Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 21.02.2018, Az.: S 13 KR 340/16
Weitergewährung von Krankengeld
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 21.02.2018
- Aktenzeichen
- S 13 KR 340/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 71542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 193 Abs. 1 S. 1 SGG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Krankengeld über den 02.02.2016 hinaus bis zum 01.04.2016.
Der 1957 geborene Kläger war seit dem 09.11.2015 arbeitsunfähig erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt bestand bei der Beklagten ein Versicherungsverhältnis aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Grünanlagenpfleger bei der Stadt A-Stadt. Das Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund einer Befristung zum 30.11.2015. Ab dem 01.12.2015 zahlte die Beklagte an den Kläger Krankengeld. Vom 29.12.2015 bis zum 02.02.2016 nahm der Kläger an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme teil. Hauptdiagnose war in diesem Zusammenhang eine essentielle Hypertonie. Als Nebendiagnose lagen eine hypertensive Herzerkrankung sowie eine Koxarthorse vor. Aus der Rehamaßnahme wurde der Kläger arbeitsfähig entlassen (Entlassungsbericht der DRV vom 23.02.2016). Die Hausärztin des Klägers bescheinigte in der Folge ab dem 02.02.2016 erneut Arbeitsunfähigkeit. Sie begründete die erneute Krankschreibung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.03.2016 damit, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sei. Er befinde sich zusätzlich in fachorthopädischer Behandlung. Durch diesen Arzt nehme er am Rehasport teil und eine Behandlung mit einer Streckbank sei in Planung. Während des Kuraufenthaltes sei der Kläger orthopädisch untersucht worden. Nach Begutachtung durch den MdK erließ die Beklagte am 16.03.2016 daraufhin einen Bescheid mit dem Inhalt, dass über den 02.02.2016 hinaus Krankengeld nicht gezahlt werde. Der MdK habe festgestellt, dass die über den Entlassungstag aus der Rehabilitationsmaßnahme hinaus bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nach der angegebenen Begründung nicht plausibel sei.
Hiergegen legte der Kläger am 24.03.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die stationäre Rehabilitationsbehandlung in keinem Zusammenhang mit den Beschwerden des Klägers aufgrund derer er nunmehr krankgeschrieben sei, bestehe. Der Kläger leide an Herzproblemen. Darüber hinaus leide er unter diversen Beschwerden wegen derer er sich in orthopädischer Behandlung befinde. Nach seinem Kenntnisstand habe die Reha der Behandlung der letztgenannten Beschwerden dienen sollen. Tatsächlich habe es sich allerdings um eine Reha gehandelt, die lediglich seinen Herzproblemen zugute gekommen sei. Dies dürfte sich aus den vorliegenden Unterlagen ergeben. Aus dem Bericht der Praxis Dr. B. ergebe sich, dass der Kläger unter erheblichen Gesundheitsproblemen leide, die in keinem Zusammenhang mit den Herzproblemen stehen würden. Demgemäß sei der Kläger auch nicht wegen Herzproblemen, sondern wegen seiner sonstigen Beschwerden krankgeschrieben worden. Es werde insoweit auf die beigefügten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verwiesen. Als Diagnosen seien dort genannt: M47.27 G, M54.10 G, M42.96 G, M54.16 G, I11.90 G. Hierbei handele es sich um Diagnosen, die in keinem Zusammenhang mit der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme stehen würden. Die im Anschluss an die Reha-Maßnahme bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei daher anzuerkennen. Aus diesem Grund habe der Kläger auch für die Zeit nach dem 02.02.2016 Anspruch auf Krankengeld. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger derzeit an Rehasportmaßnahmen, Gymnastik und Akupunkturmaßnahmen teilnehme. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der Kläger die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am 02.02.2016 vermittelt habe. Auf seine Nachfrage hin sei lediglich mitgeteilt worden, dass man sich um die Angelegenheit kümmern werde. Am 17.02.2016 habe der Kläger eine Folgebescheinigung persönlich abgegeben. Auch zum damaligen Zeitpunkt sei noch nicht mitgeteilt worden, dass es Probleme mit der Anerkennung dieser Bescheinigung geben würde. Erst nach Einreichung der dritten Bescheinigung sei der Kläger telefonisch darauf hingewiesen worden, dass eine Anerkennung nicht erfolgen könne. Mit weiterer zeitlicher Verzögerung sei der nunmehr angefochtene Bescheid ergangen. Hätte der Kläger von vornherein um die Probleme gewusst, hätte er sich einer gutachterlichen Untersuchung unterziehen können. Diese Möglichkeit sei verwehrt worden. Selbstverständlich bestehe weiter die Bereitschaft zu einer gutachterlichen Untersuchung.
Mit Bescheid vom 01.06.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 21.06.2016 hat der Kläger dagegen Klage beim Sozialgericht Osnabrück erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu der Widerspruchsbegründung vor, dass er im Rahmen der Abschlussuntersuchung den behandelnden Arzt auf Schmerzen hingewiesen habe, die allerdings keinen Bezug zu den Herzproblemen des Klägers gehabt hätten. Dieser habe ihn auf seinen Hausarzt verwiesen. Demgemäß sei der Kläger offiziell als arbeitsfähig aus der Rehabilitationsmaßnahme entlassen worden. Am 02.02.2016 habe der Kläger direkt seine Hausärztin aufgesucht, die ihn zunächst bis zum 16.02.2016 arbeitsunfähig krank geschrieben habe. Es sei dann eine Verlängerung bis zum 17.02.2016, dann bis zum 02.03.2016 und schließlich bis zum 01.04.2016 erfolgt. In den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien die Diagnosen M47.27 G, M54.10 G, M42.96 G, M54.16 G, I11.90 G aufgeführt, welche keinen Zusammenhang mit der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme aufweisen würden. Die Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit seien medizinisch angezeigt gewesen. Die Fachärztin für Anästhesiologie C. habe mit Schreiben vom 29.06.2016 bestätigt, dass der Kläger an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leide, an einem LWS-Syndrom, einer Lumboischialgie, einer muskulären Dsybalance und weiteren sonstigen chronischen Schmerzen. Auch attestiere der Facharzt für Orthopädie Dr. B. die Diagnosen M99.82 G, M25.79 G, M47.99 G und M51.2 G. Der Kläger habe jedenfalls solange auf die Diagnose vertrauen dürfen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16.03.2016 über die Nichtgewährung von Krankengeld über den 02.02.2016 hinaus in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2016 aufzuheben und dahingehend zu ändern, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 03.02.2016 bis zum 01.04.2016 Krankengeld gewährt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Die Erkrankungen des Klägers hätten sich chronifiziert. Durch die Behandlung der chronifizierten Erkrankungen erfolge jedoch nicht zwangsläufig Arbeitsunfähigkeit. Dies werde durch die Arztberichte bestätigt. Wegen der chronifizierten Schmerzstörung habe der Kläger zur Serienakupunktur in Behandlung gestanden, dies auch nach Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bei der Stadt A-Stadt ab dem 01.04.2016. Aus dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik sei ersichtlich, dass in Abstimmung mit dem Kläger die Entlassung als arbeitsfähig in seinem zuletzt ausgeübten Beruf habe erfolgen können. Der Kläger habe dort angegeben, sich gut erholt zu haben und mit dem Verlauf der Maßnahme sehr zufrieden gewesen zu sen. Dass der Kläger wieder arbeitsunfähig geschrieben worden sei, sei sehr verwunderlich gewesen. In dem orthopädischen Konsilbericht vom 13.01.2016 sei ausgeführt worden, dass der Kläger mitgeteilt habe, dass er überwiegend für die Rasenpflege zuständig sei. Er habe signalisiert bekommen, dass es nichts ausmachen würde, wenn er im Winter nicht da wäre. Hauptsache, er wäre im April wieder einsatzbereit. So schien sich der Kläger auch eingerichtet zu haben. Letztendlich sei die letzte Tätigkeit weiter zumutbar. Hieraus lasse sich nach Auffassung der Beklagten auch das Beschäftigungsverhältnis ab dem 01.04.2016 bei der Stadt A-Stadt erklären. Der Kläger beziehe sich ferner zur Begründung seiner Arbeitsunfähigkeit auf Arztberichte aus Zeiten, die nach der Wierderaufnahme der Tätigkeit bei der Stadt A-Stadt verfasst worden seien. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.02.2018 teilte die Beklagte mit, dass auch im Jahre 2014/2015 Krankengeld zwischen dem 30.11.uns 01.04. bezogen worden sei.
Das Gericht hat zur weiteren Sachverhaltsaufklärung einen Befundbericht bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. C. eingeholt (Bl. 64, Anlagen auf Bl. 34 ff. d.GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.02.2018, auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Denn die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 16.03.2016 unter Angabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen ab dem 03.02.2016 kein Krankengeld mehr gezahlt worden ist. Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).
Nach Auffassung der Kammer ist die erneute Arbeitsunfähigkeit nach Entlassung aus der Reha-Klinik in der Tat nicht plausibel. Anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist ersichtlich, dass sich an dem Krankheitsbild vor dem 30.11.2015 und auch nach dem 01.04.2016 wenig verändert hat. So trägt der Kläger letztlich durch Vorlage der Arztberichte, welche zeitlich nach dem 01.04.2016 erstellt wurden, selber vor. Arbeitsunfähigkeit hingegen wurde ab Arbeitsaufnahme nicht mehr attestiert. Bereits in der Vergangenheit bezog der Kläger zwischen dem 30.11. und 01.04. Krankengeld. Die Annahme einer Überbrückung der Winterzeit durch den Bezug von Krankgeld erscheint daher nicht fernliegend und verstärkt den Schluss, dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit hier über den 02.02.2016 hinaus nicht vorlag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz.