Sozialgericht Osnabrück
Beschl. v. 17.12.2018, Az.: S 30 SB 442/17
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 17.12.2018
- Aktenzeichen
- S 30 SB 442/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30.
Die am 00.00.1955 geborene Klägerin arbeitet als Masseurin in einer Badeanstalt. Bei ihr besteht anlagebedingt beidseits eine hohe Kurzsichtigkeit kombiniert mit Stabsichtigkeit und Altersweitsichtigkeit. Am 21.06.2011 wurde rechtsseitig eine Schieloperation in der Augenklinik C. durchgeführt. Die Sehschärfe betrug damals rechts 0,63 und links 0,3. Der Augenarzt Dr. D. befand am 08.05.2007 eine Sehschärfe rechts von 0,5 und links von 0,05. Im Rahmen einer Untersuchung in der Augenabteilung am E. -Hospital in C-Stadt wurde am 30.05.2007 eine Sehschärfe rechts von 0,5 und links von 0,06 festgestellt. Diagnostiziert wurde das Krankheitsbild einer seltenen chorioidalen Neovaskularisation (CNV), bei der zusätzliche krankhafte Blutgefäße im Auge gebildet werden, mit Aktivität in der Fluoreszenzangiographie.
Mit Bescheid vom 06.09.2007 stellte der Beklagte den GdB mit 50 fest. Dabei stützte er sich auf die Funktionsbeeinträchtigung der Sehbehinderung links mehr als rechts mit Einengung des Gesichtsfeldes (Einzel-GdB 50). Die Funktionsbeeinträchtigung und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10) wirkte sich nicht erhöhend aus. Den Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 16.02.2011 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2011 ab. Der GdB sei mit 50 weiterhin zutreffend bewertet. Nach dem Bericht des Dr. D. vom 30.05.2011 war am 17.05.2011 eine Sehschärfe rechts von 0,4 und links von 0,1 mit beidseitiger Gesichtsfeldeinschränkungen ermittelt worden.
Am linken Auge wurde im Jahr 2011 eine Kataraktoperation durchgeführt und die eingetrübte Augenlinse mit einer Kunststofflinse ausgetauscht. An beiden Augen erfolgte eine Schieloperation mit Muskelverkürzungen.
Am 30.12.2016 beantragte die Klägerin erneut die Neufeststellung des GdB, den sie mit einer verstärkten Einschränkung des Gesichtsfeldes begründete. Ihr sei gleichzeitiges beidäugiges Sehen nicht möglich, ferner bestünde ein gemindertes Kontrastsehen. Zudem bestünden seitens der Hals- und Lendenwirbelsäule verstärkte Beschwerden, teilweise mit Ausstrahlung bis in die Finger und in das rechte Bein/Fuß. Schmerzen bestünden auch im Bereich der Fingerendgelenke, des rechten Kiefergelenkes sowie aufgrund eines Hallux valgus beidseits. Sie verwies auf einen Bericht über ein MRT der rechten Schulter vom 26.06.2009, wonach eine diskret aktivierte Schultereckgelenksarthrose und Peritenditis der Supraspinatussehne besteht, ferner auf ein MRT des linken Schultergelenkes vom 07.01.2015, das ebenfalls Zeichen einer aktivierten Arthrose ergab. Ein MRT der Lendenwirbelsäule vom 21.07.2014 zeigte bei intraforaminalem Prolaps eine lediglich relative Einengung des Spinalkanals bei L4/L5.
Der Beklagte zog einen Bericht des Dr. D. bei, wonach die Sehschärfe am 14.12.2016 rechts 0,4 und links 0,63 betrug. Die Gesichtsfelduntersuchungen zeigten beiderseits Einschränkungen auf 20 bis 30 Grad. Der Orthopäde Dr. F. gab in dem Bericht vom 11.01.2017 an, dass die Klägerin in wechselnder Intensität über ischialgieforme Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung in das rechte Bein berichte, ferner eine teilweise bestehende Taubheit in der linken Hand bei gesichertem leichten Karpaltunnelsyndrom sowie Beschwerden im Großzehengrundgelenk. Klinisch habe sich bei der letzten Vorstellung am 11.10.2016 ein tief lumbal sitzender Druckschmerz bei Finger-Boden-Abstand von 0 cm und einer Seitneige von jeweils 20 Grad bezeigt. Es bestanden keine sensiblen oder motorischen Ausfälle.
Nach Auswertung der Unterlagen durch den ärztlichen Dienst hörte der Beklagte zu einer beabsichtigten Herabsetzung des GdB von 50 auf 30 an. Das Sehvermögen habe sich gebessert, die Fuß- und Zehenfehlform sowie die Wirbelsäulenbeschwerden würden nur einen Einzel-GdB von jeweils 10 bedingen, der sich nicht erhöhend auswirke.
Die Klägerin trug – vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten – vor, sich die Sehfähigkeit in den letzten Wochen wieder deutlich verschlechtert habe. Zudem seien die Auswirkungen der eingeschränkten Sehfähigkeit mit dem eingeschränkten Gesichtsfeld nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Der Beklagte zog einen weiteren Bericht des Dr. G. bei, wonach die Untersuchungen im März 2017 eine Sehschärfe rechts von 0,25 und links von 0,6 ergeben habe.
Frau Dr. H. wies in ihrer Stellungnahme vom 19.04.2017 darauf hin, dass die aktuelle Sehschärfe nur einen GdB von 15 bedinge. Im GdB von 30 seien bereits die Schielstellung, die Netzhaut-/Gesichtsfeldveränderungen sowie die Pseudophakie (Kunstlinse) links mit berücksichtigt. Daraufhin hörte der Beklagte erneut zur beabsichtigten Herabsetzung des GdB an und erließ sodann am 06.06.2017 einen Bescheid, mit dem er den GdB ab dem 01.07.2017 auf 30 herabsetzte. Durch die Kataraktoperation sei eine Besserung des Sehvermögens links eingetreten. Die Sehbehinderung beidseits mit Kunstlinsenimplantation links bedinge einen GdB von 30, die Funktionsstörungen durch die beidseitige Fuß- und Zehenfehlform sowie der Fehlhaltung der Wirbelsäule einen Einzel-GdB von jeweils 10 ohne Auswirkung auf die Höhe des Gesamt-GdB.
Im Widerspruchsverfahren zog der Beklagten einen weiteren Bericht des Dr. G. bei. Dieser gab in dem Bericht vom 14.09.2017 an, dass sie Sehschärfe bei der Untersuchung am 12.09.2017 mit Korrektur unter Verwendung von Landoltringen rechts 0,25 und links 0,5 betragen habe. Er verwies ferner auf aktuelle Gesichtsfeldmessungen durch kinetische Perimetrie, die unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle ergaben. Frau Dr. I. wies in ihrer Stellungnahme vom 20.09.2017 darauf hin, dass die Sehminderung nunmehr einen Einzel-GdB von 20 bedingen. Die Gesichtsfeldausfälle seien ebenfalls mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, der hälftig auf den Gesamt-GdB anzurechnen sei. Daher bestünde weiterhin ein Gesamt-GdB von 30.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 06.11.2017 vor dem Sozialgericht Osnabrück erhobene Klage. Die Klägerin trägt – vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten – vor, dass ihre Sehfähigkeit derart eingeschränkt sei, dass sie faktisch nur noch einem Auge sehen könne. Ferner sei auch das Kontrastsehen massiv eingeschränkt. Aufgrund der Einschränkung des Gesichtsfeldes erkenne sie andere Personen erst sehr spät, so dass es oft zu Zusammenstößen komme. Sie verweist ferner auf ein Attest des Neurologen und Psychiaters D. vom 04.04.0218, wonach sich im Laufe der Jahre aufgrund der psychischen Belastung der eingeschränkten Sehfähigkeit sowie der Pflege der erkrankten Mutter eine depressive Störung mit eigener Dynamik entwickelt habe, die medikamentös mit Citalopram behandelt werde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 06.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide sowie auf die ärztliche Stellungnahme des Dr. J. vom 17.08.2018.
Die Kammer hat zunächst ein augenfachärztliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. C. eingeholt, der aufgrund der linksseitigen Kunstlinse einen Gesamt-GdB von 40 vorschlägt. Auf das Gutachten vom 14.01.2015 wird Bezug genommen.
Sodann hat die Kammer einen Bericht des Neurologen und Psychiaters D. eingeholt, der angab, dass sich die Klägerin nur zu einem einmaligen Termin am 09.02.2018 in seiner Praxis befunden habe. Eine Behandlung mit Citalopram sei eingeleitet worden, weitere Angaben könne er aufgrund der nur einmaligen Vorstellung nicht machen.
Mit Schreiben vom 05.09.2018 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass bei Kunstlinsen an einem Auge keine pauschale Erhöhung des GdB um 10 erfolge. Im Hinblick auf die lediglich einmalige Inanspruchnahme einer Behandlung der vorgetragenen psychischen Beschwerden eine dauerhafte Beeinträchtigung nicht nachgewiesen sei. Nachdem die Klägerin erklärt hat, sie sei mit einer gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, hat die Kammer die Beteiligten mit Schreiben vom 21.09.2018 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Schwerbehindertenakte des Klägers verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß unter Angabe der entsprechenden Begründung gehört wurden.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht den GdB mit den angefochtenen Bescheiden auf 30 herabgesetzt. Ein GdB von weiterhin 50 ist bei der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht mehr festzustellen.
Für die Beurteilung der von der Klägerin erhobenen reinen Anfechtungsklage ist maßgeblich, ob der Verwaltungsakt bei seinem Erlass der Sach- und Rechtslage entsprochen hat, wobei auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit dem Widerspruchsbescheid abzustellen ist.
Ermächtigungsgrundlage für die Herabsetzung des GdB war § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X, wonach ein Bescheid über die Feststellung des GdB aufzuheben ist, wenn in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Eine solche wesentliche Änderung ist im Sehvermögen der Klägerin nach Erlass der Bescheide vom 06.09.2007 und 22.07.2011 durch die Durchführung Kataraktoperation am linken Auge und Austausch der eingetrübten Augenlinse mit einer Kunststofflinse erfolgt.
Der Beklagte ist daher berechtigt gewesen, gemäß § 48 Abs. 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seinen Bescheid vom 11.06.2012 teilweise aufzuheben und den GdB nach Maßgabe der nunmehr vorliegenden Funktionsstörungen neu festzusetzen (VMG Teil A Nr. 7 Buchst. b) der Anlage). Dabei ist der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2017 unter Berücksichtigung des eingeholten Befundberichtes zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der bei der Klägerin bestehende GdB im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung, also bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2017, nunmehr 30 betragen hat.
Bei der Klägerin besteht anlagebedingt beidseits eine hohe Kurzsichtigkeit kombiniert mit Stabsichtigkeit und Altersweitsichtigkeit. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. C. hat bei seiner gutachtlichen Untersuchung am 15.03.2018 Veränderungen in der Stelle des schärfsten Sehens festgestellt. Es besteht rechts eine Maculanarbe. Am linken Auge besteht nach Durchführung der Kataraktoperation und Austausch der eingetrübten Augenlinse mit einer Kunststofflinse eine reizlose Pseudophakie. Die Sehschärfe ist rechts nunmehr auf 0,16 und links auf 0,63 gemindert. Die Gesichtsfelder sind beiderseits auf oben etwa 10 Grad und unten auf etwa 50 Grad eingeschränkt. Es besteht eine Einschränkung des räumlichen Sehvermögens. Nach dem im Widerspruchsverfahren eingeholten Bericht des Dr. D. vom 03.04.2017 betrug die Sehschärfe rechts 0,25 und links 0,6.
Damit ist im Vergleich zu den Befunden, die vor der Kataraktoperation bestanden haben, eine wesentliche Besserung eingetreten. Denn zuvor hat linksseitig eine Sehminderung von 0,06 (Bericht der Augenabteilung am E. -Hospital in C-Stadt vom 30.05.2007) bzw. links von 0,1 (Bericht des Dr. D. vom 30.05.2011) bestanden. Unter Berücksichtigung des rechtsseitigen Sehverlustes (0,5 bzw. 0,4) war damals ein Einzel-GdB von 30 bzw. 35 gerechtfertigt (VMG Teil B Nr. 4.3).
Nach den VMG Teil B Nr. 4.3 bedingt die bei der Klägerin bestehende Sehminderung rechts von 0,16 und links von 0,63 nunmehr nur noch einen Einzel-GdB von 20. Die zudem bestehende allseitige Einengung des Gesichtsfeldes binokular auf 50 Grad vom Zentrum ist mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten (VMG Teil B Nr. 4.5). Aufgrund der ferner zu berücksichtigenden Einschränkung des räumlichen Sehens und des Kontrastsehens beträgt der GdB insgesamt 30. Ein noch höherer GdB ist nicht gerechtfertigt, da bei gleichzeitiger Visusminderung und Gesichtsfeldeinschränkung sich der höhere Wert in der Regel nur um etwa 50 % des zweiten GdB-Wertes erhöht (vgl. hierzu Lorenz in: Nieder/Losch/Thomann, Behinderungen zutreffend einschätzen und begutachten, B4, S. 102). Eine noch weitere Erhöhung aufgrund des Linsenverlustes des linken Auges, der durch eine Kunstlinse korrigiert ist und einen Einzel-GdB von 10 bedingt (VMG Teil B Nr. 4.2), kommt nicht in Betracht. Zu beachten ist, dass die pauschale Addition eines GdS von 10 zu dem sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebenden GdS durch eine Kunstlinse nicht immer gegeben ist und die Einschränkung des räumlichen Sehens und des Kontrastsehens bereits berücksichtigt ist (vgl. Wendler/Schillings, Kommentar zu den VMG, 8. Auflage 2017, S. 176 f.). Ein GdB von 50, wie bislang festgestellt, liegt daher nicht mehr vor.
Die weiter bestehenden Beschwerden im Bereich der Füße und der Wirbelsäule bedingen nur einen Einzel-GdB von jeweils 10 und wirken sich nicht erhöhend aus.
Weitere Behinderungen, die zu funktionellen Beeinträchtigungen führen und sich erhöhend auf den GdB auswirken, haben bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides im Oktober 2018 nicht vorgelegen. Soweit die Klägerin auf psychische Beschwerden verweist, ist beachten, dass Änderungen in den Verhältnissen, die während der Anhängigkeit einer Anfechtungsklage gegen die (teilweise) Aufhebung eines einen bestimmten GdB feststellenden Verwaltungsakts eingetreten sind, grundsätzlich rechtlich unbeachtlich sind. Denn bei der Beurteilung der von der Klägerin erhobenen reinen Anfechtungsklage ist – wie oben bereits ausgeführt – allein maßgeblich, ob der Verwaltungsakt bei seinem Erlass der Sach- und Rechtslage entsprochen hat, wobei auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit dem Widerspruchsbescheid (hier: 23.10.2017) abzustellen ist.
Vorliegend wurden erstmals im Klageverfahren psychische Beeinträchtigung aufgrund der Einschränkung der Sehfähigkeit geltend gemacht. Nach dem eingeholten Bericht des Dr. D. befand sich die Klägerin dort nur einmalig am 19.02.2018 in Behandlung. Unabhängig davon, dass angegebenen psychischen Beschwerden daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können, ist zu beachten, dass psychische Beschwerden im Verlauf in ihren Ausprägungen deutlich schwanken können und grundsätzlich einer Behandlung zugänglich sind. Daher ist bei der Bestimmung der Höhe des hierdurch bedingten Grades der Behinderung der Durchschnittswert nach einem längeren Zeitraum zu berücksichtigen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die seelischen Begleiterscheinungen bereits in den Sätzen der GdB-Tabelle berücksichtigt sind. Es ist im Hinblick auf die lediglich einmalige Inanspruchnahme nicht dargelegt, dass zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung dauerhafte psychische Beeinträchtigungen bestanden haben, die trotz Behandlung über die seelischen Begleiterscheinungen hinausgehen.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.