 erfolgte schriftliche Mitteilung über den Vorbehalt vom Inhalt her überhaupt ausreicht, um weiter gehende Vorbehaltswirkungen zu erzielen. Denn die Mitteilung ist zwei Tage nach Vornahme der Leistung erfolgt. Das ist zu spät. Der von der Klägerin vorgelegte Kontoauszug stammt vom 12.12.2000 und zeigt die Vornahme der Buchung am selben Tag.
Die Klägerin hat keinen Erfolg mit ihrem Begehren auf Anpassung des Vertrages dahin, dass ihre Verpflichtung, die Mehrkosten zu tragen, entfällt. Die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wonach die von der Klägerin erstrebte Rechtsfolge eintreten könnte, liegen nämlich nicht vor. Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluss eines Vertrages zu Tage getretenen, auch dem anderen Teil erkennbar gewordenen Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien über bestimmte Umstände, sofern der Geschäftswille beider Parteien darauf aufbaut. Die Änderung einer solchen Geschäftsgrundlage führt zur Anpassung, wenn sie das Risiko einer Partei andernfalls überschreiten würde und wenn die Änderung nicht vorherzusehen ist. Verwirklicht sich also das typische Risiko eines Vertrages und ist die Folge nicht unzumutbar, kommt eine Anpassung nicht in Betracht. Auch Änderungen von Gesetzen können eine Äquivalenzstörung mit der Folge der Anpassung begründen. Die genannten Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass der Gesetzeswortlaut für die Auffassung der Beklagten, nach der die Vorschrift nicht zwingend sei, nichts hergibt. Sowohl in § 3 Abs.1 S.3 HS.2 als auch in § 10 Abs.2 EEG heißt es ohne Einschränkung, dass der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet ist und dass der Netzbetreiber die für den Ausbau erforderlichen Kosten trägt. Es kommt für die Beurteilung einer Anpassung wegen Wegfalls bzw. Änderung der Geschäftsgrundlage aber nicht entscheidend darauf an, ob die Vorschrift zwingend oder abdingbar ist. Denn es fehlt sowohl an dem Merkmal der Nicht-Vorhersehbarkeit als auch an dem der Äquivalenzstörung.
Die Klägerin hat zwar behauptet, die Änderung der Rechtslage sei für beide nicht absehbar gewesen. Den Vorhalt der Beklagten, es habe Beschlussvorlagen zur Änderung des EEG gegeben, die ihr seit Dezember 1999 bekannt gewesen seien und die auch die Klägerin gekannt haben müsse, da die Betreiber von Windenergieparks bestens organisiert seien, hat die Klägerin aber insoweit bestätigt, als eine hälftige Beteiligung angedacht gewesen sei. Damit war eine Änderung allerdings vorhersehbar. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Tatsache einer bevorstehenden Gesetzesänderung der Klägerin definitiv bekannt war oder nicht. Vielmehr kommt es darauf an, ob man eine Kenntnis und ein Wissen der betroffenen Allgemeinheit darüber annehmen kann, dass alles beim Alten bleiben werde oder ob allgemein eine Änderung erwartet wurde, ohne dass der Inhalt i.e. bekannt war. Da die Beklagte Beschlussvorlagen der Fraktionen vorgelegt hat, konnte im Willen beider Seiten nicht enthalten sein, dass es zu einer Änderung keinesfalls kommen werde. Das bedeutet i.E., dass das Merkmal der fehlenden Vorhersehbarkeit nicht erfüllt ist und dass ein gemeinsamer Geschäftswille in Bezug darauf, dass keine Änderung erfolgen würde, nicht vorhanden war.
Vor allem fehlt es an einer Äquivalenzstörung und unangemessenen Benachteiligung der Klägerin. Diese eine Leistung der Klägerin kann nämlich nicht isoliert betrachtet werden. Zu Recht hat die Klägerin, wenn auch in anderem Zusammenhang und mit anderem Ziel, darauf hingewiesen, dass alle Leistungen ein in sich geschlossenes System bilden, die nicht isoliert betrachtet werden können. Wenn die Beklagte die Kosten übernommen hätte, wie es seit In-Kraft-Treten des EEG erforderlich ist, wäre sie nach § 10 Abs.2 EEG berechtigt gewesen, den i.e. darzulegenden Kostenanteil bei der Ermittlung des Nutzungsentgelts in Ansatz zu bringen. Das hätte also zu einem geringeren Entgelt für die Stromlieferung auf Seiten des Lieferanten geführt. Wenn das auch die Klägerin nicht unmittelbar betroffen hätte, weil sie den Stromlieferungsvertrag von einer Pool GbR mit der Beklagten hat schließen lasen, ändert das nichts. Diese Seite ist als eine Einheit zu sehen. Auf beiden Seiten stehen einander korrespondierende Einnahmen und Einbußen sowohl bei der einen als auch bei der anderen Lösung gegenüber. Wer die Ausbaukosten trägt, profitiert in höherem Maß von dem Strompreis. Das System ist ausgewogen und benachteiligt keine Seite, auch die Klägerin nicht. Das EEG bietet auch keine Grundlage dafür, dass die Beklagte die Kosten, die jetzt die Klägerin getragen hat, gleichwohl auf den Strompreis aufschlagen könnte, wie die Klägerin es argwöhnt. Eine Vermutung reicht nicht aus, um eine Anpassung begründen zu können. Vielmehr bedarf es der Feststellung einer unangemessenen und nicht gewollten Risikoverschiebung. Daran fehlt es hier. Die Klägerin stellt allerdings entscheidend darauf ab, dass ihr selbst eine Kompensierung nicht möglich sei. Dessen bedarf es aber auch nicht. Denn der Vertrag bzw. die Verträge als Gesamtheit sind ausgehandelt auf der damals bestehenden Grundlage, d.h. die Kosten sind bekannt und eingerechnet. Für eine Kompensierung besteht kein Bedarf.
Darauf, ob ein Anspruch nach vollständiger Erfüllung ohnehin schon ausgeschlossen ist oder ob eine Anpassung unter engen Voraussetzungen auch dann noch möglich ist, kommt es nicht mehr an. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägervertreter gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung §296 a ZPO
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.